„Obwohl die fantasievollen Ausführungen des Rechtsanwaltes in keiner Weise überzeugend und nachvollziehbar sind, wird trotz der ungeklärten Mittelherkunft von steuerlichen Hinzuschätzungen abgesehen, da aufgrund der weit zurückliegenden Zeiträume strafprozessual keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und somit nicht festgestellt werden kann, woher die Gelder stammten.“
Steuerfahndungsstelle in einem Ermittlungsverfahren nach Abgabe einer Selbstanzeige für einen Mandanten. Es gab Einzahlungen auf einem Schweizer Konto, deren Herkunft aus Sicht der Steufa ungeklärt ist. Die Angaben meines Mandanten zur Mittelherkunft überschritten offensichtlich die Vorstellungskraft des Steufa-Beamten.