Ohne Steuernummer kein Vorsteuerabzug

Wenn eine Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der BFH ließ offen, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Im Streitfall kam es auf diese Frage nicht an.

@ BFH, Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09

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Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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