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Verzinsung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

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Die Rückgängigmachung einer Gewinnminderung, die auf der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages beruht, führt im Regelfall zu einer Steuernachforderung, die vom Steuerpflichtigen zu verzinsen ist. Streitig war bisher, wann der Zinslauf beginnt.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 11.07.2013, Az. IV R 9/12, entschieden, dass der Wegfall der Investitionsabsicht innerhalb der (dreijährigen) Investitionsfrist ein „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne von § 233a Abs. 2a AO darstellt.

Konsequenz: Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Das FA hatte – dem BMF folgend – argumentiert, der Zinslauf richte sich nach § 233a Abs. 2 AO (also beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist). Dem erteilte der BFH eine Absage. Daher lohnt es sich, bei der Zinsberechnung des Finanzamtes genauer hinzuschauen.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft nur Fälle bis einschließlich 2012. Ab 2013 ist „§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung … nicht anzuwenden“, d. h., für den Zinslauf gilt § 233a Abs. 2 AO (§ 7g Abs. 3 S. 4 EStG).

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