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Verspätungszuschläge sind im Steuerbescheid festzusetzen

Der BFH hat entschieden, dass Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abs. 3 AO regelmäßig in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Steuerbescheid festzusetzen sind. Diese Vorschrift markiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen solle von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Ihr Zweck liege darin, den Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb benötige die Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide (Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags) absehen will.

@ BFH, Urteil vom 13.04.2010, IX R 43/09

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