Die Tücken der öffentlichen Zustellung

Steuerbescheide müssen bekannt gegeben werden, das heißt, sie müssen dem Steuerpflichtigen zugehen. Anderenfalls sind sie nichtig und das Finanzamt darf daraus keine Steuern verlangen. Im Regelfall übersendet das Finanzamt z. B. den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid mit einfacher Post. Ein Haftungsbescheid dagegen wird oftmals mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Damit kann das Finanzamt den Zugang des Bescheides leicht nachweisen.

Was aber, wenn die Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides scheitert und dieser etwa mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ans Finanzamt zurück kommt?

Bescheid nicht zustellbar

Das Finanzamt kann erwägen, den Bescheid öffentlich zuzustellen, beispielsweise durch Aushang einer Bekanntmachung im Finanzamt selbst. Der Bescheid gilt dann zwei Wochen nach der Bekanntmachung als zugestellt, egal, ob der Empfänger davon Kenntnis hatte oder nicht. Man muss also ggf. einen belastenden Bescheid, von dessen Existenz man gar nichts weiß, gegen sich gelten lassen und kann gegen diesen keine Einwendungen vorbringen. Darin liegt die besondere Tücke der öffentlichen Zustellung.

Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches Gehör

Die öffentliche Zustellung steht damit im Widerspruch zum verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Daher werden auch die Voraussetzungen, unter denen eine öffentliche Zustellung zulässig ist, von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Die öffentliche Zustellung ist nur das letzte Mittel und erst dann zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger den Bescheid in anderer Weise zu übermitteln, erschöpft sind. Dies hat bereits 1987 das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26.10.1987, 1 BvR 198/87) entschieden und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Umfangreiche Ermittlungspflichten des Finanzamtes

Das Finanzamt hat hier umfangreiche Ermittlungspflichten. Im Regelfall ist eine aktuelle Abfrage bei der Meldebehörde erforderlich. Ein einmaliges Fehlschlagen der Zustellung berechtigt grundsätzlich noch nicht zu einer öffentlichen Zustellung. Sind dem Finanzamt weitere Anschriften bekannt, muss es diesen nachgehen. Ggf. sind auch Zeugen, z. B. Nachbarn, oder andere Behörden zu befragen.

Streit lohnt sich

In vielen Fällen lohnt sich also der Streit mit dem Finanzamt, ob die öffentliche Zustellung zulässig war. Zu beachten ist dabei, dass das Finanzamt durch (spätere) Übersendung von Bescheidkopien frühere Zustellungsmängel heilen kann. Eine (Haftungs-)Falle für den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater, wenn nicht fristgerecht gegen die Kopie des Bescheides Einspruch eingelegt wird.

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.