Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.10.2012, Az. VII R 41/10, entschieden, dass eine als Genossenschaft organisierte Taxizentrale bei Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) Geschäftsunterlagen an den Zoll herausgeben muss.
Der BFH nimmt auch zu den formellen Anforderungen einer Prüfungsanordnung nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kurz Stellung:
„… Die Prüfung richtet sich zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 196 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Dem Urteil des FG ist zu entnehmen, dass Beamte des HZA bei ihrem Besuch in den Firmenräumen der Klägerin eine Prüfungsanordnung aushändigten. Unschädlich ist, dass sich die Prüfung unmittelbar anschloss. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt. …“
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht