Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Zinsen

  • Steuerhinterziehung steht Erlass von Steuerforderungen nicht grundsätzlich entgegen

    Das Finanzamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. Steuerforderungen, Zinsen, Säumniszuschläge) ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Ein Erlass setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers voraus.

    Wird dem Mandanten vorgeworfen, er habe Steuerhinterziehung begangen und steht der Erlassantrag damit im Zusammenhang, dann lehnt das Finanzamt häufig mit nur einem Satz ab:

    „Ein Erlass scheidet … aufgrund fehlender Erlasswürdigkeit aus, da eine Steuerhinterziehung vorliegt.“

    Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Steuerliches Fehlverhalten reicht für sich allein nicht aus, die Erlasswürdigkeit zu verneinen. Die Entscheidung über den Erlass hängt auch in diesen Fällen von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab (BFH, 15.10.1992, X B 152/92; BFH, 02.03.1961, IV 126/60 U; Werth in Klein, AO18, § 227 Rn. 45).

    Praxis-Tipp

    Enthält die Ablehnung des Erlassantrags keine Einzelfallwürdigung, sollte dagegen Einspruch eingelegt werden. Das Finanzamt kann (und soll) im Einspruchsverfahren allerdings nachbessern.
  • Kostenfestsetzungsantrag in einer Steuerstrafsache: „Zinsantrag zu unbestimmt“

    An anderer Stelle berichtete ich über ein Steuerstrafverfahren, das nach Aufhebung in der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen und dort beendet wurde. Der Staatskasse wurde ein Teil der Anwaltskosten auferlegt.

    „Zinsantrag zu unbestimmt“

    Im Kostenfestsetzungsverfahren schrieb mir die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht Leipzig:

    „Bezüglich Ihren Kostenfestsetzungsantrages … bitte ich … um Konkretisierung Ihres Zinsantrages. Sie haben weder einen konkreten Zinssatz oder z.B. einen Verweis auf auf die gesetzliche Regelung im Antrag angegeben. Der Antrag ist hinsichtlich des Zinsantrages deshalb zu unbestimmt.“

    Man reibt sich die Augen: Ich ging davon aus, dass die gesetzliche Regelung dort bekannt sei. Daher hatte ich tatsächlich im Kostenfestsetzungsantrag (nur) beantragt,

    „auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Antrags zu verzinsen ist.“

    Nachbesserung des Zinsantrags

    Ich besserte nach und konkretisierte den Zinsantrag wie folgt:

    „Gemäß § 464b S. 1 StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Gemäß § 464b S. 2 StPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes … sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 464b S. 3 StPO).

    Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.“

    Kostenfestsetzungsbeschluss

    Kürzlich erhielt ich den Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin heißt es:

    „Die Vergütung und Auslagen sind im Antrag sachlich und rechnerisch richtig berechnet, so dass antragsgemäß festzusetzen ist. Der Verzinsungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2024 konkretisiert auf 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Antragseingang.“

    Wahnsinn!

  • Höhe der Aussetzungszinsen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

    Auch wenn man Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, wird die Steuer fällig und kann vollstreckt werden. Das kann nur durch einen (erfolgreichen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) verhindert werden. Dadurch ist es dem Finanzamt – vorläufig – verwehrt, die Steuern geltend zu machen oder zu vollstrecken.

    AdV-Zinsen

    Haben später der Einspruch oder eine Klage zum Finanzgericht ganz oder teilweise keinen Erfolg, z. B. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht, dann stellt sich die Frage, ob man dem Finanzamt für die Dauer der Aussetzung Zinsen zahlen muss.

    Diese Frage beantwortet § 237 AO. Nach dieser Vorschrift fallen Zinsen (AdV-Zinsen) auf den ausgesetzten Steuerbetrag an (6 % pro Jahr, § 238 Abs. 1 AO). Nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) gilt gemäß § 238 Abs. 1a AO ein besonderer Zinssatz von 1,8 % pro Jahr.

    Verfassungsrechtliche Bedenken?

    In seiner Zinsentscheidung vom 08.07.2021 lehnte das BVerfG eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf AdV-Zinsen ab.

    In einer Entscheidung vom 08.03.2023 verneinte das Finanzgericht Münster, Az. 6 K 2094/22 E, ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der AdV-Zinsen. Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu, die auch eingelegt wurde (Az. EIN 298/23).

    Praxis-Tipp

    AdV-Zinsen werden durch einen Zinsbescheid festgesetzt. Dagegen sollte Einspruch eingelegt und unter Verweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

  • Neuregelung der Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO)

    Gemäß § 233a AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt grundsätzlich für alle Zinsen nach der AO „für jeden Monat einhalb Prozent“, also 6 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO).

    Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes

    Aufgrund des „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ zweifelte der BFH an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume ab 2015 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Das BVerfG (08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) beschloss am 08.07.2021 aufgrund zweier Verfassungsbeschwerden, dass …

    „… § 233a … in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung … mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar“ ist, „soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird.“ Allerdings ist „das bisherige Recht … für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. … Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, kommt dagegen nicht in Betracht.“

    D. h., die Entscheidung (und die spätere Neuregelung) wirkt sich für Verzinsungszeiträume vor 2019 nicht aus, sondern erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019. Die Unvereinbarkeitserklärung betrifft auch nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Für Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) z. B. soll sie ausdrücklich nicht gelten.

    Gesetzliche Neuregelung   

    Die gesetzliche Neuregelung – Zinssatz von 1,8 % pro Jahr – befindet sich in § 238 Abs. 1a AO: „In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.“ Dies ist eine Sonderregelung nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO). Für andere Verzinsungstatbestände gilt die Neuregelung nach dem eindeutigen Wortlaut nicht.

  • Keine Verzinsung der Kernbrennstoffsteuer

    Zugegeben: Eine etwas „exotische“ Steuerart (die zudem für verfassungswidrig erklärt wurde), aber das BVerfG (Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20) befasste sich mit einem Grundproblem des Steuerverfahrensrechts.

    Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – hier ging es um die Erstattung von zu Unrecht erhobener Kernbrennstoffsteuer – werden nur dann verzinst, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 S. 1 AO). Für die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verzinsung gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Das BVerfG hielt das für rechtmäßig. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

  • BFH: Bloße Bezugnahme auf Steuerfahndungsbericht genügt nicht

    Einige steuerrechtliche Normen setzen voraus, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

    Beispielsweise beträgt die Festsetzungsverjährung im Grundsatz vier Jahre, jedoch zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen wurden (§ 169 Abs. 2 S. 1 und 2 AO). Wer eine Steuerhinterziehung begangen oder daran teilgenommen hat (Anstifter oder Gehilfe), haftet nach § 71 AO neben dem Steuerschuldner für die verkürzten Steuern. Und gemäß § 235 AO sind Zinsen auf hinterzogene Steuern zu entrichten.

    In der Praxis nimmt das Finanzamt (Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle) zur „Arbeitserleichterung“ gern auf Berichte der Steuerfahndung Bezug und „spart“ sich eigene Ermittlungen dazu, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt. Wenn sich dann auch noch das Finanzgericht in seinem Urteil ohne weitere Beweisaufnahme lediglich auf „die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen“ stützt, dann enthält das Urteil keine Entscheidungsgründe i. S. v. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Folge: Das Urteil leidet an einem Verfahrensmangel (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO), so dass es in der Revision aufzuheben ist.

    BFH, 17.08.2020, II B 32/20

  • BFH: Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe des Zinssatzes ab Veranlagungszeitraum 2012 bis heute

    „Zinsen gibt es nur noch im Steuerrecht!“ (Trossen, JM 2018, 476)

    Wenn im Steuerrecht Geldbeträge zu verzinsen sind, dann beträgt der Zinssatz gemäß 238 Abs. 1 S. 1 AO „für jeden Monat einhalb Prozent“, also 6 Prozent pro Jahr. Ein stattlicher Betrag!

    Aufgrund des „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ zweifelte bereits BFH, 25.04.2018, IX B 21/18, an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume ab 2015 und gewährte insoweit Aussetzung der Vollziehung gegen die Zinsfestsetzung. Die Finanzverwaltung schloss sich dem an (BMF, 14.06.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01).

    Kürzlich entschied nun der BFH, 03.09.2018, VIII B 15/18, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe schon ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bestehen. Weitere Verfahren sind beim BFH anhängig. Zudem sind beim BVerfG zur Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO Verfassungsbeschwerden anhängig (BVerfG, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

    Praxis-Tipp

    Gegen jede Zinsfestsetzung zugunsten des Finanzamtes sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, insb. gegen die durch separaten Zinsbescheid festzusetzenden Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Aussetzungszinsen (237 AO).


    Bei Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) genügt bspw. ein bloßer „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017“ o. ä. nicht. Der Einspruch muss sich explizit auch auf die Zinsfestsetzung beziehen (im Beispiel etwa: „… und gegen die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2017“).

    Update (05.04.2023): Zwischenzeitlich entschied das BVerfG, dass die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 verfassungswidrig sei. Im Gesetz findet sich nunmehr ebenfalls eine Neuregelung.

  • Erneut übereilter AdV-Zinsbescheid

    Bereits 2014 hatte ich das Problem schon einmal beschrieben: Ein AdV-Zinsbescheid ist gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO nur dann rechtmäßig, wenn der Rechtsbehelf

    „endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“

    Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über ca. 7.500 € AdV-Zinsen, obwohl der Mandant bzw. seine Vorberaterin Klage beim Finanzgericht erhoben hatte (was dem Finanzamt auch bekannt war) und damit die Voraussetzung „endgültige Erfolglosigkeit“ nicht vorlag. Dem Mandanten riet ich, Einspruch gegen den AdV-Zinsbescheid einzulegen und auch Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

  • Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen auch auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag

    Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.

  • Selbstanzeige: Auch hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nachzuzahlen

    Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen „Steuern“ nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Ohne Entrichtung der Steuern gibt es keine Straffreiheit.

    Meine Mandanten stellen in der Selbstanzeigeberatung hin und wieder die Frage, was zu diesen „Steuern“ zählt. Beispielsweise bei der Hinterziehung von Einkommensteuer zählt zu den nachzuzahlenden „Steuern“ nicht nur die reine Einkommensteuerforderung, sondern auch der Solidaritätszuschlag. Das war schon nach alter Rechtslage (vor dem 01.01.2015) so.