Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Werbungskosten

  • Sind die Kosten der Steuerstrafverteidigung steuerlich abziehbar?

    Kosten für die Steuerstrafverteidigung können erheblich sein. Häufig werde ich gefragt, ob die Kosten wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

    In einer Entscheidung vom 31.03.2022, Az. VI B 88/21, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für den Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

    Sachverhalt: Lohnsteuerhinterziehung durch faktischen GmbH-Geschäftsführer

    Im konkreten Fall ging es um einen faktischen Geschäftsführer einer GmbH, dem Lohnsteuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen wurde. Das Finanzamt wollte die Kosten für seine Strafverteidigung nicht als Werbungskosten anerkennen.

    Der BFH bestätigte jedoch, dass Strafverteidigungskosten grundsätzlich abzugsfähig sein können, wenn ein hinreichender Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht.

    Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug

    Werbungskosten sind – über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus – alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Nach der Rechtsprechung des BFH können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen.

    Eckpunkte der Entscheidung

    Der BFH hat im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung mit folgenden Eckpunkten bestätigt:

    • Beruflicher oder betrieblicher Anlass erforderlich: Strafverteidigungskosten sind abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche oder betriebliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist.
    • Konkrete Tat maßgeblich: Es kommt auf die konkrete Tat (Tatvorwurf) an, aufgrund derer die Kosten entstanden sind.
    • Keine private Überlagerung: Wenn private Motive (z. B. persönliche Bereicherung) im Vordergrund stehen, kann der berufliche Anlass in den Hintergrund treten und den Abzug verhindern.

    Wann liegt ein beruflicher oder betrieblicher Anlass vor?

    Ein beruflicher oder betrieblicher Anlass liegt vor, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten im Rahmen der Unternehmensführung, konkret die Nichtabgabe oder unrichtige bzw. unvollständige Abgabe von Lohnsteueranmeldungen durch den Arbeitgeber.

    Wann überwiegen private Motive?

    Private Motive überwiegen, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese nur eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird insbesondere aufgehoben, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.

    Eine Bereicherung durch die Steuerhinterziehung ist in der Praxis häufiger anzutreffen, so dass in diesem Fall eine Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich ausscheidet.

    Checkliste

    • Strafrechtlicher Vorwurf: Welcher konkrete strafrechtliche Vorwurf wird Ihnen gemacht?
    • Beruflicher ober betrieblicher Zusammenhang: Steht der Vorwurf im direkten Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit?
    • Ausübung der Tätigkeit: Wurde die Tat in Ausübung Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen?
    • Private Motive: Überwiegen private Motive (z.B. persönliche Bereicherung) oder steht der berufliche Anlass im Vordergrund?
    • Dokumentation: Können Sie den Zusammenhang zwischen dem Vorwurf und Ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit nachweisen?
  • Kosten der Steuerstrafverteidigung steuerlich abzugsfähig?

    Oft wird die Frage gestellt, ob die Kosten für die Steuerstrafverteidigung wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

    Wie es in der Juristerei so schön heißt: Es kommt darauf an. Grundsätzlich können Verteidigungskosten als Werbungskosten (bei der Einkommensteuer) oder Betriebsausgaben (bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie bei der Gewerbesteuer) abzugsfähig sein, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur dann, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

    Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme(n): Strafverteidigungskosten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer sind stets privat veranlasst und damit nicht als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig (Hessisches Finanzgericht, 12.02.2014, 4 K 1757/11). Nicht betrieblich veranlasst ist zudem die Hinterziehung von Betriebssteuern (Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer), wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden (Bundesfinanzhof, 20.09.1989, X R 43/86; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20.10.2020, 5 K 1613/17; Hessisches Finanzgericht, 12.02.2014, 4 K 1757/11).

    Zudem sind Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) stehen, keine außergewöhnlichen Belastungen.

  • Finanzamt streicht zu Unrecht Renovierungskosten bei Wohnungsvermietung

    Ein Mandant erbte ein Wohnhaus, das er an fremde Dritte vermietet. Renovierungskosten für das Wohnhaus erkannte das Finanzamt vorläufig nicht an, weil das Vorliegen der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht derzeit unklar sei. Der Einkommensteuerbescheid bekam deshalb einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk. Das Finanzamt will erst das Jahr 2018 abwarten um zu sehen, ob tatsächlich ein Überschuss erzielt werde.

    Aus meiner Sicht zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu Kulosa in Schmidt, EStG, § 21 Rn. 25 u. 27. m. w. N.), dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken die Einkunftserzielungsabsicht unwiderleglich vermutet wird. Demnach hat das Finanzamt ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2004 auch angeschlossen. Ein atypischer Fall, für den die Vermutung nicht gilt, liegt nicht vor.

    Der Mandant hatte Einspruch eingelegt und das Finanzamt forderte ihn zur Rücknahme auf. Ich empfahl, den Einspruch nicht zurück zu nehmen, sondern das Einspruchsverfahren weiter zu führen.

  • Überschussprognose bei Vermietung eines „Homeoffice“ an Arbeitgeber

    Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als „Homeoffice“ an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.

    Anders als bei einer dauerhaften Vermietung zu Wohnzwecken wird bei einer solchen Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.04.2018, Az. IX R 9/17.

  • Verluste im Zusammenhang mit Zweitstudium

    Streit mit dem Finanzamt zahlt sich aus.

    Der Fall

    Meine Mandantin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Danach war sie mehrere Jahre in diesem Beruf tätig. In den Jahren 2007 bis 2011 studierte meine Mandantin Betriebswirtschaftslehre. Während dieser Zeit hatte sie nur steuerfreie Einnahmen (BAföG). Für das Studium entstanden meiner Mandantin erhebliche Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachbücher, Semesterbeiträge, Kosten für Auslandssemester u. ä.). Für diese Aufwendungen („vorweggenommene Werbungskosten“) beantragte meine Mandantin im Jahr 2014 beim Finanzamt die Verlustfeststellung. Seit 2012 hat meine Mandantin einen gut bezahlten Job und kann die Verluste zur Senkung ihrer Steuerlast gut gebrauchen. (mehr …)

  • Strafverteidigungskosten bei Vorsatztat keine außergewöhnlichen Belastungen

    Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, kann die Kosten für seine Strafverteidigung (insbesondere Anwaltskosten) nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013, Az. IX R 5/12.

    Tipp: Diese Aufwendungen können aber – vorrangig zu prüfende – Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Im Streitfall ließen sich die Strafverteidigungskosten aber nicht dem betrieblichen oder beruflichen Bereich zuordnen.

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  • Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten für eine Strafverteidigung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein können (Urteil vom 15.04.2010, Az. 4 K 2699/06).

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