Einer Steuerberaterin wurde vorgeworfen, sie habe eine Eingangsrechnung einer von ihr steuerlich beratenen eingetragenen Genossenschaft manipuliert. Damit habe sie der Genossenschaft ermöglichen wollen, zu Unrecht die Vorsteuer aus dieser Rechnung zu ziehen. Es ging dabei um Vorsteuern in Höhe von sage und schreibe 283,57 €. Das bizarre Steuerstrafverfahren endete – nach erstinstanzlicher Verurteilung – mit einem Freispruch im Berufungsverfahren.
Tag: Vorsteuerabzug
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FG Berlin-Brandenburg: Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer
Das FG Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 13.11.2014, Az. 5 K 5083/14, dass der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gewähren sei, wenn die Rechnung eine falsche Steuernummer (des Rechnungsausstellers) enthält und die Rechnung später – noch vor Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheides – geändert und die zutreffende Steuernummer angegeben wird. (mehr …)
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8. Leipziger Steuerfachtag
Am 21.09.2013 nahm ich am „8. Leipziger Steuerfachtag“ teil. Themen des Seminars:
- Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht
- Die Betriebsaufspaltung – Gestaltungsmodell für den Mittelstand?
- Aktuelles zum Vorsteuerabzug
- Aktuelle Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Rechnungslegung durch Gutschrift
- Kolloquium zum finanzgerichtlichen Verfahren
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Divergenz zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters
Der V. Senat des BFH hält mit Beschluss vom 06.12.2012, Az. V ER-S 2/12,
an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erwirbt und dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Anders der XI. Senat des BFH (Divergenzanfrage/Beschluss vom 14.11.2012, Az. XI R 26/10).
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Kein Vorsteuerabzug der GmbH aus Strafverteidigerkosten des Geschäftsführers
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urt. v. 21.02.2013, Az. C-104/12, entschieden, dass einer GmbH kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten zusteht, die in einem Strafverfahren gegen ihren Geschäftsführer entstanden sind. (mehr …)
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EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten
1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
– nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder
– nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?
2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?
@ BFH, Entscheidung vom 22.12.2011, V R 29/10
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen
1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter „Vereinbarung“ eines vom Kaufpreis abweichenden „wirtschaftlichen Werts“ erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.
2. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.
3. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.
@ BFH, Urteil vom 26.1.2012, V R 18/08
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Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.02.2011, Az. 1 StR 24/10, entschieden, dass derjenige Steuerhinterziehung begeht, der Vorsteuer zieht, obwohl er weiß, dass die Lieferung, für die er eine Eingangsrechnung erhalten hat, Teil eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems ist. Hinsichtlich dieser Lieferung werde er nämlich nicht als Unternehmer im Sinne von § 15 UStG tätig.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht