Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Verspätungszuschlag

  • Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

    Grundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das heißt, dass beispielsweise die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013 abzugeben ist.

     

    Davon – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – abweichende Regelungen enthalten die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2013 über Steuererklärungsfristen. Wer etwa seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat für die Abgabe Zeit bis 31.12.2013.  Das Schreiben enthält noch weitere Ausnahmen. Unabhängig davon sind auch individuelle Fristverlängerungen (Rechtsgrundlage: § 109 Abs. 1 AO) möglich.

    Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), in bestimmten Fällen sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

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  • Verspätungszuschläge sind im Steuerbescheid festzusetzen

    Der BFH hat entschieden, dass Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abs. 3 AO regelmäßig in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Steuerbescheid festzusetzen sind. Diese Vorschrift markiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen solle von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Ihr Zweck liege darin, den Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb benötige die Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide (Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags) absehen will.

    @ BFH, Urteil vom 13.04.2010, IX R 43/09

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