Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Verfahrensdauer

  • Fünfeinhalb Jahre Betriebsprüfung – ohne Feststellungen

    Was lange währt wird endlich gut: Im Januar 2025 ging eine Betriebsprüfung zu Ende, die ich neben dem Steuerberater meiner Mandantin – eine GmbH & Co. KG – begleitete. Die zugrundeliegende Prüfungsanordnung war aus September 2019.

    Die Prüfung endete ohne Feststellungen oder Beanstandungen – auch so etwas gibt es.

  • „Entschleunigung“: Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach 9 (!) Jahren abgeschlossen

    Neulich ging mein bisher längstes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zu Ende. Eingeleitet wurde das Verfahren im Jahr 2015, Ende 2016 übernahm ich die Verteidigung.

    Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, durch Nichtabgabe von Steueranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von ca. 95.000 € (2012), 120.000 € (2013) und 95.000 € (2014) verkürzt zu haben. Das erklärt auch, warum meine Mandantin jetzt noch verfolgt werden durfte: Bei allen vorgeworfenen Taten handelt es sich um eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß, so dass die Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre beträgt.

    Jetzt erging ein Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Angesichts der vorgeworfenen Steuerverkürzung ein sehr moderates Ergebnis. Besonderheit war jedoch u. a., dass meine Mandantin als „Strohfrau“ im Wesentlichen nur ihren Namen hergab, ihr Lebensgefährte „zog“ im Hintergrund „die Strippen.“ Gleichwohl war meine Mandantin umsatzsteuerrechtlich als leistende Unternehmerin anzusehen. Zudem war die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

    Meine Mandantin beschloss, den Strafbefehl zu akzeptieren.

  • Steuerhinterziehung durch Steuerberater: Verurteilung in der Revision teilweise aufgehoben

    Ich verteidige einen Mandanten, dem vorgeworfen wird, als Steuerberater habe er Beihilfe und Anstiftung zur Steuerhinterziehung zugunsten seiner Mandanten sowie Steuerhinterziehung in eigener Sache begangen.

    Verurteilung vor Amts- und Landgericht

    Das Amtsgericht Leipzig verurteilte meinen Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ausgesetzt zur Bewährung), teilweise sprach es frei.

    In der Berufung vor dem Landgericht Leipzig (Az. 11 Ns 221 Js 34298/21 (2)) – sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ich hatten Berufung eingelegt – kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten heraus, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung. Zudem sollte mein Mandant 30.000,00 € Geldauflage zahlen.

    Revision teilweise erfolgreich

    Meine Revision vor dem OLG Dresden hatte teilweise Erfolg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 1 ORs 13 Ss 501/22). Zwar konnte ich nicht mit meinen Argumenten gegen den Schuldspruch durchdringen. Die Verurteilung dem Grunde nach hat das OLG „gehalten.“ Allerdings bemängelte es den Strafausspruch.

    Insbesondere vermisste das OLG eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtssstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde (bereits) im Jahr 2015 eingeleitet, Anklage wurde aber erst in 2020 erhoben. Zudem begann erst im September 2021 die Hauptverhandlung. Das Landgericht hätte diese Umstände näher darlegen und würdigen müssen.

    Zudem stellte das Landgericht in seinem Urteil die Berechnung der verkürzten Steuern teilweise nur unzureichend dar. Die aufgeführten Steuerverkürzungen waren für das OLG (teilweise) nicht nachvollziehbar.

    Und schließlich habe das Landgericht die lange Verfahrensdauer als wesentlichen Strafzumessungskriterium nicht hinreichend gewürdigt.

    Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.

    Praxis-Tipp

    Die Urteilsfeststellungen müssen insbesondere enthalten, welche Steuern zu welchem Zeitpunkt tatsächlich (nicht, zu niedrig oder zu spät) festgesetzt wurden („Ist-Steuer“), die Besteuerungsgrundlagen für die gesetzlich geschuldete Steuer („Soll-Steuer“), eine im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung der „Soll-Steuern“, gesondert für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt sowie eine Gegenüberstellung von „Soll-“ und „Ist-Steuer“, deren Differenz die Steuerverkürzung ergibt (BGH, 08.08.2017, 1 StR 519/16).

    Kommt es in einem (Steuer-)Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein:

    Zunächst kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Und schließlich kann sich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Diese Umstände sind als jeweils eigenständige und auch bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, 26.10.2017, 1 StR 359/17).

    Update (23.08.2024)

    Zwischenzeitlich fand die zweite Berufungshauptverhandlung nach Zurückverweisung statt. Heraus kam (nur noch) eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 50 €, also 12.500,00 €. Mein Mandant hat diese akzeptiert.

  • BVerfG zur überlangen Verfahrensdauer in Altfällen

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 13. August 2012, 1 BvR 1098/11, eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Überlange Verfahrensdauer ja, aber …

    Zwar sei im Streifall die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar und die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen gewesen. (mehr …)

  • Verzögerungsrüge – Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

    Seit Anfang Dezember 2011 kann die überlange (unangemessene) Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren und (steuer-)strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einem speziellen Rechtsbehelf – der Verzögerungsrüge – angegriffen werden. Rechtsgrundlage sind §§ 198ff. GVG, die über § 155 FGO auch im Finanzgerichtsprozess anzuwenden sind.

    Die Vorschrift birgt Stoff für Streit, denn gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die

    … Angemessenheit der Verfahrensdauer … nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

    Rechtsfolge der „unangemessenen“ Verfahrensdauer ist eine „angemessene“ Entschädigung. Für Schäden, die keine Vermögensschäden sind (immaterielle Schäden) beträgt die Entschädigung 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verzögerungsrüge auch erhoben wurde. Die Entschädigung muss sodann mittels Klage beim Entschädigungsgericht geltend gemacht werden.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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