Veruntreute Geldbeträge kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 38/11, entschieden, dass Geldbeträge, die ein Arbeitnehmer zulasten seines Arbeitgebers veruntreut, keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG darstellen.