Gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn
„eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“
Bei den „Steuer-CD-Fällen“ – Ankauf von Steuerdaten durch die Finanzbehörden – ist streitig, ab welchem Zeitpunkt von einer „Tatentdeckung“ in diesem Sinne gesprochen werden kann. (mehr …)