BFH: Bloße Bezugnahme auf Steuerfahndungsbericht genügt nicht
Einige steuerrechtliche Normen setzen voraus, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde. Beispielsweise beträgt die Festsetzungsverjährung im Grundsatz vier Jahre, jedoch zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen wurden (§ 169 Abs. 2 S. 1 und 2 AO). Wer eine Steuerhinterziehung begangen oder daran teilgenommen hat (Anstifter oder Gehilfe), haftet nach § 71 AO…
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