Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstraße von 168.000 Euro (350 Tagessätze) verurteilt worden ist, dem fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18.05.2017 (Az. 6 K 7615/16, nicht rechtskräftig). Konsequenz: Die Piloten-Lizenz ist weg und der Traum vom Fliegen ist aus.
Tag: Steuerstrafverteidigung
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Vortrag zur Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht
Am 08.06.2017 hielt ich einen Vortrag zum Thema „Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht.“ Zunächst erörterte ich die Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit im Steuerrecht. Danach ging ich auf die Folgen (nachträglich festgestellter) Scheinselbständigkeit bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer ein.
Der Vortrag fand im Rahmen einer gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig statt.
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Eigenes Seminar „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“
Am 12.05.2017 habe ich im Auftrag der Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar mit dem Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“ in Leipzig gehalten. Schwerpunkte waren Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Tathandlungen, Steuerverkürzung, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und ein Überblick über das Recht der Selbstanzeige.
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Zitat der Woche: „Im Zweifel für den Angeklagten“
Ende 2016 wurden die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2017 – neu aufgelegt.
Die AStBV (St) sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten. Bei streitigen Rechtsfragen ist im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise die Auffassung der Verwaltung wiedergegeben.
Die AStBV (St) sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen.
Dort heißt es wörtlich:
5. Wahrheitsfindung
Die Finanzbehörde hat auch Umstände, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken können, von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen (§ 160 Abs. 2 StPO). Bei tatsächlichen Zweifeln über die Schuld- und Straffrage gilt für die abschließenden Entscheidungen der Finanzbehörden … der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten”. Werden strafbegründende oder straferhöhende Umstände nicht zur Überzeugung der Finanzbehörde festgestellt, muss dies bei der Prüfung, ob ein Verfahren einzustellen ist, und auch beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie beim Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen berücksichtigt werden.
In meiner Praxis mache ich jedoch eher die Erfahrung, dass im Zweifel nicht nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) eingestellt, sondern angeklagt, ein Strafbefehl beantragt oder eine Geldauflage verlangt wird.
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AStBV (St) 2017
Seit 01.12.2016 gelten die neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2017 (BStBl. I 2016, 1338).
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Konsequente Spezialisierung – Mandatsstruktur 2014
Der hohe Spezialisierungsgrad meiner Kanzlei wird an der Mandatsstruktur deutlich. Von den Mandaten, die ich im Jahr 2014 neu angenommen habe, entfielen
- 64 % auf den Bereich Steuerstreit,
- 19 % auf die Bereiche Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung sowie
- 17 % auf sonstige Rechtsgebiete.
Für 2015 zeichnet sich (vorläufig) folgende Tendenz bei den Neumandaten ab:
- 62 % Steuerstreit,
- 27 % Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung sowie
- 11 % sonstige Rechtsgebiete.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht