Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerstrafverfahren

  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Erfahrungsaustausch mit BuStra / Steufa des Finanzamtes Leipzig II

    Am 12.06.2014 nahm ich an einem Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. Steuerfahndung (Steufa) teil. Der Erfahrungsaustausch wurde vom Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins organisiert.

    Themen waren u. a.:

    • Überblick über beendete und neue eingeleitete Steuerstrafverfahren
    • Struktur der BuStra / Steufa („Einheitssachgebiet“)
    • Sonderzuständigkeiten
    • Belehrungspraxis (Abgrenzung: Zeuge – Beschuldigter)
    • Überblick über eingereichte Selbstanzeigen
  • Trotz Daten-CD Einstellung des Steuerstrafverfahrens mangels Tatverdacht

    Die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelten gegen einen hochbetagten Mandanten. Es bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, da der Name meines Mandanten auf einer Daten-CD enthalten sei. Daraus gehe hervor, dass mein Mandant ein Konto in der Schweiz unterhalten habe. Entsprechende Kapitaleinkünfte habe er aber nicht erklärt.

    Meine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten ergab, dass den Strafverfolgern keine weiteren Umstände bekannt waren. Die Daten-CD enthielt insbesondere keinerlei Angaben zur Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank, zu Vermögensbeständen oder gar Kontobewegungen.

    Ein hinreichender Tatverdacht ließ sich daraus meines Erachtens nicht ableiten. Ich regte daher an, das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht einzustellen, was auch geschah.

  • Seminar zum Einspruchsverfahren

    Am 29.08.2013 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Einspruchsverfahren und bei den Korrekturvorschriften“ teil.

    Themen des Seminars:

    • Strategien und Taktik im Einspruchsverfahren
    • Aufklärung streitiger Sachverhalte im Einspruchsverfahren: Beweiserhebung und Beweismittel, Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten durch sachgerechte Beweisanträge
    • Einschränkungen der Überprüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzamts
    • Besonderheiten des Einspruchsverfahrens gegen Haftungs- und Duldungsbescheide
    • Verfahrensrechtliche Fragen zum Einspruchsverfahren in der Insolvenz
    • Besonderheiten des Einspruchs bei schwebenden Steuerstrafverfahren
    • Kosten des Einspruchsverfahrens, Amtshaftung bei erfolgreichen Einspruchsverfahren
    • Aktuelle BFH- und FG-Rechtsprechung
    • Änderungen im AEAO zum Einspruchsverfahren nach §§ 346 ff AEAO
    • Neues zu den Merkmalen der „ähnlichen“ offenbaren Unrichtigkeit in § 129 AO
    • Zum „groben Verschulden“ und zu den Ermittlungspflichten in § 173 AO
    • Spezialfragen zur Korrektur bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen nach § 174 AO
    • Problemfelder bei der Berichtigung materieller Fehler nach § 177 AO (Fehlerkompensation)

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  • Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

    Grundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das heißt, dass beispielsweise die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013 abzugeben ist.

     

    Davon – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – abweichende Regelungen enthalten die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2013 über Steuererklärungsfristen. Wer etwa seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat für die Abgabe Zeit bis 31.12.2013.  Das Schreiben enthält noch weitere Ausnahmen. Unabhängig davon sind auch individuelle Fristverlängerungen (Rechtsgrundlage: § 109 Abs. 1 AO) möglich.

    Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), in bestimmten Fällen sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

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