Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerstrafverfahren

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Skript zu meinen Vorträgen

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 12/2019).

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das Skript erwerben möchten, senden Sie mir einfach eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

  • Zitat der Woche: Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens?

    Kürzlich stolperte ich über eine Aussage in einem Aufsatz von Hild, Das Vorliegen einer neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ) – Vorfrage in einem Steuerstrafverfahren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), AO-StB 2019, 118. Dort heißt es:

    „Die alleinige Bekanntgabe des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bewirkt keine Berechtigung zur steuererhöhenden Änderung eines materiell bestandskräftigen Steuerbescheids. Dadurch wird nur die
    Steuerfestsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre verlängert – nicht mehr (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO ).“

    Das kann so nicht gemeint sein und wenn doch, dann ist die Aussage in dem zweiten Satz des Zitates falsch.

    Keineswegs wird die steuerliche Festsetzungsfrist (normalerweise 4 Jahre) auf 10 Jahre verlängert, wenn ein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wird. Wie sich unmittelbar aus § 169 Abs. 2 S. 2 AO ergibt, beträgt die Festsetzungsfrist „zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen … ist.“ D. h., es muss feststehen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann verlängert sich die Festsetzungsfrist. Und auch nur, „soweit“ eine Steuerhinterziehung vorliegt.

    Dem gegenüber reicht für die Einleitung (die Bekanntgabe spielt in diesem Zusammenhang m. E. überhaupt keine Rolle) eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein bloßer Anfangsverdacht (= tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat) aus. Wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlung nicht bestätigt, also strafprozessual keine Steuerhinterziehung vorliegt bzw. eine solche nicht nachweisbar ist, dann bleibt es im Normalfall auch steuerverfahrensrechtlich bei der Festsetzungsfrist von 4 Jahren.

    Zwar könnte die Veranlagung eine andere Auffassung („Steuerhinterziehung!“) vertreten als die BuStra („Keine Steuerhinterziehung!“). Oder die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, bleibt im Strafverfahren offen, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Aber trotzdem müsste die Veranlagung nachweisen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.

  • Steuerstrafrecht – Vortrag in Leipzig

    Am 19.09.2019 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ – eigenes Seminar in Leipzig

    Am 09.05.2019 hielt ich für die Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar zur „Einführung in die Steuerstrafverteidigung.“ Inhalt des Seminars:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • Ingenieurin: Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte?

    Meine Mandantin – eine Ingenieurin – hatte im Zuge eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens freiberufliche Einkünfte nacherklärt. Diese Einkünfte wurden vom Finanzamt aber in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Folge waren u. a. Gewerbesteuermessbetragsbescheide und eine entsprechende Gewerbesteuerpflicht meiner Mandantin.

    Im Einspruchsverfahren gelang es durch Vorlage von Nachweisen zur Ausbildung meiner Mandantin das Finanzamt davon zu überzeugen, dass tatsächlich freiberufliche Einkünfte i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Das Finanzamt hob die Gewerbesteuermessbetragsbescheide wieder auf.

  • Zitat der Woche: Vermögensarrest (§ 111e StPO) im Steuerstrafverfahren

    Der (neue) Vermögensarrest ist in Steuerstrafverfahren das Instrument der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte.

    Meinecke, DStR 2018, 2387

  • Steuerstrafverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz

    Hin und wieder stellt ein Mandant die Frage, ob ein laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG entgegen steht.

    Beispiel

    Gegen den Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Vorwurf: Hinterziehung von ESt, USt und GewSt). Demnächst möchte er sich ein Hausgrundstück kaufen. Er befürchtet, dass ihm das Finanzamt mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern könnte.

    Das laufende Steuerstrafverfahren steht dem Grundstückserwerb nicht entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer – nur um diese Steuerart geht es – für das zukünftig zu erwerbende Grundstück ans Finanzamt bezahlt wurde („Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn …“). Andere Steuern oder gar laufende (Steuer-)Strafverfahren dürfen dabei keine Rolle spielen.

    Praxistipp

    Für den Fall, dass sich das Finanzamt mit Blick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren weigern sollte, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, kann man rechtlich dagegen vorgehen (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht).

  • Steuerstrafverteidigung – Vortrag in München

    Am 08.12.2018 hielt ich in München einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    • A. Grundlagen
    • B. Tathandlungen
    • C. Taterfolg
    • D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    • E. Versuch
    • F. Verfolgungsverjährung
    • G. Strafrahmen und Strafzumessung
    • H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    • A. Grundlagen
    • B. Ermittlungsverfahren
    • C. Zwischenverfahren
    • D. Hauptverhandlung
    • E. Berufung und Revision
    • F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    • A. Grundlagen
    • B. Berichtigung
    • C. (Keine) Sperrgründe
    • D. Nachzahlung und Zuschlag
    • E. Sonstige Folgen
    • F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    • G. Beratervergütung

    Folien zum Download (PDF)

  • Vortrag zum Steuerstrafrecht

    Am 31.08.2017 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Besprochen habe ich die Steuerhinterziehung (§ 370 AO; Grundlagen, Tathandlungen, Taterfolg, Vorsatz, Irrtum und Leichtfertigkeit, Versuch, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung, sonstige Folgen), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und die Selbstanzeige (Grundlagen, Berichtigung, Sperrgründe, Nachzahlung und Zuschlag, Überschneidungen mit anderen Rechtsinstituten, sonstige Folgen).