Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerstrafrecht

  • Versuchte Steuerhinterziehung: Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt

    Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Einkommensteuererklärung für 2012 nicht abgegeben und dadurch versucht zu haben, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 30.000 € verkürzt zu haben. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beabsichtigte daher, beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten zu beantragen.

    Nachdem ich mich als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht genommen und nach Auswertung der Akten gegenüber der BuStra Stellung genommen hatte, stellte die BuStra das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. (mehr …)

  • Festsetzungsverjährung und Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung

    Der BFH hat in einem Beschluss vom 16.03.2016, Az. V B 89/15, bestätigt, dass der Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung gemäß § 171 Abs. 5 AO (Ablaufhemmung) grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Es komme somit nicht darauf an, dass die Änderungsbescheide innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Abschluss der Ermittlungen ergehen oder ihre Umsetzung über einen längeren Zeitraum unterbleibt. Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen werde nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

  • Keine Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Vorbehalt der Nachprüfung

    Lesetipp: Rose, Dirk, Haftung im Steuerrecht – Keine Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 AO im Haftungsverfahren, wenn ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht? – Anmerkung zu BFH, Urt. v. 22.04.2015 – XI R 43/11, BStBl. II 2015, 755 = DStRE 2015,941, in: DStR 2016, 1152

  • Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO: Änderung des AEAO

    Durch BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wurden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Erläuterungen zur Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO eingefügt. Insbesondere ist eine Abgrenzung zur Selbstanzeige (§ 371 AO) enthalten.

  • Schlüsselqualifikationen für die Selbstanzeigeberatung bei Steuerhinterziehung

    „Eine Durchdringung des Selbstanzeigerechts sowohl in der rechtlichen als auch in der praktischen Behandlung“ ist „nur bei grundlegendem Verständnis des Steuerstrafrechts möglich … Konkret bedeutet dies, dass der Berater nicht nur die materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweiligen in Betracht kommenden Einzelsteuergesetze beherrschen muss. Darüber hinaus sollte er auf der Klaviatur des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung spielen und auch mit der Praxis von Besteuerungs- und Strafverfahren vertraut sein.“

    (Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 5. Aufl. 2016, Rn. 416)

  • Steuerberaterin vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung in der Berufung freigesprochen

    Einer Steuerberaterin wurde vorgeworfen, sie habe eine Eingangsrechnung einer von ihr steuerlich beratenen eingetragenen Genossenschaft manipuliert. Damit habe sie der Genossenschaft ermöglichen wollen, zu Unrecht die Vorsteuer aus dieser Rechnung zu ziehen. Es ging dabei um Vorsteuern in Höhe von sage und schreibe 283,57 €. Das bizarre Steuerstrafverfahren endete – nach erstinstanzlicher Verurteilung – mit einem Freispruch im Berufungsverfahren.

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  • Steuerstrafverfahren gegen China-Restaurant-Inhaber gemäß § 153 StPO eingestellt

    Gegen den Inhaber eines China-Restaurants wurde 2013 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das jetzt sein erfreuliches Ende fand.

    Ausgangspunkt: Betriebsprüfung mit Zuschätzung

    Ausgangspunkt und Anlass der Ermittlungen war eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007. Die Prüferin hatte laut Prüfungsbericht festgestellt, dass private Kosten für Zigaretten (es ging um ca. 1.000 bis 2.000 € pro Jahr) zu Unrecht als Wareneinkauf verbucht wurden. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug seien insoweit zu Unrecht erfolgt. Des Weiteren habe eine durchgeführte Nachkalkulation zu erheblichen Differenzen zu den bisher erklärten Umsätzen geführt (Zuschätzung von 20.000 bis 30.000 € pro Jahr).

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  • BuStra stellt Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO ein

    Gegen einen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Vorwurf: Als Geschäftsführer einer GmbH habe er durch unrichtige Angaben in den Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuer in Höhe von 1.059,39 € verkürzt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO eingestellt.

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  • Verlust der Fluglizenz wegen Steuerhinterziehung

    Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde, dem kann die Verwaltungsbehörde die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß § 7 LuftSiG versagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.10.2015, Az. 6 S 24.15.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen auch auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag

    Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.

  • Vortrag zu geldwerten Leistungen

    Am 03.03.2016 hielt ich einen Vortrag zum Thema “Gewährung von über die ‘Grundvergütung’ hinausgehenden Vergütungen/geldwerten Leistungen – durch die steuerrechtliche Brille betrachtet”.

    Der Vortrag war Teil einer Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig.

  • Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro

    Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15, hat der 1. Strafsenat des BGH die Welt der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ordentlich durcheinander gebracht. Gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. (mehr …)