Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerstrafrecht

  • Vollmachtsvorlage durch Verteidiger nicht erforderlich

    Hin und wieder bestellt man sich als Verteidiger – so kürzlich in einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen einen Steuerberater -, beantragt Akteneinsicht und bekommt postwendend einen Textbaustein mit der Aufforderung zurück, zunächst eine Vollmacht vorzulegen.

    Das ist unzulässig. Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formfrei möglich. Bei einem Verteidiger, der sich als solcher anzeigt und eine Prozesshandlung für den Beschuldigten vornimmt, spricht eine Vermutung für seine Bevollmächtigung. Für den Nachweis der Beauftragung genügt die Anzeige des Verteidigers. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall, da ich den Steuerberater bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren erster und zweiter Instanz verteidigt hatte.

    Insbesondere darf auch die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Solche Zweifel konnte ich dem „Textbaustein“ jedoch nicht entnehmen.

    In diesem Fall wollte ich allerdings keine zusätzliche „Baustelle aufmachen“ und habe die Vollmacht übersandt.

    (s. dazu Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, Vor § 137 Rn. 9 m. w. N. und BVerfG v. 14.09.2011, 2 BvR 449/11)

  • Steuerstrafverfahren dauern mitunder Jahre

    Steuerstrafverfahren dauern mitunter Jahre. Im Dezember 2017 hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen meiner Mandanten gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

    Die Verteidigung des Mandanten hatte ich bereits im Mai 2013 übernommen.

  • Steuerverkürzung: Steuervorauszahlungen und Kompensationsverbot

    Bei der Berechnung einer Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 4 S. 1 AO taucht die Frage auf, ob Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen (anzurechnen) sind oder ob diese dem so genannten Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) unterliegen und daher unberücksichtigt bleiben müssen.

    Rechtsprechung existiert hierzu – wie es scheint – nicht. In der steuerstrafrechtlichen Literatur (Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 527; Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, S. 73) wird jedoch die Auffassung vertreten, dass für die Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG das Kompensationsverbot nicht eingreift, die Vorauszahlungen also bei der Verkürzungsberechnung zu berücksichtigen sind.

    Gleiches dürfte dann aber auch für die KSt- und die GewSt-Vorauszahlungen gelten. Für die Anrechnung von KSt-Vorauszahlungen auf die KSt-Schuld verweist § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Für die GewSt-Vorauszahlungen ist in § 20 Abs. 1 GewStG eine vergleichbare zwingende Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld vorgesehen.

  • Aktenschwärzung im Steuerstrafverfahren aufgrund Steuergeheimnis?

    Als Steuerstrafverteidiger erhält man Akteneinsicht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Es gilt der Grundsatz der Aktenvollständigkeit: Alle Schriftstücke u. ä., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, müssen zu den Akten genommen werden und dürfen der Akteneinsicht nicht vorenthalten werden (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn. 14f.).

    Geschwärzte Steuerstrafakten …

    Im Steuerstrafverfahren, insbesondere wenn es mehrere Mitbeschuldigte gibt, erhält man als Verteidiger manchmal Akten und Beiakten, die teilweise geschwärzt oder abgedeckt sind. Begründet wird dies dann von der BuStra oder Staatsanwaltschaft mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO), das bei Drittbetroffenen (z. B. Mitbeschuldigten) zu beachten sei.

    … sind unzulässig

    Eine Schwärzung bzw. Abdeckung ganzer Seiten und auch einzelner Passagen der Ermittlungsakten unter Berufung auf das Steuergeheimnis ist jedoch unzulässig. Dem Verteidiger steht ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Ermittlungsakten der BuStra bzw. Staatsanwaltschaft zu (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn. 15 m. w. N.).

    Steuergeheimnis gilt nicht

    Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht dem nicht entgegen. Es gilt nicht absolut, sondern ist durch einen Katalog von Durchbrechungen gekennzeichnet (§ 30 Abs. 4 AO). Hier kommen insbesondere § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 AO in Betracht. § 147 StPO (i. V. m. § 385 Abs. 1 AO) ist als „Gesetz“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zu verstehen (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458; LG Frankfurt am Main v. 29.06.2005, 5/2 AR 3/2005). Zudem dient die Akteneinsicht auch zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1b AO (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458).

    Keine Besonderheiten bei mehreren Beschuldigten

    Für einheitliche Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gelten keine Besonderheiten, so dass, wenn die Kenntnis der die Mitbeschuldigten betreffenden Steuergeheimnisse zu Verteidigungszwecken erforderlich ist, Akteneinsicht auf jeden Fall auch in die den Mitbeschuldigten betreffenden Vorgänge gewährt werden muss (Burkhard, DStR 2002, 1794).

    „Vorauswahl“ durch Ermittler unzulässig

    Eine unter Ausschluss der Verteidigung des Beschuldigten vorgenommene Prüfung einzelner Aktenbestandteile darauf, ob sie schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevant für den Beschuldigten sein könnten oder nicht, steht den Strafverfolgungsbehörden ihrer Aufgabe nach nicht zu.

    Um der besonderen Bedeutung der Akteneinsicht für den effektiven Grundrechtsschutz des Beschuldigten Rechnung zu tragen, muss der Verteidiger vielmehr in die Lage versetzt werden, die Verteidigungsrelevanz einzelner Unterlagen selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen. Dies setzt einerseits voraus, dass er unbeschränkten Zugang zu den gesamten für das Verfahren gesammelten Unterlagen erhält und andererseits, dass jegliche inhaltliche Vorauswahl durch die Strafverfolgungsbehörden unterbleibt (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).

    Effektive Verteidigung

    Jede Schwärzung oder Abdeckung von Aktenbestandteilen bedeutet eine unvollständige Information und behindert die Verteidigung. Der Schutz von personenbezogenen Daten Dritter tritt insoweit hinter das Interesse des Verfolgten an einer effektiven Verteidigung und den rechtsstaatlichen Anforderungen an eines faires Verfahrens zurück. Dies gilt auch für das Gericht, dem die Akten ebenfalls vollständig, d. h. frei von Schwärzungen, zugänglich zu machen sind (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).

    Fazit

    Der Steuerstrafverteidiger sollte schon im Ermittlungsverfahren die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten rügen und hinsichtlich der geschwärzten bzw. abgedeckten Aktenteile ergänzende Akteneinsicht beantragen.

  • Verteidigung von Steuerberatern gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung

    Wenn man Steuerberater, aber auch andere Berufsträger (z. B. Rechtsanwälte, Notare) gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt, dann macht man als Steuerstrafverteidiger häufig folgende Erfahrungen:

    Mandatsverhältnis

    Der Vorwurf der Steuerhinterziehung hat seinen Ursprung meist im Mandatsverhältnis des Berufsträgers mit seinem Mandanten. Dem Mandanten des Beraters wird Steuerhinterziehung vorgeworfen und der Berater wird verdächtigt, an der Steuerhinterziehung seines Mandanten in irgendeiner Weise beteiligt zu sein.

    Haftung des tatbeteiligten Steuerberaters

    Der Berater gerät insbesondere deshalb in den Sog der Ermittlungen, weil alle an einer Steuerhinterziehung Beteiligten für die hinterzogenen Steuern und Zinsen haften (§ 71 AO). Kann der Mandant die hinterzogenen Steuern nicht bezahlen, dann kann das Finanzamt gegen dessen Berater einen Haftungsbescheid erlassen und die Steuern nebst Zinsen von ihm einfordern, wenn der Berater an der Steuerhinterziehung des Mandanten beteiligt war.

    Täterschaft oder Beihilfe?

    Grundsätzlich wird dem Berater täterschaftliche Steuerhinterziehung vorgeworfen, obwohl aufgrund des Mandatsverhältnisses zum Mandanten, das schon vom Gesetz her lediglich ein Hilfeleisten in Steuersachen darstellt (§§ 1ff. StBerG), im Grundsatz allenfalls Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht kommt. Möglicherweise beruht das auf einem Fehlverständnis von § 370 Abs. 1 AO, wo es heißt: „und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“ Nach dem Wortlaut können auch fremde Steuern (die des Mandanten) verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile „für … einen anderen“ (den Mandanten) erlangt werden. Eine saubere Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe findet in der BuStra- und Amtsgerichtspraxis meist nicht statt.

    Vorsatz

    Steuerhinterziehung (auch Beihilfe dazu) kann nur vorsätzlich begangen werden. So genannter bedingter Vorsatz reicht aus. Sicheres Wissen oder Absicht ist nicht erforderlich. In der Praxis spielen Vorsatzprobleme kaum eine Rolle. Vorsatz wird vielfach einfach unterstellt („Sie wussten auch, dass …“). Eine nicht hinnehmbare Art „Umkehr der Beweislast“, denn dadurch ist der Beschuldigte gezwungen, darzulegen, warum er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Immer wieder werden daher steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren übereilt eingeleitet, obwohl keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für Vorsatz bestehen.

    Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“

    Speziell zum (Beihilfe-)Vorsatz von Steuerberatern und anderen Berufsträgern hat der BGH eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ entwickelt. Wenn der beschuldigte Steuerberater die ihm als Steuerhinterziehung angelasteten Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit beging, dann bedarf die Frage vorsätzlichen Handelns besonderer Prüfung.

    Der BGH geht davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Handlungen des Steuerberaters können aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen sein, wenn sie die Steuerhinterziehung oder andere Straftaten des Mandanten fördern. Die BGH-Rechtsprechung geht bei der strafrechtlichen Beurteilung von Berufsträgern aufgrund des Mandatsverhältnisses zu ihren Mandanten grundsätzlich auch nicht von (Mit-)Täterschaft des Berufsträgers, sondern allenfalls von Beihilfe zur Haupttat des Mandanten aus.

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 21.12.2016, 1 StR 112/16; v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 14.07.2000, 3 StR 454/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98; dazu auch Jäger in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 370 Rn. 224f.) sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:

    1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).
    2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …
    3. … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

    Diese Rechtsprechung wird in der BuStra- und amtsgerichtlichen Praxis meist schlicht ignoriert. Möglicherweise, weil man beim Amtsgericht als Eingangsinstanz mit der Revision nur bis zum OLG, nicht aber bis zum BGH kommt. Beim Landgericht sieht das schon anders aus.

    Fazit

    Es ist Aufgabe der Steuerstrafverteidigung, in geeigneten Fällen immer wieder darauf hinzuwirken, dass die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ von den Strafverfolgern auch beachtet wird.

  • Vortrag: „Einige aktuelle Fragen im Steuerstrafrecht“

    Am 20.06.2017 besuchte ich den Vortrag von Frau Prof. Dr. Beckemper zum Thema „Einige aktuelle Fragen im Steuerstrafrecht“, der vom Sächsischen Steuerkreis veranstaltet wurde.

    Handout

  • VG Düsseldorf: „Verurteilter Steuerhinterzieher als Privatpilot ungeeignet“

    Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstraße von 168.000 Euro (350 Tagessätze) verurteilt worden ist, dem fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18.05.2017 (Az. 6 K 7615/16, nicht rechtskräftig). Konsequenz: Die Piloten-Lizenz ist weg und der Traum vom Fliegen ist aus.

    Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 30.05.2017

  • Vortrag zur Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht

    Am 08.06.2017 hielt ich einen Vortrag zum Thema „Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht.“ Zunächst erörterte ich die Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit im Steuerrecht. Danach ging ich auf die Folgen (nachträglich festgestellter) Scheinselbständigkeit bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer ein.

    Der Vortrag fand im Rahmen einer gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig statt.

    Folien zum Download

  • Eigenes Seminar „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“

    Am 12.05.2017 habe ich im Auftrag der Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar mit dem Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“ in Leipzig gehalten. Schwerpunkte waren Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Tathandlungen, Steuerverkürzung, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und ein Überblick über das Recht der Selbstanzeige.

  • Zitat der Woche: „Im Zweifel für den Angeklagten“

    Ende 2016 wurden die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2017 – neu aufgelegt.

    Die AStBV (St) sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten. Bei streitigen Rechtsfragen ist im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise die Auffassung der Verwaltung wiedergegeben.

    Die AStBV (St) sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen.

    Dort heißt es wörtlich:

    5. Wahrheitsfindung

    Die Finanzbehörde hat auch Umstände, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken können, von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen (§ 160 Abs. 2 StPO). Bei tatsächlichen Zweifeln über die Schuld- und Straffrage gilt für die abschließenden Entscheidungen der Finanzbehörden … der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten”. Werden strafbegründende oder straferhöhende Umstände nicht zur Überzeugung der Finanzbehörde festgestellt, muss dies bei der Prüfung, ob ein Verfahren einzustellen ist, und auch beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie beim Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen berücksichtigt werden.

    In meiner Praxis mache ich jedoch eher die Erfahrung, dass im Zweifel nicht nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) eingestellt, sondern angeklagt, ein Strafbefehl beantragt oder eine Geldauflage verlangt wird.

  • AStBV (St) 2017

    Seit 01.12.2016 gelten die neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2017 (BStBl. I 2016, 1338).