Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerstrafrecht

  • „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ – eigenes Seminar in Leipzig

    Am 09.05.2019 hielt ich für die Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar zur „Einführung in die Steuerstrafverteidigung.“ Inhalt des Seminars:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • Fachanwaltsfortbildung: Fortbildungsnachweise nicht doppelt anrechenbar

    Jeder Fachanwalt ist gesetzlich verpflichtet, sich auf seinem Rechtsgebiet im Umfang von 15 Stunden jährlich fortzubilden. Trägt man zwei Fachanwaltstitel, dann im Umfang von jeweils 15 Stunden – also insgesamt 30 Stunden – jährlich. Es gibt auch Kollegen, die tragen drei Fachanwaltstitel, mithin beträgt deren Fortbildungspflicht insgesamt 45 Stunden pro Jahr.

    Nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle vom 12.11.2018, AGH 13/18 (II 12/12), AGH 13/18, kann ein Fortbildungsnachweis, der grundsätzlich für zwei Fachgebiete geeignet ist, nicht gleichzeitig auf die Fortbildungspflicht für zwei bestehende Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden. Im Streitfall hatte der Anwaltskollege beantragt, eine 5stündige Fortbildung sowohl für das Fachgebiet Vergaberecht als auch für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht anzuerkennen. Das hatte ihm die zuständige Rechtsanwaltskammer verwehrt. Zu Recht, so der Anwaltsgerichtshof.

    Das gleiche würde auch bei einer Fortbildungsveranstaltung im Steuerstrafrecht gelten: Entweder ist die Fortbildung im Fachgebiet Steuerrecht oder im Fachgebiet Strafrecht anzuerkennen. Möglich ist auch eine Aufteilung, z. B. könnte man eine 8stündige Fortbildung zum Steuerstrafrecht zu 4 Stunden auf Steuerrecht und zu 4 Stunden auf Strafrecht verteilen.

     

  • Steuerstrafrecht – Vortrag in Hannover

    Am 21.03.2019 hielt ich in Hannover-Lehrte einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • Steuerstrafverteidigung – Vortrag in Hannover

    Am 18.10.2018 hielt ich in Hannover einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    • A. Grundlagen
    • B. Tathandlungen
    • C. Taterfolg
    • D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    • E. Versuch
    • F. Verfolgungsverjährung
    • G. Strafrahmen und Strafzumessung
    • H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    • A. Grundlagen
    • B. Ermittlungsverfahren
    • C. Zwischenverfahren
    • D. Hauptverhandlung
    • E. Berufung und Revision
    • F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    • A. Grundlagen
    • B. Berichtigung
    • C. (Keine) Sperrgründe
    • D. Nachzahlung und Zuschlag
    • E. Sonstige Folgen
    • F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    • G. Beratervergütung

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  • (Keine) Tateinheit mehr bei gleichzeitiger Abgabe unrichtiger Steuererklärungen – BGH ändert Rechtsprechung

    Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat i. S. v. § 53 StGB (Tatmehrheit) zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Das entspricht ständiger Rspr. des BGH.

    Nach bisheriger Rspr. liegt aber ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Solche übereinstimmenden unrichtigen Angaben liegen häufig im Verhältnis von ESt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung oder im Verhältnis von KSt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung vor (so zuletzt BGH, 24.05.2017, 1 StR 418/16 m. w. N.).

    Mit Beschluss vom 22.01.2018, 1 StR 535/17 (veröffentlicht erst am 01.10.2018) hat der BGH seine Rspr. zur Tateinheit bei „gleichzeitigen Abgabe“ unrichtiger Steuererklärungen jedoch ausdrücklich aufgegeben. In solchen Fällen liegt jetzt Tatmehrheit vor.

    Die neue Rspr. wirkt sich insbesondere bei der Strafrahmenwahl bzw. der Strafzumessung aus. Bei einer Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ i. S. v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (mehr als 50.000 € Steuerverkürzung pro Tat im materiellen Sinn) sind tateinheitliche Steuerverkürzungen zusammenzurechnen, tatmehrheitliche aber nicht. Das kann ganz erhebliche Unterschiede bei der Strafzumessung ausmachen.

    Beispiel: Addition der Verkürzungsbeträge?

    Sachverhalt: Der Steuerpflichtige (Freiberufler) hat am 20.05. im gleichen Briefumschlag seine ESt- und auch seine USt-Jahreserklärung an das FA übermittelt und darin Einnahmen/Umsätze verschwiegen. Die Steuerverkürzung soll 35.000 € bei der ESt und 20.000 € bei der USt betragen. Maßgeblicher Verkürzungsbetrag für die Strafrahmenwahl bzw. Strafzumessung?

    Lösung (bisherige Rspr.): Die ESt- und USt-Verkürzungen liegen je für sich betrachtet unter 50.000 €. Aufgrund Tateinheit sind aber die Verkürzungsbeträge zu addieren (55.000 €). Damit besteht die Indizwirkung für eine Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Strafrahmen: Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

    Lösung (neue Rspr.): ESt- und USt-Hinterziehung stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander. Damit sind die Verkürzungsbeträge nicht (mehr) zu addieren. Daher kein „großes Ausmaß“, sondern nur „einfache“ Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO). Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

  • Scheinrechnungen: Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG keine Betriebsausgabe

    Umsatzsteuer, die gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird (so genannter unberechtigter Steuerausweis), kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Zumindest dann nicht, wenn es sich dabei um Scheinrechnungen handelt, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.07.2018, Az. 4 K 333/16 E.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen. Allerdings hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen des BFH: X B 116/18).

  • Strafverteitelung durch Strafverteidiger

    Ein Verteidiger ist gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung als Verteidiger auszuschließen, wenn er zugunsten seines Mandanten eine Strafvereitelung begangen hat.

    Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.08.2018, Az. 2 ARs 121/18.

    Im konkreten Fall war der Mandant des Verteidigers wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Es fanden mehrere Beschlagnahmen von Buchführungsunterlagen des Mandanten statt.

    „Der Beschwerdeführer erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen, darunter einen Ordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, der Karteikarten über Buchungen, Lieferscheine und Rechnungen … im Original enthielt.“

  • Seminar zum Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht

    Am 21.09.2018 nahm ich am 13. Leipziger Steuerfachtag mit folgenden Seminarinhalten teil:

    • Aktuelles Verfahrensrecht – ausgewählte Probleme des Korrekturverfahrens
    • Die digitale Betriebsprüfung
    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
  • Seminar: Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

    Am 17.09.2018 besuchte ich ein Tagesseminar des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V. zur Besteuerung von Geschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

    Beim Bitcoin beispielsweise war 2017 kursmäßig das bisher beste Jahr, da könnten satte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entstanden sein. Aber auch Veräußerungsverluste sind denkbar, die nutzbar gemacht werden können (Verlustvortrag oder -rücktrag).

  • Steuerhinterziehung: Scheinehe als Steuersparmodell

    Wir tun es für Geld – ein unterhaltsamer Fernseh-Klamauk rund um die Fragen Scheinehe, Zusammenveranlagung, Steuerhinterziehung und die große Liebe.

  • Steuerhinterziehung: Berufungsgericht wandelt Freiheitsstrafe in Geldstrafe um

    Gestern verteidigte ich in einer Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz. Meinem Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde u. a. vorgeworfen, er habe vereinnahmte Gelder zu Unrecht als erfolgs- bzw. umsatzneutrale Fremdgelder behandelt, statt diese als Betriebseinnahmen und Umsätze zu buchen und zu erklären. Daher habe er für zwei Jahre unrichtige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Darüber hinaus warf man meinem Mandanten vor, in zwei anderen Jahren die Steuererklärungen zu spät abgegeben zu haben.

    Die erste Instanz (Amtsgericht Chemnitz/Strafrichter) verurteilte meinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage sollte mein Mandant zusätzlich 40.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.

    Das Landgericht bestätigte in der Berufung den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung, „wandelte“ die Freiheitsstrafe (einschließlich Geldauflage) aber um in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um (im Ergebnis 30.000 €; die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen 1 Jahr Freiheitsstrafe beantragt).

    Freuen kann man sich dennoch nicht, da ich Freispruch für meinen Mandanten beantragt hatte. Es besteht nun die Möglichkeit, Revision zum OLG Dresden einzulegen.

    Update (08.03.2019): Das OLG Dresden hat auf meine Revision hin das Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben.

  • Torgau und Umgebung – Vor-Ort-Service

    Meine Kanzlei befindet sich in Leipzig, nur ein paar Minuten zu Fuß vom Sächsischen Finanzgericht und den beiden Leipziger Finanzämtern (Finanzamt Leipzig I und Finanzamt Leipzig II, einschließlich Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndungsstelle) entfernt.

    Da ich in der Nähe meiner Geburtsstadt Torgau wohne, biete ich auch einen Vor-Ort-Service in Torgau und Umgebung an. Ich berate Sie z. B. bei Ihrem Steuerberater oder komme direkt in Ihr Unternehmen.