Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerstrafrecht

  • Kurzrezension: Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021

    Das wurde aber auch Zeit: Im November 2021 erschien die Neuauflage des Klassikers „Steuerstrafrecht“ von Stefan Rolletschke (5. Auflage 2021).

    Zielgruppe: Studierende, aber auch Praktiker

    Das Werk richtet sich – in der Reihe „Schwerpunktstudium“ des Verlags Vahlen erschienen – an Studierende der Wahlfächer Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Referendare sowie Berufsanfänger und soll ihnen einen Einstieg in das Steuerstrafrecht ermöglichen. Aber auch gestandene Praktiker werden ihren Nutzen aus dem Buch ziehen.

    Gliederung

    Das Buch ist wie folgt gegliedert:

    • 1. Teil. Materielles Steuerstrafrecht
    • 2. Teil. Materielles Steuerordnungswidrigkeitenrecht
    • 3. Teil. Verjährung
    • 4. Teil. Selbstanzeige
    • 5. Teil. Steuerstrafverfahrensrecht
    • 6. Teil. Strafverfahren/Besteuerungsverfahren

    Inhalt und Aktualität

    Im materiellen Steuerstrafrecht (1. Teil) stellt Rolletschke verständlich und ausführlich Tatbestand, Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzverhältnisse und die Rechtsfolgen (insbesondere Strafzumessung) der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als Zentraldelikt des Steuerstrafrechts dar. Speziell für den Praktiker interessant sind die dort beschriebenen Einzelfälle der Steuerhinterziehung, beispielsweise Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Erbschaft-/Schenkungsteuer, Umsatzsteuerkarussellen und die Hinterziehung von Grunderwerbsteuer.

    Das materielle Steuerordnungswidrigkeitenrecht (2. Teil) nimmt viel Raum ein. Allerdings spielen Steuerordnungswidrigkeiten in der Praxis kaum eine Rolle (Arbeitshypothese der BuStra: „Der objektive Tatbestand indiziert den Vorsatz, also Steuerhinterziehung.“). Aber das wird sich in Zukunft ggf. ändern.

    Sehr zu begrüßen ist, dass der Verjährung im Steuerstrafrecht ein separater (3.) Teil des Buches eingeräumt wird. Das wird auch der enormen Bedeutung der Verfolgungsverjährung in der Praxis gerecht. Nicht selten wird die Verfolgungsverjährung übersehen oder falsch berechnet, sowohl von Seiten der Strafverfolger als auch beraterseitig.

    Zudem: Hat man auf Verfolgerseite nicht genug personelle Kapazitäten oder ist der Verfolgungswille aus sonstigen Gründen schwach, dann wird – wenn der gesellschaftliche und politische Druck steigt – schnell mal eben an der Verfolgungsverjährung herumgedoktert (Stichwort: „Cum-Ex“). Rolletschke vollzieht diese Entwicklungen nach und ist hier auf dem neuesten Stand.

    Aufgrund der tiefgreifenden Änderungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO) zum 01.01.2015 war das Selbstanzeige-Kapitel der Vorauflage (Stand: 2012) nicht mehr brauchbar. Nunmehr ist es wieder „up to date“ (4. Teil des Buches).

    Dass Steuerstrafrecht ohne Steuerrecht nicht funktionieren kann (Stichwort: „Blankettstrafrecht“) – ebensowenig wie Steuerstrafverteidigung ohne steuerrechtliche Kenntnisse – ist sicherlich eine Binsenweisheit. Sehr gut ist aber, dass Rolletschke den komplexen Wechselwirkungen zwischen (Steuer-)Strafverfahren und Besteuerungsverfahren einen eigenen Teil des Buches widmet (6. Teil). Im Strafverfahren darf der Beschuldigte schweigen und unter Umständen sogar lügen. Im Besteuerungsverfahren muss er als Steuerpflichtiger dagegen mitwirken – wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen. Dieses Spannungsverhältnis stellt Rolletschke anschaulich und präzise dar.

    Das Buch hat den Stand August 2021. Auch die Zinsentscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 ist schon berücksichtigt und in ihren Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht gewürdigt. An vergleichbarer Literatur findet man derzeit nichts Aktuelleres.

    Verbesserungswürdiges

    Verbessern ließe sich die Zitierweise von Entscheidungen (z. B. „BGH wistra 2008, 310“ oder „BGH BeckRS 2021, 9415“). Die Zeiten, in denen man Mandanten mit Zeitschriften- und Bücherwänden beeindrucken konnte und deshalb ein Arsenal an papiernen Abonnements vorhalten musste, gehen – gerade in Zeiten zunehmender Akzeptanz von Home-Office und Videokonferenzen – dahin. Vielfach wird in der Praxis (nur noch) mit Datenbanken gearbeitet, so dass es sehr hilfreich wäre, die jeweilige Entscheidung (auch) mit Datum und Aktenzeichen zu zitieren. Mir ist bewusst, dass die Verlage hier Vorgaben machen, die aber zu überdenken sind.

    Auch die Struktur der Randnummern sollte bei der nächsten Auflage überdacht werden. In der (4.) Vorauflage waren die Randnummern noch durchgehend von der ersten bis zur letzten Seite des Buches gesetzt, was die Zitierung erleichterte. Nunmehr beginnen die Randnummern in jedem der sechs Teile des Buches wieder neu. Man kann jetzt beispielsweise nicht mehr einfach zitieren: „Rolletschke, Steuerstrafrecht, Rn. 139“, weil man dann entweder beim Thema Kirchensteuer (1. Teil), beim entgeltlichen Inverkehrbringen (2. Teil) oder bei der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (3. Teil) usw. landet. Insoweit ist eine Rückkehr zur Vorauflage wünschenswert.

    Fazit

    Schon anhand des Umfangs (ca. 450 Seiten) wird klar, dass der neue Rolletschke mehr als einen bloßen Einstieg in das Steuerstrafrecht zu bieten hat. Das Buch ist auch für erfahrene Praktiker und Berater eine unentbehrliche und vor allem aktuelle Arbeitshilfe, um das bisher angehäufte Wissen aufzufrischen, zu vertiefen und auch die eine oder andere Idee für die Verteidigungspraxis mitzunehmen, auch wenn man als Berater sicherlich nicht immer der gleichen Auffassung wie Rolletschke sein wird. Aber das tut dem Buch keinen Abbruch. Im Gegenteil – es schärft die eigene Wahrnehmung und Argumentation.

  • Scheinverträge zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht – Auch ein steuer(straf)rechtliches Problem

    In einem Musterverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25.10.2021, Az. L 8 BA 3118/20 ging es um Scheinverträge, die ein „führender Hersteller von Betonprodukten“ mit rumänischen Staatsangehörigen abgeschlossen hatte, um – so das Landessozialgericht – die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die Rumänen wurden als Selbstständige behandelt, was sie aber offensichtlich nicht waren. Da half es auch nicht, dass Gesellschaftsverträge (GbR-Verträge) aufgesetzt wurden, um der Sache einen seriösen Anschein zu geben.

    „Verkürzung“ von Sozialversicherungsbeiträgen

    Solche „Gestaltungen“ ziehen in der Praxis erhebliche Probleme nach sich. Zunächst ist an die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu denken, parallel auch an eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen) – der Betonhersteller dürfte Arbeitgeber und die rumänischen „GbR-Gesellschafter“ dürften in Wahrheit Arbeitnehmer sein.

    In der Praxis ist dabei zu beachten, dass die Rechtsprechung den Beginn der Verjährungsfrist neu justiert hat.

    Lohnsteuer

    Wenn der Betonhersteller Arbeitgeber ist, dann hätte er auch Lohnsteuer abführen müssen. Daher wird sich auch das Finanzamt brennend für den Fall interessieren: Die Nachforderung von Lohnsteuer bzw. eine Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer dürfte anstehen. Und hier kommt das Steuerstrafrecht inst Spiel: Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen wurde im Regelfall Lohnsteuer hinterzogen (§ 370 AO).

    Umsatzsteuer

    Zudem besteht ggf. noch ein umsatzsteuerrechtliches Problem: Wenn die GbRs (Schein-)Rechnungen an den Betonhersteller geschrieben und darin Umsatzsteuer ausgewiesen haben, dann wird die darin ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet, solange die Rechnungen nicht korrigiert wurden. Trotzdem darf der Rechnungsempfänger (Betonhersteller) die in den (Schein-)Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dann wird Umsatzsteuer nachgefordert und ggf. steht auch die Hinterziehung von Umsatzsteuer im Raum.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – neues Skript

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht und zur Haftung im Steuerrecht habe ich Skripten erstellt, die ich regelmäßig aktualisiere.

    Das Skript Update Steuerstrafrecht hat jetzt den Stand Oktober 2021. Eine kostenfreie Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis ist hier abrufbar.

    Wenn Sie das gesamte Skript erwerben möchten (als PDF-Datei, 30,00 € inkl. USt), senden Sie mir bitte eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

    Siehe auch: Skripten

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 01.10.2021 in Berlin

    Am 01.10.2021 hielt ich in Berlin einen 5stündigen Hybrid-Vortrag mit dem Titel „Update Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 29.07.2021 in Leipzig

    Am 29.07.2021 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ – Vortrag am 15.06.2021 in Bochum

    Am 15.06.2021 hielt ich in Bochum einen 2,5stündigen Online-Vortrag mit dem Titel „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Online-Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung – neues Skript

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht und zur Haftung im Steuerrecht habe ich Skripten erstellt, die ich regelmäßig aktualisiere.

    Das Skript Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung hat jetzt den Stand Mai 2021. Eine kostenfreie Leseprobe ist hier abrufbar.

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das komplette Skript erwerben möchten (als PDF-Datei, 30,00 € inkl. USt), senden Sie mir bitte eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.
  • „Steuerstrafverteidigung“ – Vortrag am 11.12.2020 in Berlin

    Am 11.12.2020 hielt ich in Berlin einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Fachanwaltslehrgang Strafrecht absolviert

    Um mein steuerSTRAFrechtliches Profil zu schärfen, habe ich den Fachanwaltslehrgang Strafrecht an der Fernuniversität Hagen absolviert.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Online-Vortrag am 01.12.2020 in Berlin

    Für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) hielt ich zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ meinen ersten reinen Online-Vortrag, ins Netz übertragen vom DAI-Ausbildungscenter Berlin aus.

    Besten Dank an das DAI-Team vor Ort für den professionellen Ablauf!

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Das Mandat im Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 07.09.2020 in Bochum

    Am 07.09.2020 hielt ich in Bochum einen 5stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Frankfurt/Main

    Am 03.09.2020 hielt ich in Frankfurt/Main einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten