Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerrecht

  • Keine Selbstanzeige ohne Nachzahlung der hinterzogenen Steuern

    Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass auch die hinterzogenen Steuern und Zinsen nachgezahlt werden können. Ohne Nachzahlung keine Straffreiheit. In Fällen, in denen Schwarzeinnahmen noch wohlbehütet auf einem Auslandskonto liegen, ist das im Regelfall kein Problem.

    Wurden die Schwarzeinnahmen allerdings „verfrühstückt“ und können die nachzuzahlenden Steuern nicht aufgetrieben werden, wird die Selbstanzeigeberatung eher dahin gehen, keine Selbstanzeige abzugeben.

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  • Kanzleiumzug – neue Anschrift ab 01.04.2015

    Ab 01.04.2015 finden Sie mich im neuen Büro unter der Anschrift

    • Kickerlingsberg 6, 04105 Leipzig

    direkt neben dem Zoo (gegenüber Elefantengehege).

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  • Klimagespräch mit Finanzverwaltung

    Am 18.03.2015 nahm ich an einem Klimagespräch zwischen Mitgliedern der Finanzverwaltung und des Steuerberaterverbandes Sachsen im Finanzamt Leipzig II teil. Die Vorsteher der Finanzämter Leipzig I und II sowie des Finanzamtes Borna gaben einen Überblick über bevorstehende Umstrukturierungen bei den Finanzämtern, insbesondere den Betriebsprüfungsstellen. Im Anschluss wurden Praxisfragen der E-Bilanz und sonstige Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen erörtert.

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  • Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst auch BZR-Auszug

    Anlässlich einer Akteneinsicht in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam es zu einer Kontroverse darüber, ob das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auch den Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) des beschuldigten Mandanten umfasse. Bisher hatte ich den BZR-Auszug immer problemlos mit erhalten.

    BuStra: Kein BZR-Auszug

    Die Mitarbeiterin der BuStra meinte zunächst, dass sie den BZR-Auszug nicht herausgeben müsse. Ich argumentierte, nach der Rechtsprechung sei der BZR-Auszug Aktenbestandteil und müsse dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden. Nach kurzem Hin und Her erhielt ich den Auszug.

    BVerfG: Doch!

    Die Frage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 07.12.1982 (!), Az. 2 BvR 900/82, geklärt. Danach ist die

    „möglichst frühzeitige Kenntnis des Registerauszugs … für die Verteidigung offenkundig von Bedeutung. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher einmütig zu der Auffassung bekannt, daß sich das Einsichtsrecht des Verteidigers auch auf den Strafregisterauszug erstrecke …“

  • Häusliches Arbeitszimmer oder betriebsstättenähnlicher Raum?

    Streit mit dem Finanzamt zahlt sich aus.

    Der Fall

    Mein Mandant ist Key Account Manager bei einem weltweit tätigen Unternehmen, das Medizinprodukte herstellt. Er nutzte das Dachgeschoss seines Einfamilienhauses für seine beruflichen Zwecke, insbesondere zur Schulung von Außendienstmitarbeitern, zur Produktpräsentation vor Kunden und zur Aufbewahrung bzw. Lagerung von medizinischen Instrumenten. Das Dachgeschoss ist eine vom häuslichen Wohnbereich im Erdgeschoss abgegrenzte Nutzungseinheit. Diese Räume lassen sich separat verschließen und über einen Treppenaufgang betreten, ohne dass zugleich der häusliche Wohnbereich im Erdgeschoss betreten werden muss.

    Für das Jahr 2008 machte mein Mandant für die beruflich genutzten Räume im Dachgeschoss Werbungskosten in Höhe von 23.353,00 € geltend. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Renovierungskosten. (mehr …)

  • Seminar zu den neuen GoBD

    Am 02.03.2015 nahm ich am Seminar „Ordnungsgemäße Kassenführung und digitaler Zugriff im Lichte der neuen GoBD – Beratungshinweise und Handlungsempfehlungen“ teil. Schwerpunkt waren die neuen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ des Bundesfinanzministeriums vom 14.11.2014.

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zur Umsatzsteuer

    Am 03.02.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Thum aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema “Fallstricke in der Umsatzsteuer – Die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte durch verschiedene Finanzämter.”

  • Selbstanzeige – Änderungen am 01.01.2015 in Kraft getreten

    Am 01.01.2015 sind die Verschärfungen im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Zu Einzelheiten siehe meine Übersicht unter Selbstanzeigeberatung.

    Fundstelle: Bundesgesetzblatt I 2014, Seite 2415f. vom 30.12.2014

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  • Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Klageverfahren 5 K 40/14 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann (siehe Pressemitteilung vom 13.11.2014).

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  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zum Sanierungserlass

    Am 11.11.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Thomas Golzer aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema “Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Sanierungserlasses – Darstellung anhand eines praktischen Falls”.

    Anhand seiner Beratungspraxis stellte er die Grundzüge der steurlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen dar und berichtete über Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Sanierungserlasses. Kollege Golzer verwies auch auf Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts, wonach der Sanierungserlass als verfassungswidrig angesehen wird.

  • Berufspflichtverletzung: Steuerberater muss selbst unterschreiben

    Szenario: Der Steuerberater ist außer Haus – krank, beim Mandanten oder zu einem Seminar. Es muss aber noch schnell ein Einspruch ans Finanzamt raus, weil die Einspruchsfrist heute abläuft. Kurzerhand unterschreibt die Steuerfachangestellte den Einspruch, den sie per Textbaustein erstellt hat.

    Berufspflichtverletzung

    Berufsrechtlich ist das unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf u. a. „eigenverantwortlich“, d. h. höchstpersönlich (selbst), auszuüben. Daher müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Einsprüche gegen Steuerbescheide, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen und ähnliche Schreiben an das Finanzamt selbst unterschreiben.

    Lässt es der Berater zu, dass ein Mitarbeiter, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, solche Schreiben unterzeichnet, verstößt der Berater gegen seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2013, 44 StL 8/13; LG Bremen, Urt. v. 27.05.2014, StL 1/12). Der Berater muss dann mit berufsgerichtlichen Sanktionen rechnen.

    Mitteilungspflicht des Finanzamtes

    Fällt dem Bearbeiter des Finanzamtes auf, dass nicht der Steuerberater, sondern dessen Mitarbeiter unterzeichnet hat, so besteht gemäß § 10 Abs. 1 StBerG eine Pflicht, dies der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Unter Ziff. 1.1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Juli 2014 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG (BStBl I 2014, 1195) heißt es dazu:

    „Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu.“

    Fazit

    Zur Vermeidung berufsrechtlicher Sanktionen ist darauf zu achten, dass nur der Berater Schriftverkehr mit dem Finanzamt unterzeichnet und keinesfalls seine Mitarbeiter.