Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerrecht

  • BWL-Seminar

    Am 15.09.2015 nahm ich am Seminar „BWL-Praxiswissen für die Mandantenberatung“ teil.

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  • Seminar zum Steuerstrafrecht

    Am 18.09.2015 nahm ich am 10. Leipziger Steuerfachtag teil. Seminarthemen:

     

     

    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
    • Durchsuchung und Beschlagnahme beim steuerlichen Berater
    • Der Verdacht einer Steuerstraftat – Aktuelle Fragen und Probleme im Besteuerungsverfahren

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  • Bundesverfassungsgericht: Rechtsbehelf gegen Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 AO muss möglich sein

    An dieser Stelle berichte ich von einem Fall aus meiner Praxis, in dem meinem Mandanten vom Landgericht Leipzig jeglicher Rechtsschutz gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Wohnungsdurchsuchung verweigert wurde. Erst eine Lektion des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung und Auslegung der Grundrechte führte dazu, dass das Verfahren jetzt neu aufgerollt wird.

    Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts

    Das Finanzamt beantragte gemäß § 287 Abs. 4 AO beim Amtsgericht Leipzig eine Wohnungsdurchsuchung bei meinem Mandanten wegen vollstreckbarer Steuerforderungen. Die Durchsuchung bei meinem Mandanten fand auch statt. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte ich für meinen Mandanten Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach meiner Auffassung war der Antrag des Finanzamtes und darauf basierend die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts formell fehlerhaft. Das Amtsgericht behandelte den Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde, half dieser allerdings nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht Leipzig vor.

    Landgericht Leipzig verwarf sofortige Beschwerde als unzulässig

    Das Landgericht Leipzig gab mir in der Sache sogar Recht, verwarf die sofortige Beschwerde jedoch als unzulässig. Meinem Mandanten stehe gegen die Erteilung der Durchsuchungsanordnung kein Rechtsmittel zu. Diese sei für ihn nicht anfechtbar. § 793 ZPO finde auf die vorbereitende Anordnung keine Anwendung. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung sei auch für die Erinnerung nach § 766 ZPO kein Raum. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Durchsuchungsanordnung.

    Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig legte ich für meinen Mandanten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Die Verfassungs-beschwerde hatte Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 1 BvR 625/15). Der Beschluss des Landgerichts Leipzig verletze meinen Mandanten in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Ein Rechtsschutzinteresse sei

    „… in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus … Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung …“

    Gemessen daran habe das Landgericht den Anspruch meines Mandanten auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

    „Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. … Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts …

    Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtschutzmöglichkeit nimmt. … Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es dem von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt …“

    Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landgerichts Leipzig auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Freistaat Sachsen hat die Anwaltskosten für das Verfassungsbeschwerde-verfahren zu erstatten.

    „… Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben …“

  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zur steuerrechtlichen Nachhaftung des GbR-Gesellschafters

    Am 17.09.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Ich selbst hielt einen Vortrag zum Thema “Die steuerrechtliche Nachhaftung des Gesellschafters beim Austritt aus einer zweigliedrigen GbR – zugleich Besprechung von SächsFG, Beschl. v. 14.07.2015, 3 V 65/15″.

  • Selbstanzeige: Aufsatz zur Behandlung von „Altfällen“

    Gemeinsam mit Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht (Frankfurt/Main) habe ich in der Oktoberausgabe der Fachzeitschrift PStR (Praxis Steuerstrafrecht) einen Aufsatz zum Thema „Selbstanzeige: Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei ‚Altfällen’“ veröffentlicht. Ausgangspunkt des Beitrags ist ein aktueller Fall aus meiner Beratungspraxis.

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  • Seminar zum Finanzgerichtsverfahren

    Am 01.09.2015 nahm ich am Seminar „Der Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren – Rechtsschutz optimieren und Fallstricke vermeiden“ teil.

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  • Gesellschafter-Nachhaftung: Finanzamt hebt Haftungsbescheid auf

    An anderer Stelle berichtete ich über ein Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht zur Gesellschafter-Nachhaftung bei Beendigung einer zweigliedrigen GbR. Auf Grundlage des Finanzgerichts-Beschlusses hatte ich beim Finanzamt nachgefragt, ob nunmehr beabsichtigt sei, dem Einspruch gegen den Haftungsbescheid abzuhelfen und den Haftungsbescheid aufzuheben. Für den Fall, dass keine Abhilfe beabsichtigt sei, bat ich um zeitnahe Einspruchsentscheidung.

    Heute erhielt ich nun einen Bescheid über die Rücknahme des Haftungsbescheides. Damit ist auch das Hauptsacheverfahren (Einspruchsverfahren) erledigt. Dadurch sparte meine Mandantin letztendlich ca. 100.000 € abzüglich Beraterkosten ein.

    Fazit: Steuerstreit lohnt sich.

  • Schätzung durch Zeitreihenvergleich und Schätzungsbefugnis bei fehlenden Kassenunterlagen

    Der BFH hat durch Urteil vom 25.03.2015, Az. X R 20/13, die Voraussetzungen des Zeitreihenvergleichs konkretisiert. Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine Schätzungsmethode, die insbesondere in der Betriebsprüfung bei Gastronomiebetrieben üblich ist.

    Zugleich entschied der BFH, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Organisationsunterlagen (Betriebsanleitung, Protokolle nachträglicher Programmänderungen u. ä.) einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

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  • Steuerberaterhaftung: Keine Pflicht zum Hinweis auf Regressanspruch gegen den Vorberater

    Der BGH entschied durch Urteil vom 07.05.2015, Az. IX ZR 186/14, dass ein Steuerberater – anders als ein Rechtsanwalt – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.

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  • Gesellschafter-Nachhaftung bei Beendigung einer zweigliedrigen GbR: Finanzgericht setzt Vollziehung eines Haftungsbescheides aus

    Haftungsbescheid des Finanzamtes

    Meine Mandantin war – neben ihrem Ehemann – Gesellschafterin einer gewerblich tätigen GbR. Im März 2009 schied meine Mandantin aus der GbR aus und ihr Ehemann führte das Unternehmen als Einzelunternehmen fort. Davon hatte das Finanzamt auch bereits im März 2009 Kenntnis. Erst im November 2014 erließ das Finanzamt gegenüber meiner Mandantin einen Haftungsbescheid. Eine Steuerfahndungsprüfung habe ergeben, dass die GbR dem Finanzamt für die Jahre 2007, 2008 und 2009 noch Umsatzsteuer in Höhe von ca. 100.000 € schulde (Umsatzsteuerbescheide aus Juli 2014). Als Gesellschafterin hafte sie für die Umsatzsteuerschulden der GbR gemäß § 128 HGB (analog) persönlich.

    Einspruch und AdV-Antrag beim Finanzamt

    Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meine Mandantin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Ich argumentierte u. a., dass durch die Vorschriften zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern eine Haftungsinanspruchnahme ausscheide. § 128 HGB könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei im Zusammenhang mit §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB zu sehen. Hier liege ein Fall der gesetzlich begrenzten Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters vor. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn durch Erlass eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB).

    Die Fünf-Jahres-Frist habe daher im März 2009 – mit dem Ausscheiden meiner Mandantin aus der GbR bzw. Kenntnis des Finanzamtes vom Ausscheiden – begonnen. Somit sei die Frist im März 2014 abgelaufen. Der angefochtene Haftungsbescheid sei aber erst im November 2014 und damit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist erlassen worden. Der Haftungsbescheid sei daher rechtswidrig, eine Nachhaftung meiner Mandantin sei somit ausgeschlossen.

    Das Finanzamt lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Es berief sich dabei auf § 159 HGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Danach beginne die Fünf-Jahres-Frist erst mit der Fälligkeit der Umsatzsteuerforderungen, also erst im Juli 2014 mit Erlass der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der GbR.

    SächsFG setzt Vollziehung aus

    Nunmehr beantragte ich beim SächsFG die Aussetzung der Vollziehung. Das SächsFG setzte die Vollziehung des Haftungsbescheides wie beantragt aus (Beschluss vom 14.07.2015, Az. 3 V 65/15). Nach Auffassung des Gerichts seien die in § 160 HGB genannten Voraussetzungen im Streitfall gegeben.

    „Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Antragstellerin die Berufung auf § 160 HGB versagt ist, weil mit ihrem Ausscheiden aus der GbR die zweigliedrige GbR beendet worden ist. … Eine Berufung auf § 160 HGB soll also auch dann möglich sein, wenn bei Ausscheiden einer zweigliedrigen Gesellschaft Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen …

    Es bestehen auch ernstliche Zweifel, ob § 159 Abs. 3 HGB im Rahmen des § 160 HGB entsprechend anzuwenden ist, wie das Finanzamt … meint. .. Der Senat hat erhebliche Bedanken gegen eine solche analoge Anwendung, denn § 160 Abs. 1 HGB setzt ausdrücklich voraus, dass eine Nachhaftung nur stattfindet, wenn eine Verbindlichkeit der Gesellschaft vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. der Kenntnis hiervon fällig wird. Angesichts dieser klaren Regelung ist bei summarischer Prüfung daher für eine analoge Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB kein Raum. …“

    Das SächsFG legte dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auf. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ließ das Gericht nicht zu (§ 128 Abs. 3 S. 1 FGO).

    Update (28.08.2015): Nach Ergehen des FG-Beschlusses nahm das Finanzamt den Haftungsbescheid zurück.

  • Seminar zur Umsatzsteuer im B2C-Internethandel

    Am 08.07.2015 nahm ich am Seminar „Steuerliche Fragen bei B2C-Onlineshops – Internethandel mit Endverbrauchern – Chancen und Risiken grenzüberschreitender Aktivitäten“ teil. Schwerpunkt war § 3c UStG.

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  • Steuerstrafverfahren: Amtsgericht Leipzig lehnt Strafbefehlsantrag ab

    Gegen meinen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Tatvorwurf änderte sich im Laufe des Verfahrens zur Beihilfe zum Bankrott. Später beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls ab – was nicht oft vorkommt – und verpflichtete die Staatskasse, die Verfahrenskosten zu tragen. Mittels mehrerer Verteidigungsschriften hatte ich für die Ablehnung gekämpft.

    Die Staatsanwaltschaft ließ es dabei bewenden und legte kein Rechtsmittel ein. Das kommt ebenfalls nicht so häufig vor. Ich betrieb im Anschluss für meinen Mandanten das Kostenfestsetzungsverfahren. Die gesetzlichen Kosten für die Verteidigung wurden von der Staatskasse erstattet.