Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerrecht

  • Selbstanzeige neu geregelt

    Durch das so genannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das am 15.04.2011 vom Bundesrat abgesegnet wurde, schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ein. Wesentliche Änderungen gegenüber der alten Rechtslage:

    • Abschaffung der Teilselbstanzeige (bisher zulässig)
    • keine Straffreiheit mehr, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Betriebsprüfung bekannt gegeben wurde (bisher musste der Prüfer zur Prüfung tatsächlich erscheinen; zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers war i. d. R. genug Zeit, um mit dem Finanzamt ins Reine zu kommen)
    • bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 € gibt es Straffreiheit nur dann, wenn zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse entrichtet wird

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  • Erhebliche „Privatverkäufe“ bei eBay sind steuerpflichtig

    Wer bei eBay & Co. als „privater Verkäufer“ angemeldet ist und in erheblichem Umfang Artikel verkauft, kann mit dem Finanzamt Probleme bekommen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nämlich mit Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08 (EFG 2011, 583), entschieden, dass eine umsatzsteuerpflichtige Unternehmertätigkeit vorliegt, wenn ein eBay-Mitglied 1.200 „Privatverkäufe“ innerhalb von dreieinhalb Jahren tätigt.

    Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. V R 2/11).

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  • Steuerberaterhaftung – Verjährungsbeginn mit Bestandskraft des Steuerbescheides

    Wenn ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig nicht „offen“ hält, sondern bestandskräftig werden lässt, dann beginnt die Frist für die Verjährung des Haftungsanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheides. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird (BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 183/08).

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  • Testkäufe in der Betriebsprüfung

    Welche Anforderungen sind an Testkäufe während einer Betriebsprüfung in einem Gastronomiebetrieb zu stellen? Hierzu hat sich das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.09.2010, Az. 4 K 1412/07 G, U, geäußert.

    Anhand von einzelnen Testkäufen in den Jahren 2005 und 2007 erstellte der Betriebsprüfer für das Streitjahr 2001 eine Ausbeutekalkulation, die zu Hinzuschätzungen führte. Das Finanzgericht Münster hielt dies für unzulässig. Testkäufe müssten die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln. Hierfür sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf erforderlich, die sicherstellt, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse gegeben sind wie während des Verprobungszeitraums. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen, eine Neuausrichtung des Angebots, veränderte Marketingstrategien, Umbauten und/oder Erweiterungen, Veränderungen im Angestelltenbereich etc. gewährleisteten regelmäßig kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum. Schließlich sei es erforderlich, die Ausbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen zu stützen.

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  • Bestandskraft von Steuerbescheiden auch bei Verstoß gegen EU-Recht

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 16.09.2010, V R 57/09), dass ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar ist. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen.

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  • Ohne Steuernummer kein Vorsteuerabzug

    Wenn eine Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Der BFH ließ offen, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Im Streitfall kam es auf diese Frage nicht an.

    @ BFH, Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09

    Fundstelle(n): folgt

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  • Selbstanzeige ade?

    Die Bundesregierung will den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Die Selbstanzeige soll nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn alles offengelegt wird. Damit will sie einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.

    @ Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.12.2010

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  • Keine Zwangs-AdV

    Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht aufzwingen darf.

    @ FG Köln, Urteil vom 08.09.2010, 13 K 960/08

    Fundstelle(n): folgt

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  • Abschied von der Teilselbstanzeige bei Steuerhinterziehung

    Der BGH hat umfassend zur Selbstanzeige Stellung genommen. Zur Selbstanzeige hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er müsse vielmehr hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

    @ BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09

    Fundstelle(n): folgt

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  • Verspätungszuschläge sind im Steuerbescheid festzusetzen

    Der BFH hat entschieden, dass Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abs. 3 AO regelmäßig in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Steuerbescheid festzusetzen sind. Diese Vorschrift markiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen solle von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Ihr Zweck liege darin, den Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb benötige die Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide (Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags) absehen will.

    @ BFH, Urteil vom 13.04.2010, IX R 43/09

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  • Klage per Fax mit eingescannter Unterschrift wirksam

    Der BFH hat entschieden, dass eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entspricht, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

    Im Streitfall wurde die Klageschrift durch den (früheren) Berater des Klägers erstellt, per E-Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit der eingescannten Unterschrift des Beraters übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und sodann per Fax – innerhalb der Klagefrist – an das Finanzgericht übersandt. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die per Fax übermittelte Klageschrift aufgrund der nur eingescannten Unterschrift des früheren Beraters nicht der gemäß § 64 FGO erforderlichen Schriftform genüge. Zu Unrecht, wie der BFH feststellte.

    @ BFH, Urteil vom 22.06.2010, VIII R 38/08

    Fundstelle(n): folgt

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  • Mangelnde Sachaufklärung muss in der mündlichen Verhandlung gerügt werden

    Will man mittels Nichtzulassungsbeschwerde bzw. in der Revision erfolgreich eine mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (Übergehung von Beweisanträgen) rügen, so muss man grundsätzlich vortragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist. Das hat (wiederholt) der Bundesfinanzhof entschieden.

    Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in einem Schriftsatz Beweisanträge gestellt, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Es war weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Urteil selbst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte das Übergehen der Beweisanträge gerügt hat. Auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hatte die Klägerin nicht vorgetragen, weshalb die Rüge unterblieben bzw. nicht möglich gewesen ist.

    Fazit: Beweisanträge aus Schriftsätzen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (mündlich) zu wiederholen. Falls das Finanzgericht Beweisanträge übergeht, ist dies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu rügen. Unterlässt man dies, wird man in der Revision mit dem Einwand mangelnder Sachaufklärung nicht (mehr) gehört. Entsteht dem Mandanten hieraus ein Schaden, stellt sich zudem die Frage der Beraterhaftung.

    @ BFH, Beschluss vom 20.09.2010, II B 7/10

    Fundstelle(n): folgt

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