Im Februar 2024 zog ich mich als Mitglied des Fachanwaltsausschusses Steuerrecht bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen zurück, weil ich in einigen Punkten mit der Arbeit meiner Kammer nicht mehr einverstanden war.
Tag: Steuerrecht
-
Fachkreis Steuerrecht – Leitung abgegeben
Im November 2023 gab ich die Leitung des Fachkreises Steuerrecht im Leipziger Anwaltverein ab, da ich hierfür nicht mehr die nötige Zeit und Motivation fand.
-
BSW vs. BRD
Für den Fall, dass ich mal eine neue Partei gründe, verspreche ich, sofort das Steuerrecht zu vereinfachen und das Steuerstrafrecht zu verschärfen. Ich rechne fest mit einer absoluten Mehrheit.
Einen Namen habe ich für meine Neugründung auch schon: „BRD“ (Bündnis Rico Deutschendorf) – hoffentlich ist der nicht schon vergeben.
-
Fachkreis Steuerrecht – Vortrag zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Am 29.09.2022 traf sich nach längerer Pause der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins.
Kollege Christian Fautz hielt einen Vortrag zur „Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft unter Berücksichtigung steuerlicher Konsequenzen.“ Daraus ergab sich ein reger Erfahrungsaustausch zur Vertragsgestaltung speziell unter dem Blickwinkel, die Aufdeckung stiller Reserven (und damit eine Versteuerung) möglichst zu vermeiden.
Das nächste Fachkreis-Treffen ist für Ende November / Anfang Dezember 2022 angepeilt.
-
Einziehung im Steuerstrafverfahren auch bei verjährter Steuerforderung
Die Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Einziehung und Vermögensarrest – wurden ab 01.07.2017 neu geregelt. Vor dieser Reform spielte die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren kaum eine Rolle, was sich aber grundlegend geändert hat.
Voraussetzung der Einziehung
Hat der Steuerhinterzieher durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen (§ 73 Abs. 1 StGB). Bei der Steuerhinterziehung entspricht das „Taterlangte“ im Normalfall den ersparten (verkürzten) Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. Insoweit wird gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
BGH: Keine Einziehung bei erloschener Steuerforderung
Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten – hier: der Steueranspruch des Finanzamtes – bereits erloschen ist. Das Erlöschen von Steueransprüchen regelt § 47 AO, wonach Steueransprüche insb. durch Nachzahlung der verkürzten Steuern, aber auch durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO) erlöschen. Der BGH (24.10.2019, 1 StR 173/19) entschied, dass der Begriff des Erlöschens im Sinne von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB einheitlich auszulegen ist. Steuerrechtlich verjährte Ansprüche können damit nicht eingezogen werden.
„Nichtanwendungsgesetz I“
Die BGH-Entscheidung aus 2019 ist überwiegend auch schon wieder Rechtsgeschichte. Vor dem Hintergrund von fragwürdigen „Cum-Ex-Geschäften“, bei denen Festsetzungsverjährung droht (oder gar schon eingetreten ist), wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung vom 01.07.2020 ein neuer § 375a in die AO eingefügt.
AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.
Seit dem 01.07.2020 unterlagen also auch steuerrechtlich verjährte und damit erloschene Steueransprüche der Einziehung. Nach Art. 97 § 34 EGAO galt § 375a AO (n. F.) aber nur „für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche“, nicht dagegen für zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Steueransprüche.
„Nichtanwendungsgesetz II“
Aber auch diese Neuregelung ist schon wieder obsolet. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden § 375a AO und Art. 97 § 34 EGAO m. W. v. 29.12.2020 wieder aufgehoben. Zugleich wurde in § 73e Abs. 1 StGB ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Einziehung nicht ausgeschlossen ist „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.“
► Praxis-Tipp Nach der Übergangsvorschrift in § 316j EGStGB ist die Einziehung bei verjährten Steuerforderungen sogar dann zulässig, wenn die Verjährung bereits vor dem 29.12.2020 eingetreten ist und es sich um eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß handelt (Nr. 1 der Vorschrift). Die „Cum-Ex-Geschäfte“ dürften allesamt darunter fallen.
Nach Auffassung des BGH, 28.07.2021, 1 StR 519/20, verstößt die Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
-
Weiterhin Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 21.07.2021 erneut für 4 Jahre als Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.
-
Stichwort: Verbandssanktionengesetz (VerSanG)
Mit einer Steuerhinterziehung bzw. einem Steuerstrafverfahren gehen fast immer auch sonstige negative Folgen einher.
Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG) vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Sanktionierung von Verbänden regeln, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 1 VerSanG).
Eine Verbandstat ist eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG). Verbände sind insb. juristische Personen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a VerSanG).
Beispiel: Steuerhinterziehung als Verbandstat Der Geschäftsführer (GF) einer GmbH gibt pflichtwidrig keine Steuererklärungen für die GmbH ab, um Steuern zu verkürzen.
Neben der Verurteilung des GF wegen Steuerhinterziehung soll der GmbH eine Verbandssanktion (Verbandsgeldsanktion oder Verwarnung, § 8 VerSanG) auferlegt werden können.
-
Finanzgerichtsverfahren: Klagerücknahme kann sinnvoll sein
Manchmal ergibt sich erst nach Akteneinsicht beim Finanzgericht, dass eine Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. In einem solchen Fall sollte man nicht unbedingt die Entscheidung des Gerichts „aussitzen.“ Stattdessen kann es empfehlenswert sein, die Klage zurück zu nehmen.
► Praxis-Tipp Im Fall der Klagerücknahme trägt man als Kläger zwar die Gerichtskosten. Allerdings reduzieren sich diese Kosten auf die Hälfte.
-
Fachanwaltsfortbildung: Fortbildungsnachweise nicht doppelt anrechenbar
Jeder Fachanwalt ist gesetzlich verpflichtet, sich auf seinem Rechtsgebiet im Umfang von 15 Stunden jährlich fortzubilden. Trägt man zwei Fachanwaltstitel, dann im Umfang von jeweils 15 Stunden – also insgesamt 30 Stunden – jährlich. Es gibt auch Kollegen, die tragen drei Fachanwaltstitel, mithin beträgt deren Fortbildungspflicht insgesamt 45 Stunden pro Jahr.
Nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle vom 12.11.2018, AGH 13/18 (II 12/12), AGH 13/18, kann ein Fortbildungsnachweis, der grundsätzlich für zwei Fachgebiete geeignet ist, nicht gleichzeitig auf die Fortbildungspflicht für zwei bestehende Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden. Im Streitfall hatte der Anwaltskollege beantragt, eine 5stündige Fortbildung sowohl für das Fachgebiet Vergaberecht als auch für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht anzuerkennen. Das hatte ihm die zuständige Rechtsanwaltskammer verwehrt. Zu Recht, so der Anwaltsgerichtshof.
Das gleiche würde auch bei einer Fortbildungsveranstaltung im Steuerstrafrecht gelten: Entweder ist die Fortbildung im Fachgebiet Steuerrecht oder im Fachgebiet Strafrecht anzuerkennen. Möglich ist auch eine Aufteilung, z. B. könnte man eine 8stündige Fortbildung zum Steuerstrafrecht zu 4 Stunden auf Steuerrecht und zu 4 Stunden auf Strafrecht verteilen.
-
Bitcoins und andere Kryptowährungen im Steuerrecht – Vortrag in Leipzig
Am 06.12.2018 hielt ich einen Impulsvortrag zum Thema „Bitcoins und andere Kryptowährungen im Steuerrecht.“ Die Veranstaltung fand im Rahmen des Fachkreises Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins statt.
-
„Update: Haftung im Steuerrecht“ – Vortrag in München
Am 25.10.2018 hielt ich in München einen 5stündigen Vortrag zur Haftung im Steuerrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer München.
-
Torgau und Umgebung – Vor-Ort-Service
Meine Kanzlei befindet sich in Leipzig, nur ein paar Minuten zu Fuß vom Sächsischen Finanzgericht und den beiden Leipziger Finanzämtern (Finanzamt Leipzig I und Finanzamt Leipzig II, einschließlich Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndungsstelle) entfernt.
Da ich in der Nähe meiner Geburtsstadt Torgau wohne, biete ich auch einen Vor-Ort-Service in Torgau und Umgebung an. Ich berate Sie z. B. bei Ihrem Steuerberater oder komme direkt in Ihr Unternehmen.