Wenn Sie im Internet Infos, Infohefte, Wegweiser o. ä. zur Selbstanzeige finden, schauen Sie unbedingt auf das dort angegebene Redaktionsdatum. Bei einer Recherche kam mir ein „Wegweiser“ von September 2014 unter. So etwas ist unbrauchbar und gefährlich, da sich das Recht der Selbstanzeige zum 01.01.2015 gravierend geändert hat. Im schlimmsten Fall ein Wegweiser in die Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit in die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung, die man mittels Selbstanzeige doch gerade vermeiden will.
Tag: Steuerhinterziehung
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Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Pflichtwidrigkeit als besonderes persönliches Merkmal
Im Fall einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung richtet sich die Strafe des Gehilfen zwar nach der Strafdrohung für den (Haupt-)Täter der Steuerhinterziehung (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Strafe des Gehilfen ist aber zwingend gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Unter Änderung seiner Rechtsprechung entschied der BGH (23.10.2018, 1 StR 454/17), dass die steuerrechtliche Erklärungspflicht i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen) ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 1 StGB darstellt. Somit ist die Strafe des Gehilfen, bei dem dieses besondere persönliche Merkmal fehlt, nach § 27 Abs. 2 S. 2 und – zusätzlich! – nach § 28 Abs. 1 StGB (jeweils i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB) zu mildern.
Beispiel: BGH, 23.10.2018, 1 StR 454/17 (vereinfacht) Der Angeklagte unterstützte eine international agierende Tätergruppe, die unter Hinterziehung der Biersteuer Bier von Frankreich nach Großbritannien lieferte. Die französischen Steuerbehörden wurden (von den Haupttätern) nicht darüber unterrichtet, dass das Bier tatsächlich nach Großbritannien versandt worden war. Dadurch wurden ca. 21,5 Mio. € (französische) Biersteuer verkürzt. Eine eigene Erklärungspflicht des Angeklagten wurde nicht festgestellt.
Der BGH hielt den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe „die Strafe für den Angeklagten dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen, ohne die weitere in § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung in Betracht zu ziehen. … Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist indes die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Die Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist – insoweit ändert der Senat seine Rechtsprechung – ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB.“
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Steuerstrafrecht – Vortrag in Hannover
Am 21.03.2019 hielt ich in Hannover-Lehrte einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafrahmen und Strafzumessung
H. Sonstige FolgenTeil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverhandlung
E. Berufung und Revision
F. VerteidigervergütungTeil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung -
Steuerstrafverfahren gegen Rechtsanwalt: Erst Freiheitsstrafe, dann Geldstrafe und schließlich Aufhebung in der Revision
Mein Mandant, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen vom Amtsgericht Chemnitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Zeugenaussagen eines Beamten der Steuerfahndung.
Auf meine Berufung hielt das Landgericht Chemnitz den Schuldspruch aufrecht, „wandelte“ die Freiheitsstrafe aber in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um. Wiederum waren Zeugenaussagen des (gleichen) Steuerfahndungsbeamten wesentlich für die Verurteilung.
Nunmehr hob das OLG Dresden mit Beschluss vom 05.03.2019 (Az. 2 OLG 13 Ss 819/18) auf meine Revision das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück. Meine Sachrüge hatte Erfolg. Darin hatte ich u. a. fehlerhafte bzw. unvollständige Urteilsfeststellungen gerügt. Das OLG sah das auch so. Es fehle insbesondere „an einer erschöpfenden Würdigung der erhobenen Beweise“, so das OLG.
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Steuerstrafverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
Hin und wieder stellt ein Mandant die Frage, ob ein laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG entgegen steht.
Beispiel Gegen den Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Vorwurf: Hinterziehung von ESt, USt und GewSt). Demnächst möchte er sich ein Hausgrundstück kaufen. Er befürchtet, dass ihm das Finanzamt mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern könnte.
Das laufende Steuerstrafverfahren steht dem Grundstückserwerb nicht entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer – nur um diese Steuerart geht es – für das zukünftig zu erwerbende Grundstück ans Finanzamt bezahlt wurde („Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn …“). Andere Steuern oder gar laufende (Steuer-)Strafverfahren dürfen dabei keine Rolle spielen.
Praxistipp Für den Fall, dass sich das Finanzamt mit Blick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren weigern sollte, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, kann man rechtlich dagegen vorgehen (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht).
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Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Übermittlung durch private Postdienstleister
Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt
„ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, … als bekannt gegeben
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
…
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“Der BFH (14.06.2018, III R 27/17) entschied, dass die „Post“ i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch private Postdienstleister erfasst. Damit gilt auch hier die 3-Tages-Frist.
Insbesondere bei der Einschaltung von privaten Postdienstleistern, die ihrerseits weitere Subunternehmer beauftragen, um bundesweit zustellen zu können, sind aber ggf. längere Postlaufzeiten zu möglich. In diesen Fällen müsse – so der BFH – die Finanzbehörde oder das Finanzgericht prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des Bescheides innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.
Praxis-Tipp Die Entscheidung wirkt sich auch im Steuerstrafrecht aus, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung: Bei Veranlagungssteuern (insb. ESt, KSt, GewSt) und aktivem Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) tritt die Steuerverkürzung (Tatvollendung) mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides ein. Mit der Bekanntgabe des Bescheides (= Tatbeendigung) beginnt auch die Verfolgungsverjährung.
Die „3-Tages-Frist“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt in diesen Fällen auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Tatvollendung und der Tatbeendigung, auch wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist (BGH, 07.08.2014, 1 StR 198/14; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 90a).
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Steuerstrafverteidigung – Vortrag in Leipzig
Am 15.11.2018 hielt ich in Leipzig einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
- A. Grundlagen
- B. Tathandlungen
- C. Taterfolg
- D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
- E. Versuch
- F. Verfolgungsverjährung
- G. Strafrahmen und Strafzumessung
- H. Sonstige Folgen
Teil 2: Steuerstrafverfahren
- A. Grundlagen
- B. Ermittlungsverfahren
- C. Zwischenverfahren
- D. Hauptverhandlung
- E. Berufung und Revision
- F. Verteidigervergütung
Teil 3: Selbstanzeige
- A. Grundlagen
- B. Berichtigung
- C. (Keine) Sperrgründe
- D. Nachzahlung und Zuschlag
- E. Sonstige Folgen
- F. Selbstanzeige – ja oder nein?
- G. Beratervergütung
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Steuerstrafverteidigung – Vortrag in Hannover
Am 18.10.2018 hielt ich in Hannover einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
- A. Grundlagen
- B. Tathandlungen
- C. Taterfolg
- D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
- E. Versuch
- F. Verfolgungsverjährung
- G. Strafrahmen und Strafzumessung
- H. Sonstige Folgen
Teil 2: Steuerstrafverfahren
- A. Grundlagen
- B. Ermittlungsverfahren
- C. Zwischenverfahren
- D. Hauptverhandlung
- E. Berufung und Revision
- F. Verteidigervergütung
Teil 3: Selbstanzeige
- A. Grundlagen
- B. Berichtigung
- C. (Keine) Sperrgründe
- D. Nachzahlung und Zuschlag
- E. Sonstige Folgen
- F. Selbstanzeige – ja oder nein?
- G. Beratervergütung
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(Keine) Tateinheit mehr bei gleichzeitiger Abgabe unrichtiger Steuererklärungen – BGH ändert Rechtsprechung
Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat i. S. v. § 53 StGB (Tatmehrheit) zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Das entspricht ständiger Rspr. des BGH.
Nach bisheriger Rspr. liegt aber ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Solche übereinstimmenden unrichtigen Angaben liegen häufig im Verhältnis von ESt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung oder im Verhältnis von KSt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung vor (so zuletzt BGH, 24.05.2017, 1 StR 418/16 m. w. N.).
Mit Beschluss vom 22.01.2018, 1 StR 535/17 (veröffentlicht erst am 01.10.2018) hat der BGH seine Rspr. zur Tateinheit bei „gleichzeitigen Abgabe“ unrichtiger Steuererklärungen jedoch ausdrücklich aufgegeben. In solchen Fällen liegt jetzt Tatmehrheit vor.
Die neue Rspr. wirkt sich insbesondere bei der Strafrahmenwahl bzw. der Strafzumessung aus. Bei einer Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ i. S. v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (mehr als 50.000 € Steuerverkürzung pro Tat im materiellen Sinn) sind tateinheitliche Steuerverkürzungen zusammenzurechnen, tatmehrheitliche aber nicht. Das kann ganz erhebliche Unterschiede bei der Strafzumessung ausmachen.
Beispiel: Addition der Verkürzungsbeträge? Sachverhalt: Der Steuerpflichtige (Freiberufler) hat am 20.05. im gleichen Briefumschlag seine ESt- und auch seine USt-Jahreserklärung an das FA übermittelt und darin Einnahmen/Umsätze verschwiegen. Die Steuerverkürzung soll 35.000 € bei der ESt und 20.000 € bei der USt betragen. Maßgeblicher Verkürzungsbetrag für die Strafrahmenwahl bzw. Strafzumessung?
Lösung (bisherige Rspr.): Die ESt- und USt-Verkürzungen liegen je für sich betrachtet unter 50.000 €. Aufgrund Tateinheit sind aber die Verkürzungsbeträge zu addieren (55.000 €). Damit besteht die Indizwirkung für eine Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Strafrahmen: Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Lösung (neue Rspr.): ESt- und USt-Hinterziehung stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander. Damit sind die Verkürzungsbeträge nicht (mehr) zu addieren. Daher kein „großes Ausmaß“, sondern nur „einfache“ Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO). Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Scheinrechnungen: Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG keine Betriebsausgabe
Umsatzsteuer, die gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird (so genannter unberechtigter Steuerausweis), kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Zumindest dann nicht, wenn es sich dabei um Scheinrechnungen handelt, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.07.2018, Az. 4 K 333/16 E.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen. Allerdings hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen des BFH: X B 116/18).
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Strafverteitelung durch Strafverteidiger
Ein Verteidiger ist gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung als Verteidiger auszuschließen, wenn er zugunsten seines Mandanten eine Strafvereitelung begangen hat.
Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.08.2018, Az. 2 ARs 121/18.
Im konkreten Fall war der Mandant des Verteidigers wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Es fanden mehrere Beschlagnahmen von Buchführungsunterlagen des Mandanten statt.
„Der Beschwerdeführer erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen, darunter einen Ordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, der Karteikarten über Buchungen, Lieferscheine und Rechnungen … im Original enthielt.“
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Seminar zum Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht
Am 21.09.2018 nahm ich am 13. Leipziger Steuerfachtag mit folgenden Seminarinhalten teil:
- Aktuelles Verfahrensrecht – ausgewählte Probleme des Korrekturverfahrens
- Die digitale Betriebsprüfung
- Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht