Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerhinterziehung

  • Untätigkeit der Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren schadet

    In den letzten Monaten wurde ich mehrmals mit folgender Situation konfrontiert: Neumandanten, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde, kamen mit einem Strafbefehl zu mir, beantragt von der BuStra / StraBu und erlassen vom Amtsgericht. Die Mandanten hatten im Ermittlungsverfahren (1) entweder keinen Verteidiger, vielleicht, um vermeintlich Kosten zu sparen, vielleicht unter der irrigen Annahme, man werde schon selbst mit der BuStra / StraBu zurecht kommen. Oder – was noch schlimmer ist – (2) sie hatten einen Verteidiger, der aber mit Ausnahme eines Akteneinsichtsantrags keinerlei weitere Verteidigungsaktivitäten unternommen hat.

    Es handelte sich jeweils um Fälle, in denen die vorgeworfene Steuerverkürzung unterhalb 50.000 € lag. Fälle also, die grundsätzlich geeignet waren, durch Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu beenden. Ohne Strafbefehl oder Anklage und mithin ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Durch den Strafbefehl lagen die Fälle jetzt bei Gericht und es war zu überlegen, ob innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch einzulegen ist oder nicht. Teilweise hatten die Mandanten auch schon selbst Einspruch eingelegt.

    Lohnt sich das auch dann, wenn der Tatvorwurf berechtigt ist?

    Nach meiner Erfahrung eindeutig JA. Auch im gerichtlichen Verfahren lässt sich noch eine Einstellung des Verfahrens erreichen, auch wenn der Begründungsaufwand jetzt im Regelfall höher sein wird als im Ermittlungsverfahren. Ein gutes Argument ist immer, dass die strafbefangenen Steuern inzwischen nachgezahlt wurden und das Strafregister bisher „sauber“ ist. Gerade bei „Ersttätern“ und nachgezahlten Steuern sind die Gerichte offen für eine Verfahrenseinstellung. Es besteht also immer die realistische Chance, noch „mit einem blauen Auge“ und ohne (Vor-)Strafe davon zu kommen.

    ► Praxis-Tipp

    In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt Untätigkeit der Verteidigung häufig dazu, dass die BuStra / StraBu oder die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt, obwohl es sich um Steuerverkürzungen handelt, die man üblicherweise nach § 153a StPO erledigen kann. Dann wird es mit § 153a StPO vor Gericht nicht aussichtslos, aber jedenfalls komplizierter und teurer.

    Hier sollte man nicht an der falschen Stelle „sparen“, sondern schon im Ermittlungsverfahren tätig werden, um auf eine Einstellung nach § 153a StPO hinzuwirken. Denn die Anregeung, das Verfahren nach § 153a StPO zu beenden, kommt normalerweise nicht von der BuStra / StraBu oder Staatsanwaltschaft. Da muss man als Verteidiger aktiv werden.

    Abschließender Hinweis auf § 406 Abs. 1 AO: Wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde, wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra / StraBu hat „nichts mehr zu sagen.“ Es gibt immer wieder Fälle, da weigert sich die BuStra / StraBu, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht abgeneigt ist. Dann ist allein das Votum der Staatsanwaltschaft maßgeblich.

  • Steuerhinterziehung: Kirchensteuer kein Hinterziehungsobjekt (mehr)

    Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch Kirchensteuern hinterzogen werden können.

    Hinterziehungsobjekt im Sinne von § 370 AO sind „Steuern“, definiert in § 3 Abs. 1 bis 3 AO. Kirchensteuern sind aber keine Steuern im Sinne von § 370 AO, da sie nicht durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union (§ 1 Abs. 1 AO), sondern durch Landesrecht geregelt sind. Eine Strafbarkeit der Verkürzung von Kirchensteuern nach § 370 AO kommt nur in Betracht, wenn das Landesrecht auf diese Vorschrift verweist. Die Kirchensteuergesetze der Länder verwiesen früher zum Teil auf die Strafvorschriften der AO. Als letztes Bundesland hat Sachsen im Jahr 2019 eine Verweisung im SächsKiStG auf §§ 369ff. AO aufgehoben (§ 12 Abs. 1 SächsKiStG n. F.).

    Statt Steuerhinterziehung kommt aber Betrug – mit der verkürzten Kirchensteuer als Betrugsschaden – in Betracht (offen gelassen in BGH, 17.04.2008, 5 StR 547/07).

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leinfelden-Echterdingen/Stuttgart

    Am 25.06. und am 26.06.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart jeweils einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht.

    Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Finanzgerichtsverfahren: Klagerücknahme kann sinnvoll sein

    Manchmal ergibt sich erst nach Akteneinsicht beim Finanzgericht, dass eine Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. In einem solchen Fall sollte man nicht unbedingt die Entscheidung des Gerichts „aussitzen.“ Stattdessen kann es empfehlenswert sein, die Klage zurück zu nehmen.

    ► Praxis-Tipp

    Im Fall der Klagerücknahme trägt man als Kläger zwar die Gerichtskosten. Allerdings reduzieren sich diese Kosten auf die Hälfte.

     

  • Steuerhinterziehung: Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater eingestellt

    Meinen Mandanten, ein Steuerberater, verteidigte ich zunächst in einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht. Ihm wurde vorgeworfen, Scheinrechnungen über Steuerberaterleistungen erstellt zu haben. Dadurch habe dessen Mandant zu Unrecht die Vorsteuer aus den Scheinreichnungen gezogen. Zudem habe mein Mandant die von ihm selbst nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Beträge nicht angemeldet.

    Mein Mandant wies den Tatvorworf zurück. Das Steuerstrafverfahren wurde dann gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO „geräuschlos“ eingestellt.

    Parallel wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren regte ich an, das Verfahren ebenfalls einzustellen. Trotz einer Erinnerung keine Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft. Stattdessen erhielt mein Mandant eine beim Landgericht eingereichte Anschuldigungsschrift, die auf das Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht Bezug nahm.

    Hierzu nahm ich für meinen Mandanten Stellung. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerstrafverfahren seien lückenhaft und widersprüchlich, so dass (umfangreiche) Nachermittlungen stattfinden müssten. Hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts finde bei meinem Mandanten zudem eine Betriebsprüfung statt, die derzeit trotz des beträchtlichen Zeitablaufs – die Prüfungsanordnung sei aus 2015 – noch immer nicht abgeschlossen sei und in deren Rahmen auch die zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche Problematik überprüft werde. Der Abschluss der Betriebsprüfung und eines etwaigen daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens sei zeitlich nicht absehbar.

    Daher regte ich nochmals die Verfahrenseinstellung nach §§ 153 StBerG, 153a StPO an. Dem stimmten jetzt sowohl das Landgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zu.

    Warum nicht gleich so?

  • Skript: „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“

    Bedingt durch „Corona“ fallen derzeit reihenweise Präsenz-Seminare ins Wasser. Zum Teil stellen die Anbieter verstärkt auf Online-Seminare um.

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Skript zu meinen Vorträgen

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 12/2019).

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das Skript erwerben möchten, senden Sie mir einfach eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

  • Zitat der Woche: Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens?

    Kürzlich stolperte ich über eine Aussage in einem Aufsatz von Hild, Das Vorliegen einer neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ) – Vorfrage in einem Steuerstrafverfahren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), AO-StB 2019, 118. Dort heißt es:

    „Die alleinige Bekanntgabe des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bewirkt keine Berechtigung zur steuererhöhenden Änderung eines materiell bestandskräftigen Steuerbescheids. Dadurch wird nur die
    Steuerfestsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre verlängert – nicht mehr (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO ).“

    Das kann so nicht gemeint sein und wenn doch, dann ist die Aussage in dem zweiten Satz des Zitates falsch.

    Keineswegs wird die steuerliche Festsetzungsfrist (normalerweise 4 Jahre) auf 10 Jahre verlängert, wenn ein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wird. Wie sich unmittelbar aus § 169 Abs. 2 S. 2 AO ergibt, beträgt die Festsetzungsfrist „zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen … ist.“ D. h., es muss feststehen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann verlängert sich die Festsetzungsfrist. Und auch nur, „soweit“ eine Steuerhinterziehung vorliegt.

    Dem gegenüber reicht für die Einleitung (die Bekanntgabe spielt in diesem Zusammenhang m. E. überhaupt keine Rolle) eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein bloßer Anfangsverdacht (= tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat) aus. Wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlung nicht bestätigt, also strafprozessual keine Steuerhinterziehung vorliegt bzw. eine solche nicht nachweisbar ist, dann bleibt es im Normalfall auch steuerverfahrensrechtlich bei der Festsetzungsfrist von 4 Jahren.

    Zwar könnte die Veranlagung eine andere Auffassung („Steuerhinterziehung!“) vertreten als die BuStra („Keine Steuerhinterziehung!“). Oder die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, bleibt im Strafverfahren offen, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Aber trotzdem müsste die Veranlagung nachweisen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.

  • „Einführung in die Steuerstrafverteidigung – Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige“ – Skript zu meinen Vorträgen

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das Skript erwerben möchten, senden Sie mir einfach eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

  • Vorsatz bei Steuerhinterziehung: „Niemand hat die Absicht, Steuern zu hinterziehen“

    Immer wieder höre ich von Mandanten: „Ich hatte doch nie die Absicht, Steuern zu hinterziehen.“ Darauf kommt es aber nicht an. Steuerhinterziehung setzt zwar vorsätzliches Handeln voraus, eine echte Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens ist aber nicht erforderlich. „Bedingter Vorsatz genügt“, wie der Jurist trocken sagt. Das bedeutet: Es reicht für Vorsatz aus, wenn Sie eine Steuerverkürzung nur für möglich halten und sich damit abfinden („na wenn schon“ oder „was soll’s“).

    Es gibt zwar auch Steuerordnungswidrigkeiten, etwa die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die als „Auffangtatbestand“ fungiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit ist leider eine „Grauzone.“ Steuerordnungswidrigkeiten haben in der Praxis aber nahezu keine Bedeutung. Die Ermittlungsbehörden (Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes bzw. Staatsanwaltschaft) gehen als „Arbeitshypothese“ fast immer von vorsätzlichem Handeln aus (also § 370 AO). Der Kampf um (besser: gegen) den Vorsatz ist daher meist ein „Kampf gegen Windmühlen.“

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Köln

    Am 06.12.2019 hielt ich in Köln einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leipzig

    Am 08.11.2019 hielt ich in Leipzig einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.