Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerhinterziehung

  • Seminar zur Reform der Selbstanzeige u. a.

    Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.

     

     

     

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  • Steuerhinterziehung: Selbstanzeige wird eingeschränkt

    Die Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung am 09.05.2014 Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Im wesentlichen soll der bisherige „Strafzuschlag“ schon ab 25.000 € (bisher: 50.000 €) Hinterziehungsbetrag greifen; zudem soll der „Strafzuschlag“ – abhängig vom Hinterziehungsbetrag – auf 15 bzw. 20 % steigen (bisher: einheitlich 5 %). (mehr …)

  • Trotz Daten-CD Einstellung des Steuerstrafverfahrens mangels Tatverdacht

    Die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelten gegen einen hochbetagten Mandanten. Es bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, da der Name meines Mandanten auf einer Daten-CD enthalten sei. Daraus gehe hervor, dass mein Mandant ein Konto in der Schweiz unterhalten habe. Entsprechende Kapitaleinkünfte habe er aber nicht erklärt.

    Meine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten ergab, dass den Strafverfolgern keine weiteren Umstände bekannt waren. Die Daten-CD enthielt insbesondere keinerlei Angaben zur Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank, zu Vermögensbeständen oder gar Kontobewegungen.

    Ein hinreichender Tatverdacht ließ sich daraus meines Erachtens nicht ableiten. Ich regte daher an, das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht einzustellen, was auch geschah.

  • Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug

    Wer einen Subventionsbetrug begeht, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2013, Az. III R 25/10. Damit änderte der 3. Senat des BFH – wie mit Beschluss vom 05.07.2012 angekündigt – seine Rechtsprechung.

    Zudem könne – wie der BFH feststellte – ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht mittels Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

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  • Interview: „Immer mehr Selbstanzeigen von Steuersündern“

    Am 26.03.2014 gab ich dem MDR ein Interview zum Thema Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Der Beitrag lief am 26.03.2014 um 21:10 Uhr bei MDR aktuell. Nachzusehen und zu hören in der MDR-Mediathek („Immer mehr Selbstanzeigen von Steuersündern“).

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  • Verwertung von Steuerdaten-CDs im Steuerstrafverfahren

    Seit den ersten Ankäufen von Steuerdaten-CDs durch verschiedene Landesregierungen wird die Frage diskutiert, ob und inwieweit die dadurch gewonnenen Daten in einem Steuerstrafverfahren zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Gewisse Klarheit herrscht zumindest für das Stadium des Ermittlungsverfahrens. (mehr …)

  • Haftungsbescheid bei mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung

    Haftungsbescheide sind Ermessensentscheidungen. Bevor das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlässt, muss es stets prüfen und begründen, ob es den Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nimmt (Entschließungsermessen). Bei mehreren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern hat das Finanzamt ein Auswahlermessen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Ermessensentscheidung jedoch insbesondere im Fall der Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung „vorgeprägt“, so dass das Finanzamt die Ermessensausübung nicht besonders begründen muss. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Haftungsbescheides hatte kürzlich das SächsFG zu entscheiden.

    Aktueller Fall

    Das Finanzamt nahm meinen Mandanten durch Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO) in Anspruch. Als Geschäftsführer einer GmbH habe er Scheinrechnungen gegenüber einem Dritten erstellt. Die aufgrund der Scheinrechnungen geschuldete Umsatzsteuer der GmbH sei nicht erklärt und abgeführt worden. Zugleich habe er es dem Dritten ermöglicht, zu Unrecht Vorsteuer zu ziehen. Insoweit liege eine mittäterschaftliche Steuerhinterziehung vor. Den Dritten – der noch dazu sämtliche Vorteile aus der Steuerstraftat erlangte (unberechtigte Vorsteuervergütung) – nahm das Finanzamt allerdings nicht in Anspruch.

    Entscheidung des SächsFG

    Das SächsFG (Urt. v. 19.11.2013, Az. 3 K 73/06, rechtskräftig) hob den Haftungsbescheid wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf.

    In der Urteilsbegründung heißt es:

    … Zur Überprüfung der Ermessensbetätigung durch das Gericht bedarf die Ermessensentscheidung grundsätzlich der Begründung. Im Regelfall ist daher eine nicht begründete Ermessensentscheidung fehlerhaft und rechtswidrig. Jedoch vertritt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Ermessen der Finanzbehörde in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensausübung nicht bedarf (Urteil des BFH vom 26.09.2012 VIIR 3/11, BFH/NV 2013,337).

    … Der erkennende Senat folgt der Auffassung des BFH für den Fall, dass aus den Akten und Unterlagen – auch für den als Haftungsschuldner Herangezogenen – erkennbar ist, dass die Finanzbehörde alle an der Steuerstraftat Beteiligten in Anspruch genommen hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Finanzbehörde gar nicht erkennt, dass eine Entschließungs- und Auswahlermessensentscheidung bezogen auf weitere in Betracht kommende Haftungsschuldner von ihr zu treffen war. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Überzeugung des Senats auch dann zu treffen, wenn mehrere Steuerhinterzieher – zumal bei mittäterschaftlicher Tatbegehung – als Haftungsschuldner in Betracht kommen. Es besteht in derartigen Fällen gleichrangigen Haftungsgrundes keine Veranlassung, die Finanzbehörde von ihrer grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung zur Ermessensbetätigung freizustellen. Wird in einem solchen Fall gar kein Ermessen ausgeübt liegt ein Ermessensfehlgebrauch in Form einer sogenannten Ermessensunterschreitung vor (Klein/Gersch, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, § 5 Rz. 8), der zwingend zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides führt.

    … Da der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass weitere Haftungsschuldner nach § 71 AO nicht heranzuziehen waren, hat er sein insoweit bestehendes Auswahlermessen verkannt und mithin fehlerhaft davon keinen Gebrauch gemacht.

    Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass bei mehreren Haftungsschuldnern nach § 71 AO, die nicht alle in Anspruch genommen werden, das Auswahlermessen prinzipiell einer gesonderten Begründung bedarf. Es müssen für den Haftenden in einem solchen Fall die Gründe erkennbar sein, warum nur er und nicht auch der oder die anderen an der Tat Beteiligten herangezogen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei einem Haftungstatbestand nach § 71 AO die Gesamtschuldnerschaft (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), die es dem einzelnen Teilnehmer der Tat bei Zahlung der Abgaben ermöglicht, einen Ausgleich von den weiteren Beteiligten zu erhalten, erst durch entsprechende Haftungsbescheide begründet, jedenfalls aber erleichtert wird. …

    Fazit: Auch bei einem Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung kann sich der Streit um die Frage lohnen, ob das Finanzamt das im zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

  • Schwarzeinnahmen – was tun!?

    Steuerstrafverfahren nehmen zu

    Auf der Website des Leipziger Anwaltvereins ist mein kurzer Fachbeitrag zum Thema Schwarzeinnahmen, Selbstanzeige & Co. abrufbar.

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  • „Wieviel Hoeness steckt in uns allen?“

    Am 23.04.2013 gab ich ein Interview zum Thema Steuerhinterziehung. Der Beitrag lief am 24.04.2013 auf MDR INFO, zum Nachhören unter „6 – 9 Uhr“ > „06:47 Uhr“ (leider nicht direkt verlinkbar).

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  • Keine Steuerhinterziehung bei Fehler des Finanzamtes

    Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt und durch einen Fehler des Finanzamts einen Verlustvortrag zugewiesen bekommt, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für Folgejahre den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 50/10, entschieden. (mehr …)

  • Verscherzt: Steuerberater haftet für fehlerhafte Selbstanzeige

    Selbstanzeigeberatung ist gefährlich. Nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den Berater, wenn sich die für den Mandanten erstellte Selbstanzeige hinterher als unwirksam herausstellt. Das LG Saarbrücken (Urt. v. 23.01.2012, 9 O 251/10) beispielsweise hat einen Steuerberater (Beklagter) in einem solchen Fall zum Schadensersatz i. H. v. ca. 150.000 € gegenüber seinem (ehemaligen) Mandanten verurteilt. (mehr …)

  • FG Düsseldorf: Keine „Welle“ der Selbstanzeigen

    Das FG Düsseldorf berichtet in einer Pressemitteilung vom 19.02.2013, dass trotz der spektakulären Daten-Ankäufe aus der Schweiz und aus Liechtenstein die „Welle“ der Selbstanzeigen nicht beim Finanzgericht angekommen sei. (mehr …)