Einer Steuerberaterin wurde vorgeworfen, sie habe eine Eingangsrechnung einer von ihr steuerlich beratenen eingetragenen Genossenschaft manipuliert. Damit habe sie der Genossenschaft ermöglichen wollen, zu Unrecht die Vorsteuer aus dieser Rechnung zu ziehen. Es ging dabei um Vorsteuern in Höhe von sage und schreibe 283,57 €. Das bizarre Steuerstrafverfahren endete – nach erstinstanzlicher Verurteilung – mit einem Freispruch im Berufungsverfahren.
Tag: Steuerhinterziehung
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Verlust der Fluglizenz wegen Steuerhinterziehung
Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde, dem kann die Verwaltungsbehörde die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß § 7 LuftSiG versagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.10.2015, Az. 6 S 24.15.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen auch auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag
Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.
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Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro
Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15, hat der 1. Strafsenat des BGH die Welt der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ordentlich durcheinander gebracht. Gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. (mehr …)
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Strafbarkeit des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten
Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater nehmen zu. Häufig lautet der Vorwurf auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten.
Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Oftmals sind Handlungen des Steuerberaters aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen, weil sie die Steuerhinterziehung des Mandanten fördern.
Knackpunkt für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist dann regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).
2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …
3. … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
(BGH v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98)
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Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung
Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt. (mehr …)
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Seminar zum Steuerstrafrecht
Am 18.09.2015 nahm ich am 10. Leipziger Steuerfachtag teil. Seminarthemen:
- Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
- Durchsuchung und Beschlagnahme beim steuerlichen Berater
- Der Verdacht einer Steuerstraftat – Aktuelle Fragen und Probleme im Besteuerungsverfahren
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Selbstanzeige: Aufsatz zur Behandlung von „Altfällen“
Gemeinsam mit Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht (Frankfurt/Main) habe ich in der Oktoberausgabe der Fachzeitschrift PStR (Praxis Steuerstrafrecht) einen Aufsatz zum Thema „Selbstanzeige: Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei ‚Altfällen’“ veröffentlicht. Ausgangspunkt des Beitrags ist ein aktueller Fall aus meiner Beratungspraxis.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Wirksame Selbstanzeige trotz Steuerdaten-CD
Ein Mandant erhielt ein Schreiben der Steuerfahndung, in dem er zur Auskunft über seine Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Banken aufgefordert wurde. Die Steuerfahndung habe Unterlagen, aus denen sich solche Geschäftsbeziehungen ergäben. Kapitaleinkünfte aus ausländischen Geldanlagen seien jedoch in seinen Steuererklärungen nicht enthalten. Deshalb möge er sich hierzu erklären.
„Gehalts-Splitting“
Nicht erklärte Kapitaleinkünfte waren aber das geringste Problem des Mandanten. Vielmehr hatte er jahrelang im Rahmen eines „Gehalts-Splittings“ die Hälfte seines Gehalts auf ein Konto in Österreich überwiesen bekommen und auch ordnungsgemäß versteuert. Die andere Hälfte des Gehalts (ca. 60.000 bis 80.000 € pro Jahr) floss – unversteuert – auf ein Konto in der Schweiz.
Selbstanzeige
Nach Beratung entschloss sich mein Mandant, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen und alle Einkünfte nachzuerklären. Da die Steuerfahndung die Auskunft ausdrücklich im Rahmen steuerlicher Ermittlungen (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO; so genannte Vorfeldermittlungen) und noch nicht im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens begehrte, lag insoweit noch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor. Eine Tatentdeckung als weiterer Sperrgrund kam unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht in Betracht.
Steuerstrafverfahren
Nach Einreichung der Selbstanzeige wurde gegen meinen Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige überprüft wurden. Im Rahmen der Akteneinsicht bekam ich dann auch den Ermittlungsanlass zu Gesicht – einen Datensatz von einer Steuerdaten-CD. Daraus ergab sich zwar Kapitalvermögen meines Mandanten in der Schweiz, allerdings mit einem sehr geringen Kapitalstamm von ca. 300 €. Daher, so die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) in einem Aktenvermerk, sei
„nach derzeitiger Sachlage ein begründeter Verdacht einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit nicht hinreichend zu bejahen. … Da eine steuerliche bzw. strafrechtliche Relevanz jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist, wird der Sachverhalt zu weiteren (Vorfeld-)Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle übersandt.“
Wie das weitere Verfahren zeigte, hatte man im Amt durchaus den „richtigen Riecher.“
Straffreiheit
Da an der Selbstanzeige aber nichts zu beanstanden war und mein Mandant die Steuernachforderungen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit kam mein Mandant straffrei aus der ganzen Sache heraus.
Praxis-Tipp
Beim Ankauf von „Steuerdaten-CDs“ (Bankdaten) muss der Steuerpflichtige mit einer Tatentdeckung rechnen, wenn er aus den Medien erfahren hat, dass solche CDs seiner Bank aus dem entsprechenden Land angekauft worden sind (OLG Schleswig, 30.10.2015, 2 Ss 63/15 (71/15)). Dann liegt der „Sperrgrund“ der Tatentdeckung vor und für eine Selbstanzeige ist es zu spät, d. h. sie kann keine strafbefreiende Wirkung mehr haben.
Unter Umständen kann es aber trotzdem noch sinnvoll sein, auch nach einschlägiger Medienberichterstattung eine Selbstanzeige abzugeben. Das wäre jedenfalls ein erheblicher Schuldminderungsgrund.
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Keine Selbstanzeige ohne Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass auch die hinterzogenen Steuern und Zinsen nachgezahlt werden können. Ohne Nachzahlung keine Straffreiheit. In Fällen, in denen Schwarzeinnahmen noch wohlbehütet auf einem Auslandskonto liegen, ist das im Regelfall kein Problem.
Wurden die Schwarzeinnahmen allerdings „verfrühstückt“ und können die nachzuzahlenden Steuern nicht aufgetrieben werden, wird die Selbstanzeigeberatung eher dahin gehen, keine Selbstanzeige abzugeben.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Selbstanzeige – Änderungen am 01.01.2015 in Kraft getreten
Am 01.01.2015 sind die Verschärfungen im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Zu Einzelheiten siehe meine Übersicht unter Selbstanzeigeberatung.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt I 2014, Seite 2415f. vom 30.12.2014
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Selbstanzeige: „5 vor 12“!
Zum 01.01.2015 sollen Änderungen (Verschärfungen) der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft treten. Am 27.08.2014 wurde der zugehörige Referentenentwurf veröffentlicht.
Wer „reinen Tisch machen“ will, sollte sich also schnellstmöglich beraten lassen, damit diese noch vor dem 01.01.2015 im Finanzamt eingeht. Zu beachten ist etwa, dass das Besorgen von Bankunterlagen und deren Auswertung bzw. Aufbereitung einige Monate dauern kann.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht