Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerhinterziehung

  • Jahressteuererklärung(en) 2017 – am 31.05.2018 fällt der Hammer

    Für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, fällt am 31.05.2018 der Hammer für die Abgabe der Jahreserklärung(en) für 2017.

    Wer trotz Erklärungspflicht seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf des 31.05.2018 („Jedermann-Frist“) einreicht, der kann nach der Rechtsprechung im Fall von Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt werden. Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer) liegt unter Umständen sogar schon eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Die spätere Nachreichung der Steuererklärungen kann wiederum ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder eine strafbefreiende Selbstanzeige sein.

    Wer seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder gleichgestellte Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, der hat aufgrund der „Fristenerlasse“ der Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2018 Zeit, seine Steuererklärungen einzureichen.

    Für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 hat man künftig etwas mehr Zeit: Die „Jedermann-Frist“ läuft erst am 31.07. des Folgejahres ab, für steuerlich Vertretene gilt der 28./29.02. des übernächsten Jahres.

  • Vorschau: Vorträge zur Steuerstrafverteidigung im Herbst 2018

    Im Herbst 2018 werde ich u. a. in Hannover, Stuttgart, Leipzig und München für ARBER|seminare Vorträge zur Steuerstrafverteidigung halten.

  • Selbstanzeige niemals mit „Selbstanzeige“ betiteln

    Immer wieder liest man so oder ähnlich, eine wirksame Selbstanzeige müsse „weder mit der Überschrift ‚Selbstanzeige‘ versehen werden noch muss in dieser dargelegt werden, dass es sich um eine solche handelt. … Vielmehr sollte die Selbstanzeige ’neutral abgefasst sein’“ (so kürzlich Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709 m. w. N.).

    Aus Beratersicht geht das am Thema vorbei. Eine Selbstanzeige darf NIEMALS mit „Selbstanzeige“ betitelt werden. Ebensowenig darf auf die §§ 370, 371 AO Bezug genommen werden. Das ist ein Muss und kein Sollen.

    Anderenfalls wird eine Steuerstraftat zugegeben (eine Selbstanzeige setzt denknotwendig eine Steuerhinterziehung voraus) und der Anzeigende vergibt sich ggf. die Chance einer „unerkannten Selbstanzeige“, die beim Finanzamt vielleicht als Korrektur nach § 153 AO „durchrutschen“ würde.

    Bei Verwendung des Reizwortes „Selbstanzeige“ kann der Finanzbeamte gar nicht anders, als die Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur strafrechtlichen Würdigung abzugeben. Nach Nr. 132 Abs. 1 S. 1 AStBV (St) 2017 sind „Selbstanzeigen …, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, … der BuStra zuzuleiten.“

  • Vortrag zum Steuerstrafrecht in Stuttgart

    Am 12.04.2018 hielt ich in Stuttgart einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • Vollmachtsvorlage durch Verteidiger nicht erforderlich

    Hin und wieder bestellt man sich als Verteidiger – so kürzlich in einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen einen Steuerberater -, beantragt Akteneinsicht und bekommt postwendend einen Textbaustein mit der Aufforderung zurück, zunächst eine Vollmacht vorzulegen.

    Das ist unzulässig. Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formfrei möglich. Bei einem Verteidiger, der sich als solcher anzeigt und eine Prozesshandlung für den Beschuldigten vornimmt, spricht eine Vermutung für seine Bevollmächtigung. Für den Nachweis der Beauftragung genügt die Anzeige des Verteidigers. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall, da ich den Steuerberater bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren erster und zweiter Instanz verteidigt hatte.

    Insbesondere darf auch die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Solche Zweifel konnte ich dem „Textbaustein“ jedoch nicht entnehmen.

    In diesem Fall wollte ich allerdings keine zusätzliche „Baustelle aufmachen“ und habe die Vollmacht übersandt.

    (s. dazu Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, Vor § 137 Rn. 9 m. w. N. und BVerfG v. 14.09.2011, 2 BvR 449/11)

  • Steuerstrafverfahren dauern mitunder Jahre

    Steuerstrafverfahren dauern mitunter Jahre. Im Dezember 2017 hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen meiner Mandanten gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

    Die Verteidigung des Mandanten hatte ich bereits im Mai 2013 übernommen.

  • Begünstigung durch unzulässige Rückstellungen? Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater eingestellt

    Gegen meinen Mandanten (Steuerberater) wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf: In einer Betriebsprüfung soll der Steuerberater zugunsten seines eigenen Mandanten falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht haben, um dem Mandanten Steuervorteile aus dessen Steuerhinterziehung zu sichern. Strafbar als Begünstigung gemäß § 257 StGB (gemäß § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO insoweit eine Steuerstraftat). Es ging dabei um Rückstellungen, die nach Auffassung des Betriebsprüfers zu Unrecht gebildet wurden.

    Ich verteidigte den Steuerberater im Ermittlungsverfahren. Im Ergebnis wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt.

  • Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater: Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Ich verteidigte einen Steuerberater, dem vorgeworfen wurde, er habe für seine ehemalige Mandantin mehrere Umsatzsteuervoranmeldungen mit – zu niedrig – geschätzten Umsätzen beim Finanzamt eingereicht und dadurch Steuern zu ihren Gunsten verkürzt. Erstinstanzlich wurde der Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. In der Berufung blieb lediglich eine leichtfertiger Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) an ihm „hängen.“

    Vorgeschichte

    Bei der ehemaligen Mandantin des Steuerberaters handelte es sich um einen „Selbstbucher.“ Der Auftrag des Steuerberaters beschränkte sich auf die reine Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen (keine Buchführung). Die in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthaltenen Schätzungen waren deutlich zu niedrig. Statt der geschätzten Umsätze von ca. 15.000 € fielen monatlich ca. 72.000 € bis 127.000 € Umsätze an.

    Später gab dann die Mandantin – zwischenzeitlich über einen neuen Steuerberater – eine Selbstanzeige in Form berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Mandantin konnte jedoch die Steuernachforderungen nicht zahlen, so dass ihre Selbstanzeige unwirksam war. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mandantin behauptete diese, dass ihr vormaliger Steuerberater – also mein Mandant – ihr „die Umsätze wohl geschätzt“ habe.

    Amtsgericht Leipzig: Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Das führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Anklage gegen den Steuerberater. Er verteidigte sich damit, dass er zwar gewusst habe, dass die Umsätze geschätzt waren. Die Schätzungen stammte jedoch von seiner ehemaligen Mandantin und sie seien ihm bzw. seinem Kanzleipersonal telefonisch „zugerufen“ worden. Er habe darauf vertraut, dass die Schätzungen korrekt seien.

    Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass täterschaftliche Steuerhinterziehung meines Mandanten vorliege, weil er selbst die Schätzungen erstellt habe. Das Amtsgericht ging demgegenüber zwar davon aus, dass die ehemalige Mandantin geschätzt habe. Täterschaft komme daher nicht in Betracht. Gleichwohl habe er die Tat seiner ehemaligen Mandantin gefördert und habe auch billigend in Kauf genommen, dass die Schätzungen zu niedrig seien. Er wurde daher wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Landgericht Leipzig: Aufhebung und Verurteilung nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 16.10.2017, Az. 15 Ns 202 Js 49069/15) hob das Amtsgerichtsurteil auf. Es verneinte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zum „berufstypischen Verhalten“ den Beihilfevorsatz. Bei meinem Mandanten blieb lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – mit einer Geldbuße „hängen.“

    Die Staatsanwaltschaft legte zwar Revision ein, nahm diese aber zwischenzeitlich zurück. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

  • Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater gemäß § 153a StPO eingestellt

    Gegen meinen Mandanten (Steuerberater) wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, er habe zugunsten seines eigenen Mandanten Vorsteuer gebucht und im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorlagen. Im Streitfall fehlte die offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung des Mandanten. Das Ermittlungsverfahren wurde jetzt gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

  • Fahrverbot auch bei Steuerhinterziehung

    Ein Fahrverbot kann neuerdings als Nebenstrafe auch bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verhängt werden. § 44 Abs. 1 StGB n. F.:

    Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. …

  • Vortrag zur Haftung im Steuerrecht

    Am 07.09.2017 hielt ich einen kurzen Vortrag zum Thema „Haftung im Steuerrecht“ im Rahmen des Fachkreises Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein). Erörtert habe ich – anhand aktueller Rechtsprechung – die Abgrenzung zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner bei der Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO), das grobe Verschulden bei der Vertreterhaftung (§§ 69, 34 AO) und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

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