Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerfachanwalt

  • Steuerberaterhaftung – Verjährungsbeginn mit Bestandskraft des Steuerbescheides

    Wenn ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig nicht „offen“ hält, sondern bestandskräftig werden lässt, dann beginnt die Frist für die Verjährung des Haftungsanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheides. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird (BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 183/08).

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  • Testkäufe in der Betriebsprüfung

    Welche Anforderungen sind an Testkäufe während einer Betriebsprüfung in einem Gastronomiebetrieb zu stellen? Hierzu hat sich das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.09.2010, Az. 4 K 1412/07 G, U, geäußert.

    Anhand von einzelnen Testkäufen in den Jahren 2005 und 2007 erstellte der Betriebsprüfer für das Streitjahr 2001 eine Ausbeutekalkulation, die zu Hinzuschätzungen führte. Das Finanzgericht Münster hielt dies für unzulässig. Testkäufe müssten die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln. Hierfür sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf erforderlich, die sicherstellt, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse gegeben sind wie während des Verprobungszeitraums. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen, eine Neuausrichtung des Angebots, veränderte Marketingstrategien, Umbauten und/oder Erweiterungen, Veränderungen im Angestelltenbereich etc. gewährleisteten regelmäßig kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum. Schließlich sei es erforderlich, die Ausbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen zu stützen.

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  • Bestandskraft von Steuerbescheiden auch bei Verstoß gegen EU-Recht

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 16.09.2010, V R 57/09), dass ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar ist. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen.

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  • Ohne Steuernummer kein Vorsteuerabzug

    Wenn eine Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Der BFH ließ offen, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Im Streitfall kam es auf diese Frage nicht an.

    @ BFH, Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09

    Fundstelle(n): folgt

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  • Selbstanzeige ade?

    Die Bundesregierung will den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Die Selbstanzeige soll nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn alles offengelegt wird. Damit will sie einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.

    @ Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.12.2010

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  • Keine Zwangs-AdV

    Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht aufzwingen darf.

    @ FG Köln, Urteil vom 08.09.2010, 13 K 960/08

    Fundstelle(n): folgt

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  • Klage per Fax mit eingescannter Unterschrift wirksam

    Der BFH hat entschieden, dass eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entspricht, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

    Im Streitfall wurde die Klageschrift durch den (früheren) Berater des Klägers erstellt, per E-Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit der eingescannten Unterschrift des Beraters übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und sodann per Fax – innerhalb der Klagefrist – an das Finanzgericht übersandt. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die per Fax übermittelte Klageschrift aufgrund der nur eingescannten Unterschrift des früheren Beraters nicht der gemäß § 64 FGO erforderlichen Schriftform genüge. Zu Unrecht, wie der BFH feststellte.

    @ BFH, Urteil vom 22.06.2010, VIII R 38/08

    Fundstelle(n): folgt

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  • Mangelnde Sachaufklärung muss in der mündlichen Verhandlung gerügt werden

    Will man mittels Nichtzulassungsbeschwerde bzw. in der Revision erfolgreich eine mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (Übergehung von Beweisanträgen) rügen, so muss man grundsätzlich vortragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist. Das hat (wiederholt) der Bundesfinanzhof entschieden.

    Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in einem Schriftsatz Beweisanträge gestellt, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Es war weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Urteil selbst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte das Übergehen der Beweisanträge gerügt hat. Auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hatte die Klägerin nicht vorgetragen, weshalb die Rüge unterblieben bzw. nicht möglich gewesen ist.

    Fazit: Beweisanträge aus Schriftsätzen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (mündlich) zu wiederholen. Falls das Finanzgericht Beweisanträge übergeht, ist dies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu rügen. Unterlässt man dies, wird man in der Revision mit dem Einwand mangelnder Sachaufklärung nicht (mehr) gehört. Entsteht dem Mandanten hieraus ein Schaden, stellt sich zudem die Frage der Beraterhaftung.

    @ BFH, Beschluss vom 20.09.2010, II B 7/10

    Fundstelle(n): folgt

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  • Steuerhinterziehung schließt Restschuldbefreiung nicht aus

    Der BFH hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO ist und damit eine Restschuldbefreiung nicht ausschließt. § 370 AO sei auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

    @ BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 6/07

    Fundstelle(n): BStBl II 2008, 947

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  • Vordatierter Steuerbescheid und Wiedereinsetzung

    Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheides zugestellt wird, wirksam bekanntgegeben ist, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, so ist ihm regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

    @ BFH, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07

    Fundstelle(n): BStBl II 2009, 185

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  • Erstattungszinsen steuerfrei

    Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen im Sinne von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.

    @ BFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07

    Fundstelle(n): folgt

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  • Finanzamt darf nicht ohne weiteres öffentlich zustellen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat folgendes entschieden: Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, müsse es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts“ gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, dürfe das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.

    @ BFH, Urteil vom 09.12.2009, X R 54/06

    Fundstelle(n): BStBl II 2010, 732

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