Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuererklärung

  • Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019: Steuerstrafverfahren teilweise mangels Tatverdacht eingestellt

    Meinem Mandanten wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) unter anderem vorgeworfen, durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Jetzt wurde das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in diesem Punkt mangels Tatverdacht eingestellt.

    Pflichtwidrigkeit bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn gegen Steuererklärungspflichten verstoßen wurde. Für die Abgabe von Steuererklärungen bestehen jedoch Fristen. Erst wenn die Steuererklärungsfrist vollständig abgelaufen ist, kann überhaupt eine Pflichtwidrigkeit vorliegen.

    Steuererklärungsfristen 2019 – „Corona“-Besonderheiten

    Das führt zu der Frage, welche Steuererklärungsfrist für 2019 bei meinem Mandanten galt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Mandant seine Steuererklärungen selbst erstellt oder ob es sich hierbei eines steuerlichen Beraters bedient. Im Grundsatz war die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 bis zum 31.07.2020 abzugeben („Jedermann-Frist“). Mein Mandant war jedoch steuerlich beraten, so dass er dafür bis zum 28.02.2021 Zeit hatte („Beraterprivileg“).

    Allerdings ist die „Corona“-bedingte Sonderregelung des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO zu beachten. Für die Jahressteuererklärungen 2019 lief bei beratenen Steuerpflichtigen die Abgabefrist erst am 31.08.2021 ab. Das bedeutet, mein Mandant hatte bis zum 31.08.2021 Zeit, seine USt-Jahreserklärung für 2019 einzureichen.

    Teilweise verfrühte Einleitung des Ermittlungsverfahrens

    Am 17.05.2021 reichte mein Mandant seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 durch seinen Steuerberater beim Finanzamt ein. Daraufhin wurde am 31.05.2021 gegen den Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautete, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2017, 2018 und 2019 nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht zu haben.

    Die BuStra ging davon aus, dass mein Mandant bei Ablauf der Steuererklärungsfrist 2019 (nach Auffassung der BuStra: am 31.05.2020) steuerlich noch nicht vertreten war. Somit gelte für ihn das „Beraterprivileg“ nicht. Dabei übersah die Bußgeld- und Strafsachenstelle sogar die ab Veranlagungszeitraum 2018 geltende Verlängerung der „Jedermann-Frist“ auf den 31.07. des Folgejahres.

    Verteidigungsaktivitäten

    Im Ermittlungsverfahren konnte ich nachweisen, dass mein Mandant bereits vor dem 31.05.2020 steuerlich vertreten war. Dazu genügt die Beauftragung des Steuerberaters. Eine Anzeige der Beauftragung beim Finanzamt ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Somit galt für meinen Mandanten das „Beraterprivileg“ und zugleich die „Corona“-bedingt verlängerte Abgabefrist (31.08.2021). Da die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 am 17.05.2021 eingereicht wurde – also vor Fristablauf (31.08.2021) –, könne meinem Mandanten insoweit keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.

    Nach einigem Hin und Her hielt die BuStra an ihrem Vorwurf nicht mehr fest und stellte das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffend die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 mangels Tatverdacht ein.

    Praxis-Tipp

    Aufgrund der verschiedenen Steuererklärungsfristen – vor VZ 2018, ab VZ 2018, „Corona-Sonderregelungen“ in den VZ 2019 und 2020 – wird die Bestimmung der einschlägigen Abgabefrist zukünftig fehleranfälliger werden. Hier sollte die Verteidigung also genauer hinschauen.

  • (Keine) Tateinheit mehr bei gleichzeitiger Abgabe unrichtiger Steuererklärungen – BGH ändert Rechtsprechung

    Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat i. S. v. § 53 StGB (Tatmehrheit) zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Das entspricht ständiger Rspr. des BGH.

    Nach bisheriger Rspr. liegt aber ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Solche übereinstimmenden unrichtigen Angaben liegen häufig im Verhältnis von ESt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung oder im Verhältnis von KSt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung vor (so zuletzt BGH, 24.05.2017, 1 StR 418/16 m. w. N.).

    Mit Beschluss vom 22.01.2018, 1 StR 535/17 (veröffentlicht erst am 01.10.2018) hat der BGH seine Rspr. zur Tateinheit bei „gleichzeitigen Abgabe“ unrichtiger Steuererklärungen jedoch ausdrücklich aufgegeben. In solchen Fällen liegt jetzt Tatmehrheit vor.

    Die neue Rspr. wirkt sich insbesondere bei der Strafrahmenwahl bzw. der Strafzumessung aus. Bei einer Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ i. S. v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (mehr als 50.000 € Steuerverkürzung pro Tat im materiellen Sinn) sind tateinheitliche Steuerverkürzungen zusammenzurechnen, tatmehrheitliche aber nicht. Das kann ganz erhebliche Unterschiede bei der Strafzumessung ausmachen.

    Beispiel: Addition der Verkürzungsbeträge?

    Sachverhalt: Der Steuerpflichtige (Freiberufler) hat am 20.05. im gleichen Briefumschlag seine ESt- und auch seine USt-Jahreserklärung an das FA übermittelt und darin Einnahmen/Umsätze verschwiegen. Die Steuerverkürzung soll 35.000 € bei der ESt und 20.000 € bei der USt betragen. Maßgeblicher Verkürzungsbetrag für die Strafrahmenwahl bzw. Strafzumessung?

    Lösung (bisherige Rspr.): Die ESt- und USt-Verkürzungen liegen je für sich betrachtet unter 50.000 €. Aufgrund Tateinheit sind aber die Verkürzungsbeträge zu addieren (55.000 €). Damit besteht die Indizwirkung für eine Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Strafrahmen: Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

    Lösung (neue Rspr.): ESt- und USt-Hinterziehung stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander. Damit sind die Verkürzungsbeträge nicht (mehr) zu addieren. Daher kein „großes Ausmaß“, sondern nur „einfache“ Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO). Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – eigener Vortrag

    Am 12.06.2018 hielt ich vor dem Leipziger Steuerstrafverteidiger e. V. einen Vortrag mit dem Thema „Update Steuerstrafrecht.“ Die Folien und ein Skript können Sie unter „Vorträge“ herunterladen.

    Inhalt

    A. Gesetzgebung
    I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen
    II. Das „qualifizierte Freitextfeld“
    III. „Drittstaat-Gesellschaft“: Neuer besonders schwerer Fall

    B. Rechtsprechung
    I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz
    II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA?
    III. Tatvollendung bei Steueranmeldungen
    IV. Anforderungen an die Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen

    C. Finanzverwaltung
    I. AStBV (St) 2017
    II. Neufassung AEAO zu § 153
    III. Anwendungserlass FinMin NRW zu §§ 371, 398a AO

  • Jahressteuererklärung(en) 2017 – am 31.05.2018 fällt der Hammer

    Für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, fällt am 31.05.2018 der Hammer für die Abgabe der Jahreserklärung(en) für 2017.

    Wer trotz Erklärungspflicht seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf des 31.05.2018 („Jedermann-Frist“) einreicht, der kann nach der Rechtsprechung im Fall von Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt werden. Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer) liegt unter Umständen sogar schon eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Die spätere Nachreichung der Steuererklärungen kann wiederum ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder eine strafbefreiende Selbstanzeige sein.

    Wer seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder gleichgestellte Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, der hat aufgrund der „Fristenerlasse“ der Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2018 Zeit, seine Steuererklärungen einzureichen.

    Für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 hat man künftig etwas mehr Zeit: Die „Jedermann-Frist“ läuft erst am 31.07. des Folgejahres ab, für steuerlich Vertretene gilt der 28./29.02. des übernächsten Jahres.

  • Elektronische Steuererklärung: Unzumutbarkeit bei Kleinstbetrieben

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15, dass die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form bei Kleinstbetrieben unzumutbar sein kann.

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15

  • BayLfSt zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen

    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 04.07.2016 (Az. S 0335.1.1-4/2 St42) Grundsätze zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen veröffentlicht.

  • Versuchte Steuerhinterziehung: Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt

    Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Einkommensteuererklärung für 2012 nicht abgegeben und dadurch versucht zu haben, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 30.000 € verkürzt zu haben. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beabsichtigte daher, beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten zu beantragen.

    Nachdem ich mich als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht genommen und nach Auswertung der Akten gegenüber der BuStra Stellung genommen hatte, stellte die BuStra das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. (mehr …)

  • ElsterFormular muss sorgfältig ausgefüllt werden

    Wer seine Einkommensteuererklärung mittels des elektronischen Steuererklärungsprogramms der Finanzverwaltung (ElsterFormular) erstellt, muss sorgfältig vorgehen. Insbesondere müssen im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantwortet und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit Sorgfalt gelesen und beachtet werden (BFH, Urt. v. 20.3.2013, Az. VI R 5/11). (mehr …)

  • Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

    Grundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das heißt, dass beispielsweise die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013 abzugeben ist.

     

    Davon – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – abweichende Regelungen enthalten die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2013 über Steuererklärungsfristen. Wer etwa seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat für die Abgabe Zeit bis 31.12.2013.  Das Schreiben enthält noch weitere Ausnahmen. Unabhängig davon sind auch individuelle Fristverlängerungen (Rechtsgrundlage: § 109 Abs. 1 AO) möglich.

    Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), in bestimmten Fällen sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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