Vor über 10 Jahren schrieb ich bereits über die Tücken der öffentlichen Zustellung. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 08.03.2022, VI R 37/19) entschied, dass eine öffentliche Zustellung rechtmäßig sei, wenn eine Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz unmittelbar durch die Post (noch) nicht zulässig ist. Unmittelbare Postzustellungen in die Schweiz seien völkerrechtlich erst für Besteuerungszeiträume ab 01.01.2018 zulässig.
Tag: Steuerbescheid
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Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Übermittlung durch private Postdienstleister
Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt
„ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, … als bekannt gegeben
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
…
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“Der BFH (14.06.2018, III R 27/17) entschied, dass die „Post“ i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch private Postdienstleister erfasst. Damit gilt auch hier die 3-Tages-Frist.
Insbesondere bei der Einschaltung von privaten Postdienstleistern, die ihrerseits weitere Subunternehmer beauftragen, um bundesweit zustellen zu können, sind aber ggf. längere Postlaufzeiten zu möglich. In diesen Fällen müsse – so der BFH – die Finanzbehörde oder das Finanzgericht prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des Bescheides innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.
Praxis-Tipp Die Entscheidung wirkt sich auch im Steuerstrafrecht aus, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung: Bei Veranlagungssteuern (insb. ESt, KSt, GewSt) und aktivem Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) tritt die Steuerverkürzung (Tatvollendung) mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides ein. Mit der Bekanntgabe des Bescheides (= Tatbeendigung) beginnt auch die Verfolgungsverjährung.
Die „3-Tages-Frist“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt in diesen Fällen auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Tatvollendung und der Tatbeendigung, auch wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist (BGH, 07.08.2014, 1 StR 198/14; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 90a).
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Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen
Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Schnelle(re) Entscheidung
Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).
Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache
Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.
Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung
Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.
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„Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“
Am 29.08.2017 besuchte ich die Veranstaltung „Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“, die vom Sächsischen Finanzgericht und vom Steuerberaterverband Sachsen organisiert wurde. Themen waren „Probleme der Bekanntgabe, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; insbesondere unter dem Blickwinkel der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.“
Nach zwei Kurzreferaten zur Bekanntgabe (von Steuerbescheiden) und zur Wiedereinsetzung folgte eine anregende Diskussion zu praxisrelevanten Problemen.
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Prozesszinsen auch bei unwirksamer Steuerfestsetzung
Wenn das Finanzamt vor dem Finanzgericht verliert und der Kläger eine Steuererstattung erhält, muss das Finanzamt nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen. Die Steuererstattung ist von der Klageerhebung bis zur Auszahlung vom Finanzamt zu verzinsen (so genannte Prozesszinsen). Der Antrag auf Festsetzung der Prozesszinsen ist beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt erlässt dann einen Zinsbescheid.
Ein Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen besteht auch dann, wenn ein unwirksamer Steuerbescheid vom Gericht aufgehoben wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 20/11). Im Streitfall wurde der angegriffene Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben und war deshalb unwirksam.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Die Tücken der öffentlichen Zustellung
Steuerbescheide müssen bekannt gegeben werden, das heißt, sie müssen dem Steuerpflichtigen zugehen. Anderenfalls sind sie nichtig und das Finanzamt darf daraus keine Steuern verlangen. Im Regelfall übersendet das Finanzamt z. B. den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid mit einfacher Post. Ein Haftungsbescheid dagegen wird oftmals mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Damit kann das Finanzamt den Zugang des Bescheides leicht nachweisen.
Was aber, wenn die Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides scheitert und dieser etwa mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ans Finanzamt zurück kommt? (mehr …)
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Steuerberaterhaftung – Verjährungsbeginn mit Bestandskraft des Steuerbescheides
Wenn ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig nicht „offen“ hält, sondern bestandskräftig werden lässt, dann beginnt die Frist für die Verjährung des Haftungsanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheides. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird (BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 183/08).
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Bestandskraft von Steuerbescheiden auch bei Verstoß gegen EU-Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 16.09.2010, V R 57/09), dass ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar ist. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Verspätungszuschläge sind im Steuerbescheid festzusetzen
Der BFH hat entschieden, dass Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abs. 3 AO regelmäßig in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Steuerbescheid festzusetzen sind. Diese Vorschrift markiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen solle von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Ihr Zweck liege darin, den Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb benötige die Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide (Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags) absehen will.
@ BFH, Urteil vom 13.04.2010, IX R 43/09
Fundstelle(n): folgt
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Vordatierter Steuerbescheid und Wiedereinsetzung
Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheides zugestellt wird, wirksam bekanntgegeben ist, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, so ist ihm regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
@ BFH, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07
Fundstelle(n): BStBl II 2009, 185
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Aufhebung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.
@ BFH, Urteil vom 22.04.2010, VI R 40/08
Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 1520
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht