Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied durch Urteil vom 27.04.2017, Az. 73607/13, dass ein Kontenabruf bei einem Strafverteidiger unzulässig war. Die Abfrage sei unverhältnismäßig gewesen. Die Staatsanwaltschaft, die gegen einen Mandanten des Strafverteidigers ermittelte, hegte auch einen Geldwäscheverdacht gegen den Strafverteidiger selbst.
Tag: Steuerberater
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FG Münster: Kasse auf MS-Access-Basis manipulationsanfällig
Das Finanzgericht Münster entschied durch Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13 E,G,U, dass ein auf Microsoft Access basierendes elektronisches Kassensystem anfällig für Manipulationen ist. Das Finanzamt dürfe eine solche Kassenführung verwerfen und Umsätze zuschätzen.
► Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13 E,G,U
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Grunderwerbsteuer: BFH zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand“
Der Bundesfinanzhof (BFH) legte mit Urteil vom 25.01.2017, Az. II R 19/15, eine neue Entscheidung zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand“ bzw. „einheitlichen Vertragswerk“ bei der Grunderwerbsteuer vor.
Wenn der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden sei, dann werde das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags sei ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändere, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.
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FG Hamburg zu Aufzeichnungspflichten bei Eigenprostitution
Auch bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung ist eine Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle erforderlich. Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind aufzubewahren. Anderenfalls ist eine Schätzung zulässig. Die Führung eines Kassenbuchs ist dem gegenüber nicht erforderlich. Das entschied das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 16.11.2016, Az. 2 K 110/15.
► Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 2 K 110/15
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Steuerverkürzung: Steuervorauszahlungen und Kompensationsverbot
Bei der Berechnung einer Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 4 S. 1 AO taucht die Frage auf, ob Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen (anzurechnen) sind oder ob diese dem so genannten Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) unterliegen und daher unberücksichtigt bleiben müssen.
Rechtsprechung existiert hierzu – wie es scheint – nicht. In der steuerstrafrechtlichen Literatur (Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 527; Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, S. 73) wird jedoch die Auffassung vertreten, dass für die Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG das Kompensationsverbot nicht eingreift, die Vorauszahlungen also bei der Verkürzungsberechnung zu berücksichtigen sind.
Gleiches dürfte dann aber auch für die KSt- und die GewSt-Vorauszahlungen gelten. Für die Anrechnung von KSt-Vorauszahlungen auf die KSt-Schuld verweist § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Für die GewSt-Vorauszahlungen ist in § 20 Abs. 1 GewStG eine vergleichbare zwingende Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld vorgesehen.
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Verteidigung von Steuerberatern gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung
Wenn man Steuerberater, aber auch andere Berufsträger (z. B. Rechtsanwälte, Notare) gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt, dann macht man als Steuerstrafverteidiger häufig folgende Erfahrungen:
Mandatsverhältnis
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung hat seinen Ursprung meist im Mandatsverhältnis des Berufsträgers mit seinem Mandanten. Dem Mandanten des Beraters wird Steuerhinterziehung vorgeworfen und der Berater wird verdächtigt, an der Steuerhinterziehung seines Mandanten in irgendeiner Weise beteiligt zu sein.
Haftung des tatbeteiligten Steuerberaters
Der Berater gerät insbesondere deshalb in den Sog der Ermittlungen, weil alle an einer Steuerhinterziehung Beteiligten für die hinterzogenen Steuern und Zinsen haften (§ 71 AO). Kann der Mandant die hinterzogenen Steuern nicht bezahlen, dann kann das Finanzamt gegen dessen Berater einen Haftungsbescheid erlassen und die Steuern nebst Zinsen von ihm einfordern, wenn der Berater an der Steuerhinterziehung des Mandanten beteiligt war.
Täterschaft oder Beihilfe?
Grundsätzlich wird dem Berater täterschaftliche Steuerhinterziehung vorgeworfen, obwohl aufgrund des Mandatsverhältnisses zum Mandanten, das schon vom Gesetz her lediglich ein Hilfeleisten in Steuersachen darstellt (§§ 1ff. StBerG), im Grundsatz allenfalls Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht kommt. Möglicherweise beruht das auf einem Fehlverständnis von § 370 Abs. 1 AO, wo es heißt: „und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“ Nach dem Wortlaut können auch fremde Steuern (die des Mandanten) verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile „für … einen anderen“ (den Mandanten) erlangt werden. Eine saubere Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe findet in der BuStra- und Amtsgerichtspraxis meist nicht statt.
Vorsatz
Steuerhinterziehung (auch Beihilfe dazu) kann nur vorsätzlich begangen werden. So genannter bedingter Vorsatz reicht aus. Sicheres Wissen oder Absicht ist nicht erforderlich. In der Praxis spielen Vorsatzprobleme kaum eine Rolle. Vorsatz wird vielfach einfach unterstellt („Sie wussten auch, dass …“). Eine nicht hinnehmbare Art „Umkehr der Beweislast“, denn dadurch ist der Beschuldigte gezwungen, darzulegen, warum er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Immer wieder werden daher steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren übereilt eingeleitet, obwohl keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für Vorsatz bestehen.
Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“
Speziell zum (Beihilfe-)Vorsatz von Steuerberatern und anderen Berufsträgern hat der BGH eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ entwickelt. Wenn der beschuldigte Steuerberater die ihm als Steuerhinterziehung angelasteten Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit beging, dann bedarf die Frage vorsätzlichen Handelns besonderer Prüfung.
Der BGH geht davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Handlungen des Steuerberaters können aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen sein, wenn sie die Steuerhinterziehung oder andere Straftaten des Mandanten fördern. Die BGH-Rechtsprechung geht bei der strafrechtlichen Beurteilung von Berufsträgern aufgrund des Mandatsverhältnisses zu ihren Mandanten grundsätzlich auch nicht von (Mit-)Täterschaft des Berufsträgers, sondern allenfalls von Beihilfe zur Haupttat des Mandanten aus.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 21.12.2016, 1 StR 112/16; v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 14.07.2000, 3 StR 454/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98; dazu auch Jäger in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 370 Rn. 224f.) sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:
- Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).
- Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …
- … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
Diese Rechtsprechung wird in der BuStra- und amtsgerichtlichen Praxis meist schlicht ignoriert. Möglicherweise, weil man beim Amtsgericht als Eingangsinstanz mit der Revision nur bis zum OLG, nicht aber bis zum BGH kommt. Beim Landgericht sieht das schon anders aus.
Fazit
Es ist Aufgabe der Steuerstrafverteidigung, in geeigneten Fällen immer wieder darauf hinzuwirken, dass die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ von den Strafverfolgern auch beachtet wird.
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BayLfSt zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 04.07.2016 (Az. S 0335.1.1-4/2 St42) Grundsätze zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen veröffentlicht.
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Betriebsprüfung: Anspruch auf Überlassung (elektronischer) Kalkulationsunterlagen
Das FA ist grundsätzlich verpflichtet, vom Betriebsprüfer vorgenommene Kalkulationen in elektronischer Form – z. B. eine Excel-Datei – (und nicht nur in Papierform) vorzulegen, damit der Steuerpflichtige sie überprüfen kann. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.07.2016 (Az. X B 213/15 und X B 4/16).
Diese Frage bedürfe keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, so dass die Revision nicht zugelassen wurde. Zur Begründung verwies der BFH u. a. auf seine Entscheidung zum Zeitreihenvergleich, wonach auch die spezifischen „Daten“, auf denen der Zeitreihenvergleich basiere, offengelegt werden müssen (BFH, Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13).
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Falscher Adressat: Finanzamt muss Umsatzsteuerbescheide für nichtig erklären
Umsatzsteuerbescheide für eine (zweigliedrige) GbR
Mein Mandant erhielt Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007-2009, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrafen, an der mein Mandant in diesen Jahren neben einem weiteren Gesellschafter beteiligt war. Die Umsatzsteuerbescheide waren an meinen Mandanten mit dem Zusatz „Für Sozietät … & …“ adressiert.
Die GbR bestand aus zwei Gesellschaftern („zweigliedrige GbR“). Mein Mandant schied durch Kündigung zum 31.12.2009 aus der GbR aus. Nach dem Sozietätsvertrag geht in diesem Fall „das Vermögen der Gesellschaft … ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf die verbleibenden Sozien über“, hier auf den letzten Gesellschafter.
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Vorschau: Vortrag zur Haftung im Steuerrecht am 22.09.2017
Im Rahmen des 12. Leipziger Steuerfachtages werde ich am 22.09.2017 einen Vortrag zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zur Haftung im Steuerrecht“ halten.
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Versuchte Steuerhinterziehung: Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Einkommensteuererklärung für 2012 nicht abgegeben und dadurch versucht zu haben, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 30.000 € verkürzt zu haben. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beabsichtigte daher, beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten zu beantragen.
Nachdem ich mich als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht genommen und nach Auswertung der Akten gegenüber der BuStra Stellung genommen hatte, stellte die BuStra das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. (mehr …)
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Vertiefungsseminar Bilanzen
Am 07.06.2016 nahm ich am Seminar „Bilanzen lesen und verstehen (Vertiefung)“ teil. Hier ging es überwiegend um Bilanzanalyse und Kennzahlen.