Das FG Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 13.11.2014, Az. 5 K 5083/14, dass der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gewähren sei, wenn die Rechnung eine falsche Steuernummer (des Rechnungsausstellers) enthält und die Rechnung später – noch vor Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheides – geändert und die zutreffende Steuernummer angegeben wird. (mehr …)
Tag: Steueranwalt
-
Amtshaftung bei Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung?
In einem aktuellen Aufsatz befasst sich Schlenk (Anspruch aus Amtshaftung bei Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung?, in: DStR 2015, 2135) mit der umstrittenen Frage, ob ein Finanzbeamter amtspflichtwidrig handelt, wenn er sich an einen Nichtanwendungserlass hält. Darüber hinaus erörtert er die ebenfalls umstrittene Frage, ob das BMF schon durch Veröffentlichung des Nichtanwendungserlasses gegen Amtspflichten verstößt. Beide Fragen verneint Schlenk. Damit komme auch kein Amtshaftungsanspruch des vom Nichtanwendungserlass betroffenen Steuerbürgers in Betracht.
Nach anderer Auffassung komme zumindest dann ein Verstoß gegen die Amtspflichten in Betracht, wenn sich keine konkreten Hinweise auf eine Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetze ergeben (Bruschke, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, in: AO-StB 2015, 45 mit Verweis auf BGH v. 30.9.1993, IX ZR 211/92). In diesen Fällen entstünden regelmäßig Ansprüche des Steuerpflichtigen aus Amtspflichtverletzung.
-
Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 03.03.2015, Az. II R 30/13, dass eine leichtfertige Verletzung der Anzeigepflichten des Notars aus § 18 GrEStG nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre führt.
-
BWL-Seminar
Am 15.09.2015 nahm ich am Seminar „BWL-Praxiswissen für die Mandantenberatung“ teil.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
-
Seminar zum Steuerstrafrecht
Am 18.09.2015 nahm ich am 10. Leipziger Steuerfachtag teil. Seminarthemen:
- Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
- Durchsuchung und Beschlagnahme beim steuerlichen Berater
- Der Verdacht einer Steuerstraftat – Aktuelle Fragen und Probleme im Besteuerungsverfahren
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
-
Bundesverfassungsgericht: Rechtsbehelf gegen Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 AO muss möglich sein
An dieser Stelle berichte ich von einem Fall aus meiner Praxis, in dem meinem Mandanten vom Landgericht Leipzig jeglicher Rechtsschutz gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Wohnungsdurchsuchung verweigert wurde. Erst eine Lektion des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung und Auslegung der Grundrechte führte dazu, dass das Verfahren jetzt neu aufgerollt wird.
Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts
Das Finanzamt beantragte gemäß § 287 Abs. 4 AO beim Amtsgericht Leipzig eine Wohnungsdurchsuchung bei meinem Mandanten wegen vollstreckbarer Steuerforderungen. Die Durchsuchung bei meinem Mandanten fand auch statt. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte ich für meinen Mandanten Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach meiner Auffassung war der Antrag des Finanzamtes und darauf basierend die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts formell fehlerhaft. Das Amtsgericht behandelte den Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde, half dieser allerdings nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht Leipzig vor.
Landgericht Leipzig verwarf sofortige Beschwerde als unzulässig
Das Landgericht Leipzig gab mir in der Sache sogar Recht, verwarf die sofortige Beschwerde jedoch als unzulässig. Meinem Mandanten stehe gegen die Erteilung der Durchsuchungsanordnung kein Rechtsmittel zu. Diese sei für ihn nicht anfechtbar. § 793 ZPO finde auf die vorbereitende Anordnung keine Anwendung. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung sei auch für die Erinnerung nach § 766 ZPO kein Raum. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Durchsuchungsanordnung.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig legte ich für meinen Mandanten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Die Verfassungs-beschwerde hatte Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 1 BvR 625/15). Der Beschluss des Landgerichts Leipzig verletze meinen Mandanten in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Ein Rechtsschutzinteresse sei
„… in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus … Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung …“
Gemessen daran habe das Landgericht den Anspruch meines Mandanten auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
„Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. … Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts …
Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtschutzmöglichkeit nimmt. … Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es dem von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt …“
Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landgerichts Leipzig auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Freistaat Sachsen hat die Anwaltskosten für das Verfassungsbeschwerde-verfahren zu erstatten.
„… Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben …“
-
Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zur steuerrechtlichen Nachhaftung des GbR-Gesellschafters
Am 17.09.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Ich selbst hielt einen Vortrag zum Thema “Die steuerrechtliche Nachhaftung des Gesellschafters beim Austritt aus einer zweigliedrigen GbR – zugleich Besprechung von SächsFG, Beschl. v. 14.07.2015, 3 V 65/15″.
-
Selbstanzeige: Aufsatz zur Behandlung von „Altfällen“
Gemeinsam mit Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht (Frankfurt/Main) habe ich in der Oktoberausgabe der Fachzeitschrift PStR (Praxis Steuerstrafrecht) einen Aufsatz zum Thema „Selbstanzeige: Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei ‚Altfällen’“ veröffentlicht. Ausgangspunkt des Beitrags ist ein aktueller Fall aus meiner Beratungspraxis.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
-
Seminar zum Finanzgerichtsverfahren
Am 01.09.2015 nahm ich am Seminar „Der Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren – Rechtsschutz optimieren und Fallstricke vermeiden“ teil.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
-
Gesellschafter-Nachhaftung: Finanzamt hebt Haftungsbescheid auf
An anderer Stelle berichtete ich über ein Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht zur Gesellschafter-Nachhaftung bei Beendigung einer zweigliedrigen GbR. Auf Grundlage des Finanzgerichts-Beschlusses hatte ich beim Finanzamt nachgefragt, ob nunmehr beabsichtigt sei, dem Einspruch gegen den Haftungsbescheid abzuhelfen und den Haftungsbescheid aufzuheben. Für den Fall, dass keine Abhilfe beabsichtigt sei, bat ich um zeitnahe Einspruchsentscheidung.
Heute erhielt ich nun einen Bescheid über die Rücknahme des Haftungsbescheides. Damit ist auch das Hauptsacheverfahren (Einspruchsverfahren) erledigt. Dadurch sparte meine Mandantin letztendlich ca. 100.000 € abzüglich Beraterkosten ein.
Fazit: Steuerstreit lohnt sich.
-
Schätzung durch Zeitreihenvergleich und Schätzungsbefugnis bei fehlenden Kassenunterlagen
Der BFH hat durch Urteil vom 25.03.2015, Az. X R 20/13, die Voraussetzungen des Zeitreihenvergleichs konkretisiert. Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine Schätzungsmethode, die insbesondere in der Betriebsprüfung bei Gastronomiebetrieben üblich ist.
Zugleich entschied der BFH, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Organisationsunterlagen (Betriebsanleitung, Protokolle nachträglicher Programmänderungen u. ä.) einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
-
Steuerberaterhaftung: Keine Pflicht zum Hinweis auf Regressanspruch gegen den Vorberater
Der BGH entschied durch Urteil vom 07.05.2015, Az. IX ZR 186/14, dass ein Steuerberater – anders als ein Rechtsanwalt – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht