Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Selbstanzeige

  • Stichwort: Verbandssanktionengesetz (VerSanG)

    Mit einer Steuerhinterziehung bzw. einem Steuerstrafverfahren gehen fast immer auch sonstige negative Folgen einher.

    Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG) vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Sanktionierung von Verbänden regeln, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 1 VerSanG).

    Eine Verbandstat ist eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG). Verbände sind insb. juristische Personen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a VerSanG).

    Beispiel: Steuerhinterziehung als Verbandstat

    Der Geschäftsführer (GF) einer GmbH gibt pflichtwidrig keine Steuererklärungen für die GmbH ab, um Steuern zu verkürzen.

    Neben der Verurteilung des GF wegen Steuerhinterziehung soll der GmbH eine Verbandssanktion (Verbandsgeldsanktion oder Verwarnung, § 8 VerSanG) auferlegt werden können.

     

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leinfelden-Echterdingen/Stuttgart

    Am 25.06. und am 26.06.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart jeweils einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht.

    Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Finanzgerichtsverfahren: Klagerücknahme kann sinnvoll sein

    Manchmal ergibt sich erst nach Akteneinsicht beim Finanzgericht, dass eine Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. In einem solchen Fall sollte man nicht unbedingt die Entscheidung des Gerichts „aussitzen.“ Stattdessen kann es empfehlenswert sein, die Klage zurück zu nehmen.

    ► Praxis-Tipp

    Im Fall der Klagerücknahme trägt man als Kläger zwar die Gerichtskosten. Allerdings reduzieren sich diese Kosten auf die Hälfte.

     

  • Skript: „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“

    Bedingt durch „Corona“ fallen derzeit reihenweise Präsenz-Seminare ins Wasser. Zum Teil stellen die Anbieter verstärkt auf Online-Seminare um.

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Skript zu meinen Vorträgen

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 12/2019).

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das Skript erwerben möchten, senden Sie mir einfach eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

  • „Einführung in die Steuerstrafverteidigung – Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige“ – Skript zu meinen Vorträgen

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das Skript erwerben möchten, senden Sie mir einfach eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Köln

    Am 06.12.2019 hielt ich in Köln einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen

  • Steuerstrafrecht – Vortrag in Leipzig

    Am 19.09.2019 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ – eigenes Seminar in Leipzig

    Am 09.05.2019 hielt ich für die Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar zur „Einführung in die Steuerstrafverteidigung.“ Inhalt des Seminars:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • „Verunglückte“ Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund

    Durch Abgabe einer – wirksamen – Selbstanzeige wird man nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft (§ 371 Abs. 1 AO). Manchmal geht aber bei Erstellung der Selbstanzeige etwas schief und man bekommt später vorgehalten, dass die Selbstanzeige unwirksam sei.

    Beispiel: „Leicht verschätzt“

     

    Herr Müller hat Steuerhinterziehung („Schwarzeinnahmen“) begangen und rechnet damit, dass die Sache bald auffliegt. Es soll daher schnellstmöglich eine Selbstanzeige erstellt werden. Da er keine Unterlagen zur Höhe der „Schwarzeinnahmen“ hat, schätzt er diese. Die Schätzung wird dem Finanzamt näher erläutert und es wird zur Sicherheit noch ein Aufschlag gemacht. Im nachfolgenden Steuerstrafverfahren stellt sich aber heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war: In seiner Selbstanzeige hat Herr Müller (unbewusst) nur eine Steuerverkürzung i. H. v. 80.000 € aufgedeckt, tatsächlich beträgt die Steuerverkürzung jedoch 100.000 €.

    In solchen Fällen spricht man von einer „verunglückten“ Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist unwirksam, weil die Berichtigung unvollständig war. Unbewusste geringfügige Abweichungen („Bagatellabweichungen“) sollen die Selbstanzeige zwar nicht unwirksam machen. Die Rechtsprechung hat dafür eine Bagatellgrenze entwickelt: Jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als 5 % vom Verkürzungsbetrag i. S. v. § 370 Abs. 4 AO ist als nicht mehr geringfügig anzusehen (BGH, 25.07.2011, 1 StR 631/10).

    Im Beispielsfall beträgt die Abweichung mehr als 5 % (konkret: 20%), daher ist die Selbstanzeige unvollständig und unwirksam.

    Die Selbstanzeige kann auch deshalb unwirksam sein, weil bereits ein Sperrgrund vorlag oder die Steuer-/Zinsnachzahlung (oder der „Strafzuschlag“) nicht oder nicht fristgerecht gezahlt werden kann. Folge ist, dass keine Strafaufhebung nach § 371 Abs. 1 AO in Betracht kommt.

    Allerdings stellt eine „verunglückte“ Selbstanzeige einen Strafmilderungsgrund dar. Das war bisher nur in den AStBV (St) Nr. 77 Ziff. 3a („verunglückte“ Selbstanzeige) geregelt, wurde jetzt aber durch eine BGH-Entscheidung vom 20.11.2018, 1 StR 349/18, bestätigt.

    Praxistipp

     

    Wenn die Selbstanzeige erkennbar vom Willen zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit getragen ist, kann dies zu einer deutlichen Strafmilderung und in besonderen Fällen auch noch zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO führen (Jäger in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 371 Rn. 74).

  • Selbstanzeige: Veraltete Infos und Wegweiser

    Wenn Sie im Internet Infos, Infohefte, Wegweiser o. ä. zur Selbstanzeige finden, schauen Sie unbedingt auf das dort angegebene Redaktionsdatum. Bei einer Recherche kam mir ein „Wegweiser“ von September 2014 unter. So etwas ist unbrauchbar und gefährlich, da sich das Recht der Selbstanzeige zum 01.01.2015 gravierend geändert hat. Im schlimmsten Fall ein Wegweiser in die Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit in die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung, die man mittels Selbstanzeige doch gerade vermeiden will.