Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Sachsen

  • Sitzungshaftbefehl: Sächsischer Verfassungsgerichtshof gibt Verfassungsbeschwerde statt

    In einem Beitrag aus Dezember 2023 berichtete ich über ein Eilverfahren vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, das sich gegen einen sog. Sitzungshaftbefehl richtete.

    Nachdem der Verfassungsgerichtshof zunächst den Vollzug des Sitzungshaftbefehls aussetzte, gab er durch Beschluss vom 25.04.2024, Az. Vf. 111-IV-23 (HS), auch meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Sitzungshaftbefehl statt. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass „der Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 6. November 2023 (11 NBs 222 Js 21332/19) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2023 (1 Ws 246/13) … den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf“ verletzen.

    Den „Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sitzungshaft genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. … Der angegriffene Haftbefehl des Landgerichts vom 6. November 2023 genügt den … verfassungsrechtlichen Maßstäben bereits deshalb nicht, weil er in seinen Gründen keinerlei Prognose über das Erscheinen des Beschwerdeführers zu einem Fortsetzungstermin anstellt, sondern sich allein zum unentschuldigten Ausbleiben verhält. … Auch der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung nach § 329 Abs. 3 StPO nicht hinreichend gerecht, soweit dieser darauf abstellt, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers geboten sei, weil mildere Mittel, die das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Berufungshauptverhandlung sicherstellen könnten, nicht ersichtlich seien. Insoweit erfolgt keine der besonderen Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf genügende Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls. …“

    Update (15.08.2024)

    Das Aktenzeichen des OLG Dresden lautet richtigerweise 1 Ws 246/23. Auf meinen Antrag hin hat der SächsVerfGH den Beschluss vom 25.04.2024 berichtigt (Beschluss vom 23.05.2024, Az. Vf. 111-IV-23 (HS)). Insoweit lag ein offensichtliches Schreibversehen vor.

  • Sächsischer Verfassungsgerichtshof setzt Sitzungshaftbefehl des Landgerichts Leipzig außer Vollzug

    Ich verteidige derzeit einen Mandanten in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren) vor der 11. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Leipzig.

    Erstinstanzliche Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Vom Amtsgericht Leipzig wurde mein Mandant (nur) wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig gesprochen, obwohl die Anklage auf (vorsätzliche) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) lautete. Daher legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

    Für meinen Mandanten legte ich ebenfalls Berufung ein, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) festgestellt hatte und insoweit kein Schuldspruch hätte ergehen dürfen. Das Verfahren wäre vielmehr einzustellen gewesen, weil ein Verfahrenshindernis vorlag.

    Abwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin

    In drei von vier angesetzten Berufungshauptverhandlungsterminen war mein Mandant anwesend. Beim vierten Termin war er jedoch verhindert: Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf einer Kreuzfahrt, die er bereits Monate vor Einlegung der Berufung gebucht hatte. Dies hatte ich gegenüber dem Vorsitzenden im Rahmen der Terminsabstimmung für die Berufungshauptverhandlungen auch rechtzeitig kommuniziert. Gleichwohl nahm der Vorsitzende darauf keine Rücksicht und mein Antrag auf Terminsaufhebung bzw. -verschiebung wurde abgelehnt.

    Am vierten Hauptverhandlungstag erschien ich pünktlich, vorbereitet und verhandlungsbereit. Zudem legte ich eine spezielle Vollmacht vor, die mich ausdrücklich ermächtigte, meinen Mandanten in der Berufungshauptverhandlung zu vertreten (vgl. § 329 StPO). Damit war nach meiner Auffassung die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung auch ohne Anwesenheit meines Mandanten gesichert.

    Vorführungs- und Haftbefehl und Beschwerde

    Der Vorsitzende der 11. Strafkammer sah das völlig anders. Er verkündete am 06.11.2023 zunächst einen Vorführungs- und dann einen Sitzungshaftbefehl. Hiergegen legte ich für meinen Mandanten Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls. Ich kündigte an, die Beschwerde „voraussichtlich spätestens am 09.11.2023“ zu begründen. Ohne meine Begründung abzuwarten, half der Vorsitzende meiner Beschwerde bereits am 08.11.2023 nicht ab und legte sie direkt dem zuständigen Oberlandesgericht Dresden vor.

    Vor diesem Hintergrund lehnte ich den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bei einem objektiven Angeklagten müsse das den Eindruck erwecken, der Vorsitzende habe sich bereits eine abschließende Auffassung darüber gebildet, dass die Beschwerde unbegründet sei, noch bevor die Beschwerde überhaupt – wie angekündigt – begründet wurde. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch abgelehnt.

    Die Beschwerdebegründung reichte ich wie angekündigt am 09.11.2023 ein.

    Oberlandesgericht Dresden verwirft Beschwerde

    Das Oberlandesgericht Dresden verwarf meine Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2023, 1 Ws 246/23. Darin wiederholte es im Wesentlichen nur die Argumentation des Vorsitzenden der 11. Strafkammer. Insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit setzte sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinander. Meine dagegen erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

    Sächsischer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung

    Daher beantragte ich am 30.11.2023 beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des Sitzungshaftbefehls bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen.

    Meinem Antrag wurde stattgegeben. Da meinem Mandanten am 04.12.2023 unmittelbar bei Rückkehr von der Kreuzfahrt die Verhaftung drohte, erließ der Verfassungsgerichtshof noch am 03.12.2023 (ein Sonntag!) unter dem Az. Vf. 101-IV-23 (e.A.) die beantragte einstweilige Anordnung und setzte den Haftbefehl vorläufig außer Vollzug. Zudem muss der Freistaat Sachsen meinem Mandanten die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) erstatten. Die einstweilige Anordnung gilt zunächst einen Monat.

    Nachdem ich eine Reihe von Behörden über die einstweilige Anordnung informiert hatte, erhielt ich am 03.12.2023 gegen 21:00 Uhr die Bestätigung der Bundespolizei, dass der Haftbefehl nicht vollzugen werde. Buchstäblich in allerletzter Minute!

    SächsVerfGH, 03.12.2023, Vf. 101-IV-23 (e.A.)

    Update (18.12.2023)

    Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof durch acht Richter die einstweilige Anordnung vom 03.12.2023 bestätigt, an der zunächst nur drei Berufsrichter mitgewirkt hatten („Notbesetzung“). Folge ist, dass die einstweilige Anordnung nunmehr eine Geltungsdauer von 6 Monaten hat.

    SächsVerfGH, 08.12.2023, Vf. 101-IV-23

    Update (03.05.2024)

    Zwischenzeitlich gab der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2024 auch im Hauptsacheverfahren meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl statt.

  • Steuerfahndungs-Statistik 2021 (Sachsen): „Steuerschaden von 88 Millionen Euro“

    Die sächsische Finanzverwaltung hat die Steuerfahndungs-Statistik für 2021 veröffentlicht. Demnach sei 2021 von den drei Steufa-Stellen in Sachsen (Finanzämter Leipzig II, Chemnitz-Süd und Dresden-Nord) ein Steuerschaden von insgesamt 88 Millionen Euro aufgedeckt worden. Das größte Mehrergebnis entfalle auf die Umsatzsteuer (55 Millionen Euro).

    Apropos „Mehrergebnis“: Die Aussagekraft der Zahlen ist mit Vorsicht zu genießen. Offensichtlich fließen dort (nur) die ursprünglichen Feststellungen der Fahndungsprüfung ein. Jeder Berater, der auf diesem Gebiet tätig ist, weiß aber, dass sich später im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren die Feststellungen der Steufa deutlich reduzieren können, insbesondere in Schätzungsfällen. Das spiegelt sich aber nicht in der Statistik wider.

    Nach der Fahndungsprüfung ist vor dem Rechtsbehelfsverfahren!

  • Steuerfahndungs-Statistik 2022 (Sachsen): „122 Millionen Euro Steuerschaden“

    Die sächsische Finanzverwaltung hat die Steuerfahndungs-Statistik für 2022 veröffentlicht. Demnach sei 2022 von den drei Steufa-Stellen in Sachsen (Finanzämter Leipzig II, Chemnitz-Süd und Dresden-Nord) ein Steuerschaden von insgesamt 122 Millionen Euro aufgedeckt worden. Vor allem im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen und Kryptowährungen komme es vermehrt zu Steuerhinterziehungen.

    Praxis-Tipp

    Apropos „Steuerschaden“: Die angegebenen 122 Millionen Euro sind mit Vorsicht zu genießen. Dort fließen (nur) die ursprünglichen Feststellungen der Fahndungsprüfung ein. Jeder Berater, der auf diesem Gebiet tätig ist, weiß aber, dass sich später im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren die Feststellungen der Steufa deutlich reduzieren können, insbesondere in Schätzungsfällen. Das spiegelt sich aber nicht in der Statistik wider. Nach der Fahndungsprüfung ist also vor dem Rechtsbehelfsverfahren.

    Trotzdem „spielt die Musik“ normalerweise bei den Feststellungen der Steufahndungsstelle, die später im Fahndungsprüfungsbericht zusammengefasst werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Gespräche (ggf. auch Verständigungsversuche) des Verteidigers mit dem Fahndungsprüfer sind meist sinnvoll.

  • Weiterhin Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 21.07.2021 erneut für 4 Jahre als Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.

  • Steuerhinterziehung: Kirchensteuer kein Hinterziehungsobjekt (mehr)

    Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch Kirchensteuern hinterzogen werden können.

    Hinterziehungsobjekt im Sinne von § 370 AO sind „Steuern“, definiert in § 3 Abs. 1 bis 3 AO. Kirchensteuern sind aber keine Steuern im Sinne von § 370 AO, da sie nicht durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union (§ 1 Abs. 1 AO), sondern durch Landesrecht geregelt sind. Eine Strafbarkeit der Verkürzung von Kirchensteuern nach § 370 AO kommt nur in Betracht, wenn das Landesrecht auf diese Vorschrift verweist. Die Kirchensteuergesetze der Länder verwiesen früher zum Teil auf die Strafvorschriften der AO. Als letztes Bundesland hat Sachsen im Jahr 2019 eine Verweisung im SächsKiStG auf §§ 369ff. AO aufgehoben (§ 12 Abs. 1 SächsKiStG n. F.).

    Statt Steuerhinterziehung kommt aber Betrug – mit der verkürzten Kirchensteuer als Betrugsschaden – in Betracht (offen gelassen in BGH, 17.04.2008, 5 StR 547/07).

  • Corona-Virus: Ausgangsbeschränkungen in Sachsen

    Das Sächsische Sozialministerium hat eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die am 23.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft getreten ist.

    Danach ist das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Allerdings bestehen Ausnahmen, z. B. um beruflichen Tätigkeiten nachzugehen (Ziff. 2.2.). D. h., der Arbeitnehmer darf weiterhin zur Arbeit und der Unternehmer / Freiberufler weiterhin in sein Unternehmen.

    Ich bin trotz „Corona“ für Sie da. Sie erreichen mich telefonisch, per E-Mail und natürlich auch mit herkömmlicher Post.

    Mandatsgespräche „von Angesicht zu Angesicht“ finden bis auf Weiteres aber nicht statt. Die allermeisten Fälle und Anfragen lassen sich jedoch „aus der Distanz“ klären.

  • Stichwort: „Corona-Virus“ – Allgemeinverfügung vom 18.03.2020

    Das Sächsische Sozialministerium hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 19.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft getreten ist. Danach sind grundsätzlich alle Geschäfte in Sachsen geschlossen. Ausnahmen gelten beispielsweise für den Lebensmittel-Einzelhandel, Apotheken, Tankstellen, Banken und Baumärkte. Auch Handwerker und Dienstleister dürfen ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

    Ich bin trotz „Corona“ für Sie da. Sie erreichen mich weiterhin telefonisch, per E-Mail und natürlich auch mit herkömmlicher Post. Mandatsgespräche „von Angesicht zu Angesicht“ finden bis auf Weiteres aber nicht statt. Die allermeisten Fälle und Anfragen lassen sich jedoch „aus der Distanz“ klären.

  • Hinterziehung von Kirchensteuer – Kurzbeitrag

    In der Zeitschrift PStR (Heft 7/2019, Seite 156) habe ich einen Kurzbeitrag mit dem Titel „SächsKiStG verweist nicht mehr auf Steuerhinterziehung“ veröffentlicht.

  • Steuerfahndung Sachsen: Statistik 2018

    „Sächsische Steuerfahndung deckte im Jahr 2018 fast 66 Millionen Euro auf“

    Interessant ist, das „die meisten Steuermehrergebnisse … im Raum Dresden aufgespürt werden“ konnten. In den Vorjahren hatte immer Leipzig die Nase vorn.

  • „Weihnachtsfrieden“: Sachsens Finanzämter halten still

    Die sächsischen Finanzämter werden – wie in jedem Jahr – auch in 2017 den „Weihnachtsfrieden“ grundsätzlich respektieren (Pressemitteilung des SMF vom 14.12.2017).

    Die sächsischen Finanzämter werden deshalb in der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Neujahr von Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

    Auf den „Weihnachtsfrieden“ verlassen sollte man sich allerdings nicht. Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,

    wenn durch die Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall (z. B. wegen Verjährung) drohen würde.

    Trotz des verkündeten „Weihnachtsfriedens“ sollten daher die auch sonst erforderlichen Rechtsbehelfe (Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV, Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub o. ä.) ergriffen werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Oder die Steuern erst einmal pünktlich bezahlen, wenn die Steuersumme aufgetrieben werden kann. Streiten kann man hinterher immer noch und bekommt im Erfolgsfall die Steuern später mit Zinsen zurück gezahlt.

    Das ist der sicherste Weg.

  • Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 06.09.2017 als neues Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.