Das FG Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 13.11.2014, Az. 5 K 5083/14, dass der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gewähren sei, wenn die Rechnung eine falsche Steuernummer (des Rechnungsausstellers) enthält und die Rechnung später – noch vor Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheides – geändert und die zutreffende Steuernummer angegeben wird. (mehr …)
Tag: Rückwirkung
-
Rückwirkende Rechnungsberichtigung?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Klageverfahren 5 K 40/14 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann (siehe Pressemitteilung vom 13.11.2014).
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
-
Ohne Steuernummer kein Vorsteuerabzug
Wenn eine Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der BFH ließ offen, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Im Streitfall kam es auf diese Frage nicht an.
@ BFH, Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09
Fundstelle(n): folgt
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht