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Tag: Prozesszinsen

  • Keine Prozesszinsen (§ 236 AO) bei Aufhebung der Vollziehung

    Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 S. 1 AO).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.05.2022, Az: VII R 34/19, dass kein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 AO besteht, wenn und soweit im Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben und daraufhin die gezahlten Steuern an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt wurden.

    Im zugrundeliegenden Fall wurden die Steuern zunächst gezahlt, später aber ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt. Daraufhin zahlte das Finanzamt die Steuern zurück. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Zinsanspruch mehr, so der BFH.

    Praxis-Tipp

    Die Höhe der Prozesszinsen beträgt 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 AO). Die „Zinsentscheidungen“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) und die daraufhin ergangene Neuregelung der Zinshöhe (1,8 % pro Jahr) betreffen nur die Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen i. S. v. § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO).

  • Prozesszinsen auch bei unwirksamer Steuerfestsetzung

    Wenn das Finanzamt vor dem Finanzgericht verliert und der Kläger eine Steuererstattung erhält, muss das Finanzamt nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen. Die Steuererstattung ist von der Klageerhebung bis zur Auszahlung vom Finanzamt zu verzinsen (so genannte Prozesszinsen). Der Antrag auf Festsetzung der Prozesszinsen ist beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt erlässt dann einen Zinsbescheid.

    Ein Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen besteht auch dann, wenn ein unwirksamer Steuerbescheid vom Gericht aufgehoben wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 20/11). Im Streitfall wurde der angegriffene Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben und war deshalb unwirksam.

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  • Steuerpflicht von Verzugs- oder Prozesszinsen

    Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren.

    @ BFH, Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09

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