Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: privat

  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Übermittlung durch private Postdienstleister

    Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt

    „ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, … als bekannt gegeben
    1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,

    außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

    Der BFH (14.06.2018, III R 27/17) entschied, dass die „Post“ i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch private Postdienstleister erfasst. Damit gilt auch hier die 3-Tages-Frist.

    Insbesondere bei der Einschaltung von privaten Postdienstleistern, die ihrerseits weitere Subunternehmer beauftragen, um bundesweit zustellen zu können, sind aber ggf. längere Postlaufzeiten zu möglich. In diesen Fällen müsse – so der BFH – die Finanzbehörde oder das Finanzgericht prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des Bescheides innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.

    Praxis-Tipp

    Die Entscheidung wirkt sich auch im Steuerstrafrecht aus, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung: Bei Veranlagungssteuern (insb. ESt, KSt, GewSt) und aktivem Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) tritt die Steuerverkürzung (Tatvollendung) mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides ein. Mit der Bekanntgabe des Bescheides (= Tatbeendigung) beginnt auch die Verfolgungsverjährung.

    Die „3-Tages-Frist“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt in diesen Fällen auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Tatvollendung und der Tatbeendigung, auch wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist (BGH, 07.08.2014, 1 StR 198/14; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 90a).

  • Seminar: Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

    Am 17.09.2018 besuchte ich ein Tagesseminar des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V. zur Besteuerung von Geschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

    Beim Bitcoin beispielsweise war 2017 kursmäßig das bisher beste Jahr, da könnten satte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entstanden sein. Aber auch Veräußerungsverluste sind denkbar, die nutzbar gemacht werden können (Verlustvortrag oder -rücktrag).

  • Privatnutzung betrieblicher KFZ: Anscheinsbeweis erschüttert

    Über die Privatnutzung betrieblicher PKW wird häufig gestritten. Das Finanzgericht Münster, Urt. v. 21.03.2018, 7 K 388/17 G, U, F, geht – wie der Bundesfinanzhof (BFH) – davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein betriebliches KFZ, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Grundsätzlich entspreche das der allgemeinen Lebenserfahrung.

    Ausnahmsweise könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu sei zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige müsse also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings sei für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – werde, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).

    Haben demnach – wie im Streitfall – Gesellschafter einer Personengesellschaft im Privatvermögen weitere gleichwertige Fahrzeuge, sei der Anscheinsbeweis, dass die betrieblichen Fahrzeuge auch privat genutzt werden, erschüttert. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ergebe sich aus ihrem Status und Gebrauchswert.

    Fazit: Wenn der Anscheinsbeweis vom Steuerpflichtigen (Kläger) erschüttert wird, dann ist der „Ball“ wieder beim Finanzamt. Dann muss das Finanzamt nachweisen, dass doch eine Privatnutzung stattfand. Das gelang dem beklagten Finanzamt im Fall des FG Münster nicht.