Am 04.07.2014 nahm ich am Seminar „Zivilrechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge“ teil.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Steueranwalt Leipzig | Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung
Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit
Am 04.07.2014 nahm ich am Seminar „Zivilrechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge“ teil.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Immer häufiger werde ich von Steuerberaterinnen und Steuerberatern als „Zweitberater“ zur Schlussbesprechung im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Mandanten hinzugezogen.
Wenn eine (Zu-)Schätzung im Raum steht, habe ich schon mehrmals folgende Situation erlebt: Der Betriebsprüfer „umschifft“ gern Stufe 1 der Schätzung (Schätzungsanlass bzw. Schätzungsbefugnis) und kommt gleich zur Stufe 2 (Umfang/Höhe der Schätzung), indem er einen Betrag in die Runde wirft, den er gerne hätte. Wenn man als Berater darauf einsteigt und zu feilschen anfängt, ist das nicht immer die beste Wahl für den Mandanten. Damit schneidet man sich unter Umständen ohne Not zusätzliche „Verhandlungsmasse“ ab.
Tipp: Als Berater sollte man in einer solchen Situation stattdessen den Prüfer bitten, auf Stufe 1 zurück zu gehen und zu erläutern, wo er denn überhaupt den Schätzungsanlass sieht. Häufig kommt der Prüfer dann ins Rudern. Das ist das Einfallstor für die (rechtliche) Argumentation des Beraters, der sich natürlich gründlich darauf vorbereitet hat. Je mehr man als Berater die Schätzungsbefugnis „sturmreif“ schießt, desto größer ist hinterher die Einigungsbereitschaft des Prüfers.
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Am 12.06.2014 nahm ich an einem Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. Steuerfahndung (Steufa) teil. Der Erfahrungsaustausch wurde vom Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins organisiert.
Themen waren u. a.:
Bankdaten, die von anderen Bundesländern angekauft wurden, werden auch von den Leipziger Finanzämtern verwertet.
Aktuell vertrete ich als Verteidiger einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, dessen Ermittlungsanlass „abhanden gekommene“ Daten einer Schweizer Bank sind. Diese Daten wurden von der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz angekauft und dann an die Steuerfahndung beim Finanzamt Leipzig II weitergeleitet.
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Die Leipziger Volkszeitung berichtet in ihrer heutigen Ausgabe, dass Sachsens Finanzämter im Jahr 2013 ca. 210.000 Einsprüche abschließend bearbeitet hätten. Bei 62 % der Einsprüche sei eine Abhilfe erfolgt, also eine vollumfängliche oder teilweise Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen.
Fazit: Steuerstreit lohnt sich!
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Die Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen (insbesondere „Fremdvergleich“) sind nach bisheriger Rechtsprechung anzuwenden bei Verträgen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen des Steuerpflichtigen beherrscht wird. (mehr …)
Die Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung am 09.05.2014 Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Im wesentlichen soll der bisherige „Strafzuschlag“ schon ab 25.000 € (bisher: 50.000 €) Hinterziehungsbetrag greifen; zudem soll der „Strafzuschlag“ – abhängig vom Hinterziehungsbetrag – auf 15 bzw. 20 % steigen (bisher: einheitlich 5 %). (mehr …)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen: 8 K 2832/11, entschieden, dass die Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten beim Gesellschafter als gewerblicher Grundstückshandel zu bewerten sein kann. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: X R 21/13).
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelten gegen einen hochbetagten Mandanten. Es bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, da der Name meines Mandanten auf einer Daten-CD enthalten sei. Daraus gehe hervor, dass mein Mandant ein Konto in der Schweiz unterhalten habe. Entsprechende Kapitaleinkünfte habe er aber nicht erklärt.
Meine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten ergab, dass den Strafverfolgern keine weiteren Umstände bekannt waren. Die Daten-CD enthielt insbesondere keinerlei Angaben zur Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank, zu Vermögensbeständen oder gar Kontobewegungen.
Ein hinreichender Tatverdacht ließ sich daraus meines Erachtens nicht ableiten. Ich regte daher an, das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht einzustellen, was auch geschah.
Wer einen Subventionsbetrug begeht, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2013, Az. III R 25/10. Damit änderte der 3. Senat des BFH – wie mit Beschluss vom 05.07.2012 angekündigt – seine Rechtsprechung.
Zudem könne – wie der BFH feststellte – ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht mittels Haftungsbescheid geltend gemacht werden.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 22.08.2013, V R 37/10 und vom 11.12.2013, XI R 21/11, entschieden, dass § 13b Abs. 2 UStG einschränkend auszulegen ist. Der Leistungsempfänger ist nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten bauwerksbezogenen Leistungen seinerseits zur Erbringung von bauwerksbezogenen Leistungen verwendet. (mehr …)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az. IX ZR 23/10, entschieden, dass ein Steuerberater seinen Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem so genannten Sanierungserlass hat. Im Streitfall unterließ es der Steuerberater, seinem Mandanten die Einlegung eines Erfolg versprechenden Einspruchs anzuraten.
Der Berater haftet für die aus der Verletzung der Hinweispflicht folgenden Nachteile des Mandanten auch dann, wenn sich der Sanierungserlass später als gesetzeswidrig herausstellen sollte. Damit greift der BGH die unter den Finanzgerichten umstrittene Frage auf, ob der Sanierungserlass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht oder nicht. Beispielsweise hält der 1. Senat des Sächsischen Finanzgerichts den Sanierungserlass für verfassungswidrig.
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