Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Nordsachsen

  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zum Sanierungserlass

    Am 11.11.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Thomas Golzer aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema “Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Sanierungserlasses – Darstellung anhand eines praktischen Falls”.

    Anhand seiner Beratungspraxis stellte er die Grundzüge der steurlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen dar und berichtete über Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Sanierungserlasses. Kollege Golzer verwies auch auf Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts, wonach der Sanierungserlass als verfassungswidrig angesehen wird.

  • Berufspflichtverletzung: Steuerberater muss selbst unterschreiben

    Szenario: Der Steuerberater ist außer Haus – krank, beim Mandanten oder zu einem Seminar. Es muss aber noch schnell ein Einspruch ans Finanzamt raus, weil die Einspruchsfrist heute abläuft. Kurzerhand unterschreibt die Steuerfachangestellte den Einspruch, den sie per Textbaustein erstellt hat.

    Berufspflichtverletzung

    Berufsrechtlich ist das unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf u. a. „eigenverantwortlich“, d. h. höchstpersönlich (selbst), auszuüben. Daher müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Einsprüche gegen Steuerbescheide, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen und ähnliche Schreiben an das Finanzamt selbst unterschreiben.

    Lässt es der Berater zu, dass ein Mitarbeiter, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, solche Schreiben unterzeichnet, verstößt der Berater gegen seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2013, 44 StL 8/13; LG Bremen, Urt. v. 27.05.2014, StL 1/12). Der Berater muss dann mit berufsgerichtlichen Sanktionen rechnen.

    Mitteilungspflicht des Finanzamtes

    Fällt dem Bearbeiter des Finanzamtes auf, dass nicht der Steuerberater, sondern dessen Mitarbeiter unterzeichnet hat, so besteht gemäß § 10 Abs. 1 StBerG eine Pflicht, dies der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Unter Ziff. 1.1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Juli 2014 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG (BStBl I 2014, 1195) heißt es dazu:

    „Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu.“

    Fazit

    Zur Vermeidung berufsrechtlicher Sanktionen ist darauf zu achten, dass nur der Berater Schriftverkehr mit dem Finanzamt unterzeichnet und keinesfalls seine Mitarbeiter.

  • 9. Leipziger Steuerfachtag

    Am 20.09.2014 nahm ich am 9. Leipziger Steuerfachtag teil. Themen des Seminars:

     

    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht (Prof. Dr. Markus Jäger)
    • Haftung gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Prof. Dr. Peter Zaumseil)
    • Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung in der Sanierung/Krise/Insolvenz (Prof. Dr. Christoph Uhländer)
    • Die Rechtsbehelfe im finanzgerichtlichen Prozess (Henrik Stutzmann)
    • Aktuelle Rechtsprechung (Franz Taraschka)

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  • Vortrag zum Steuerstrafrecht

    Am 10.09.2014 nahm ich am Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht“ teil. Einen wesentlichen Teil nahmen die geplanten Änderungen bei der Selbstanzeige ein.

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  • Selbstanzeige: „5 vor 12“!

    Zum 01.01.2015 sollen Änderungen (Verschärfungen) der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft treten. Am 27.08.2014 wurde der zugehörige Referentenentwurf veröffentlicht.

    Wer „reinen Tisch machen“ will, sollte sich also schnellstmöglich beraten lassen, damit diese noch vor dem 01.01.2015 im Finanzamt eingeht. Zu beachten ist etwa, dass das Besorgen von Bankunterlagen und deren Auswertung bzw. Aufbereitung einige Monate dauern kann.

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zum Umwandlungs(steuer)recht

    Am 04.09.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Liva aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema „Fallbezogene Einführung zum Umwandlungs(steuer)recht am Beispiel der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“.

    Anhand eines aktuellen Falls aus der Beratungspraxis des Kollegen stellte er die Grundzüge des Umwandlungsrechts und Umwandlungssteuerrechts dar und gab Empfehlungen für die Gestaltungsberatung.

  • Seminar zur Reform der Selbstanzeige u. a.

    Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.

     

     

     

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  • Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

    Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)

  • Richtsatzsammlung 2013

    Das Bundesministerium der Finanzen hat die Richtsatzsammlung 2013 bekannt gegeben.

    Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).

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  • AdV-Gegenstandswert: 25 % beim 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts

    An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG). (mehr …)

  • Verluste im Zusammenhang mit Zweitstudium

    Streit mit dem Finanzamt zahlt sich aus.

    Der Fall

    Meine Mandantin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Danach war sie mehrere Jahre in diesem Beruf tätig. In den Jahren 2007 bis 2011 studierte meine Mandantin Betriebswirtschaftslehre. Während dieser Zeit hatte sie nur steuerfreie Einnahmen (BAföG). Für das Studium entstanden meiner Mandantin erhebliche Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachbücher, Semesterbeiträge, Kosten für Auslandssemester u. ä.). Für diese Aufwendungen („vorweggenommene Werbungskosten“) beantragte meine Mandantin im Jahr 2014 beim Finanzamt die Verlustfeststellung. Seit 2012 hat meine Mandantin einen gut bezahlten Job und kann die Verluste zur Senkung ihrer Steuerlast gut gebrauchen. (mehr …)