Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Nordsachsen

  • Gesellschafter-Nachhaftung bei Beendigung einer zweigliedrigen GbR: Finanzgericht setzt Vollziehung eines Haftungsbescheides aus

    Haftungsbescheid des Finanzamtes

    Meine Mandantin war – neben ihrem Ehemann – Gesellschafterin einer gewerblich tätigen GbR. Im März 2009 schied meine Mandantin aus der GbR aus und ihr Ehemann führte das Unternehmen als Einzelunternehmen fort. Davon hatte das Finanzamt auch bereits im März 2009 Kenntnis. Erst im November 2014 erließ das Finanzamt gegenüber meiner Mandantin einen Haftungsbescheid. Eine Steuerfahndungsprüfung habe ergeben, dass die GbR dem Finanzamt für die Jahre 2007, 2008 und 2009 noch Umsatzsteuer in Höhe von ca. 100.000 € schulde (Umsatzsteuerbescheide aus Juli 2014). Als Gesellschafterin hafte sie für die Umsatzsteuerschulden der GbR gemäß § 128 HGB (analog) persönlich.

    Einspruch und AdV-Antrag beim Finanzamt

    Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meine Mandantin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Ich argumentierte u. a., dass durch die Vorschriften zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern eine Haftungsinanspruchnahme ausscheide. § 128 HGB könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei im Zusammenhang mit §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB zu sehen. Hier liege ein Fall der gesetzlich begrenzten Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters vor. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn durch Erlass eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB).

    Die Fünf-Jahres-Frist habe daher im März 2009 – mit dem Ausscheiden meiner Mandantin aus der GbR bzw. Kenntnis des Finanzamtes vom Ausscheiden – begonnen. Somit sei die Frist im März 2014 abgelaufen. Der angefochtene Haftungsbescheid sei aber erst im November 2014 und damit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist erlassen worden. Der Haftungsbescheid sei daher rechtswidrig, eine Nachhaftung meiner Mandantin sei somit ausgeschlossen.

    Das Finanzamt lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Es berief sich dabei auf § 159 HGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Danach beginne die Fünf-Jahres-Frist erst mit der Fälligkeit der Umsatzsteuerforderungen, also erst im Juli 2014 mit Erlass der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der GbR.

    SächsFG setzt Vollziehung aus

    Nunmehr beantragte ich beim SächsFG die Aussetzung der Vollziehung. Das SächsFG setzte die Vollziehung des Haftungsbescheides wie beantragt aus (Beschluss vom 14.07.2015, Az. 3 V 65/15). Nach Auffassung des Gerichts seien die in § 160 HGB genannten Voraussetzungen im Streitfall gegeben.

    „Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Antragstellerin die Berufung auf § 160 HGB versagt ist, weil mit ihrem Ausscheiden aus der GbR die zweigliedrige GbR beendet worden ist. … Eine Berufung auf § 160 HGB soll also auch dann möglich sein, wenn bei Ausscheiden einer zweigliedrigen Gesellschaft Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen …

    Es bestehen auch ernstliche Zweifel, ob § 159 Abs. 3 HGB im Rahmen des § 160 HGB entsprechend anzuwenden ist, wie das Finanzamt … meint. .. Der Senat hat erhebliche Bedanken gegen eine solche analoge Anwendung, denn § 160 Abs. 1 HGB setzt ausdrücklich voraus, dass eine Nachhaftung nur stattfindet, wenn eine Verbindlichkeit der Gesellschaft vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. der Kenntnis hiervon fällig wird. Angesichts dieser klaren Regelung ist bei summarischer Prüfung daher für eine analoge Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB kein Raum. …“

    Das SächsFG legte dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auf. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ließ das Gericht nicht zu (§ 128 Abs. 3 S. 1 FGO).

    Update (28.08.2015): Nach Ergehen des FG-Beschlusses nahm das Finanzamt den Haftungsbescheid zurück.

  • Seminar zur Umsatzsteuer im B2C-Internethandel

    Am 08.07.2015 nahm ich am Seminar „Steuerliche Fragen bei B2C-Onlineshops – Internethandel mit Endverbrauchern – Chancen und Risiken grenzüberschreitender Aktivitäten“ teil. Schwerpunkt war § 3c UStG.

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  • Steuerstrafverfahren: Amtsgericht Leipzig lehnt Strafbefehlsantrag ab

    Gegen meinen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Tatvorwurf änderte sich im Laufe des Verfahrens zur Beihilfe zum Bankrott. Später beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls ab – was nicht oft vorkommt – und verpflichtete die Staatskasse, die Verfahrenskosten zu tragen. Mittels mehrerer Verteidigungsschriften hatte ich für die Ablehnung gekämpft.

    Die Staatsanwaltschaft ließ es dabei bewenden und legte kein Rechtsmittel ein. Das kommt ebenfalls nicht so häufig vor. Ich betrieb im Anschluss für meinen Mandanten das Kostenfestsetzungsverfahren. Die gesetzlichen Kosten für die Verteidigung wurden von der Staatskasse erstattet.

  • VG Münster: Kein Erlass der Gewerbesteuer auf Grundlage des Sanierungserlasses

    Das VG Münster entschied mit Urteil vom 21.05.2014, Az. 9 K 1251/11, eine Gemeinde dürfe ermessensfehlerfrei einen Antrag auf Erlass der Gewerbesteuer mit der Begründung ablehnen, dass eine Bindung an den sog. Sanierungserlass nicht bestehe. Der Gesetzgeber habe mit Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. eine Härte für den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen.

    Im Streitfall wurde Berufung eingelegt (OVG Münster, Az. 14 A 1337/14).

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  • Sanierungsgewinne und Gewerbesteuer

    Wiese und Lukas vertreten in einem aktuellen Aufsatz mit dem Titel „Sanierungsgewinne und Gewerbesteuer – Zuständigkeit der Finanzämter für Billigkeitsmaßnahmen nach § 184 AO idF ZKAnpG – Zugleich Anmerkungen zur Kurzinformation der OFD NRW v. 6.2.2015“ (DStR 2015, 1222), die Auffassung, dass auch im Bereich der Gewerbesteuer die Finanzämter – und nicht die Gemeinden – für Billigkeitsmaßnahmen auf Basis des sog. Sanierungserlasses zuständig sind.

    Derzeit ist aber ohnehin fraglich, ob der sog. Sanierungserlass „hält“.

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  • Gewerbesteuerschulden einer GbR: Vollstreckung beim Gesellschafter rechtswidrig

    Wenn Finanzämter oder – wie im Streitfall: Städte und Gemeinden – Steuern eintreiben, brauchen Sie dazu keine Erlaubnis eines Gerichts. Der Normalbürger, der bei seinem Schuldner vollstrecken will, benötigt einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, z. B. ein Urteil. Dem gegenüber haben die Finanzämter, Städte und Gemeinden das Privileg, sich selbst einen Vollstreckungstitel – einen Steuerbescheid – zu erstellen und diesen auch gleich selbst zu vollstrecken. Dabei kann einiges schief gehen, wie der folgende Fall zeigt.

    Kontenpfändung durch Gemeinde

    Eine neue Mandantin kam zu mir und teilte mit, die Gemeindeverwaltung habe ihre Konten (Privatkonto und Geschäftskonto) gepfändet. Warum genau, wusste sie nicht. Meine Sachverhaltsermittlung ergab, dass wegen Gewerbesteuerschulden für 2007 und 2008 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vollstreckt wird. An der GbR war meine Mandantin zu 50 % beteiligt. Die GbR besteht seit 2009 nicht mehr, vielmehr wird sie als Einzelunternehmen fortgeführt.

    Kontaktaufnahme mit der Gemeindeverwaltung

    Ich fragte bei der Gemeindeverwaltung nach. Dort erhielt ich die Auskunft, dass auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes und des Gewerbesteuerbescheides, beide gerichtet an die GbR, vollstreckt wird. Meine Mandantin hafte doch als Gesellschafterin für diese Steuerschulden.

    Ich entgegnete, dass meine Mandantin aber nicht die GbR, sondern eine natürliche Person sei. Steuerschuldner der Gewerbesteuer sie die GbR und nicht meine Mandantin. Haftung für Steuerschulden sei etwas anderes, als Steuern zu schulden. Daher könne die Gemeinde aus einem Bescheid, der an eine GbR als Steuerschuldner gerichtet ist, nicht gegen den Gesellschafter vollstrecken.

    Außergerichtlich ließ sich die Gemeinde nicht von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens überzeugen. Daher war es erforderlich, ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu führen.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig

    Das Verwaltungsgericht Leipzig bestätigte mit Beschluss vom 02.06.2015, Az. 6 L 182/15, meine Auffassung, dass die Kontenpfändung rechtswidrig war. Es fehle „am zugrundeliegenden vollstreckbaren Verwaltungsakt gegen die Antragstellerin“ (= meine Mandantin). Schuldnerin der Gewerbesteuer sei die GbR. Gesellschafter der GbR hafteten zwar für die Steuerschulden der GbR. Sie könnten dafür aber nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Eine unmittelbare Vollstreckung aus dem Gewerbesteuerbescheid gegenüber der GbR sei unzulässig. Dieser Mangel sei „nicht heilbar und getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben“.

    Zwar habe die Gemeinde im laufenden Gerichtsverfahren einen solchen Haftungsbescheid erlassen (offensichtlich hat man dort dazugelernt, Anm. durch mich). „Die Nachholung der Vollstreckungsvoraussetzung … heilt den Fehler [jedoch] nicht und macht die Vollstreckungsmaßnahme auch nicht nachträglich rechtmäßig“, so das Verwaltungsgericht.

    Das Verwaltungsgericht gab meinem Antrag statt und bürdete der Gemeinde die Kosten des Verfahrens auf. Zwischenzeitlich kam die Gemeinde dem Gerichtsbeschluss nach und hob die Kontenpfändung auf.

  • BFH: Sanierungserlass rechtswidrig?

    Der 10. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob der so genannte Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003 IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (BFH, 25.3.2015, Az. X R 23/13).

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  • Urlaub muss sein

    Vom 05.06. bis 21.06.2015 bin ich im Urlaub und per E-Mail nicht zu erreichen.

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  • Selbstanzeige: Auch hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nachzuzahlen

    Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen „Steuern“ nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Ohne Entrichtung der Steuern gibt es keine Straffreiheit.

    Meine Mandanten stellen in der Selbstanzeigeberatung hin und wieder die Frage, was zu diesen „Steuern“ zählt. Beispielsweise bei der Hinterziehung von Einkommensteuer zählt zu den nachzuzahlenden „Steuern“ nicht nur die reine Einkommensteuerforderung, sondern auch der Solidaritätszuschlag. Das war schon nach alter Rechtslage (vor dem 01.01.2015) so.

  • Seminar zur Neuregelung der Selbstanzeige ab 01.01.2015

    Am 12.05.2015 nahm ich am Seminar „Neuregelung der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015“ teil. Schwerpunkt waren die neuen Sperrgründe und der überarbeitete Strafzuschlag.

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zur Amtshaftung des Finanzamtes

    Am 21.04.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Ich selbst hielt einen Vortrag zum Thema “Amtshaftung des Finanzamtes (Grundzüge)”.

  • Selbstanzeige: Schon bloße Berichterstattung über Erwerb einer Steuer-CD als Sperrgrund?

    Gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn

     

    „eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“

     

    Bei den „Steuer-CD-Fällen“ – Ankauf von Steuerdaten durch die Finanzbehörden – ist streitig, ab welchem Zeitpunkt von einer „Tatentdeckung“ in diesem Sinne gesprochen werden kann. (mehr …)