Am 26.04.2016 nahm ich am Seminar „Bilanzen lesen und verstehen (Grundlagen)“ teil. Etwas Auffrischung kann nie schaden.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Steueranwalt Leipzig | Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung
Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit
Am 26.04.2016 nahm ich am Seminar „Bilanzen lesen und verstehen (Grundlagen)“ teil. Etwas Auffrischung kann nie schaden.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Gegen einen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Vorwurf: Als Geschäftsführer einer GmbH habe er durch unrichtige Angaben in den Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuer in Höhe von 1.059,39 € verkürzt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO eingestellt.
Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde, dem kann die Verwaltungsbehörde die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß § 7 LuftSiG versagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.10.2015, Az. 6 S 24.15.
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Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.
Am 03.03.2016 hielt ich einen Vortrag zum Thema “Gewährung von über die ‘Grundvergütung’ hinausgehenden Vergütungen/geldwerten Leistungen – durch die steuerrechtliche Brille betrachtet”.
Der Vortrag war Teil einer Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig.
Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15, hat der 1. Strafsenat des BGH die Welt der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ordentlich durcheinander gebracht. Gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. (mehr …)
Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater nehmen zu. Häufig lautet der Vorwurf auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten.
Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Oftmals sind Handlungen des Steuerberaters aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen, weil sie die Steuerhinterziehung des Mandanten fördern.
Knackpunkt für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist dann regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).
2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …
3. … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
(BGH v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98)
Seit dem 15.12.2015 nimmt auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Dessau-Roßlau) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Klagen und Anträge können daher per EGVP eingereicht werden.
Der Slogan: „Wir stehen früher auf“ passt trotzdem nicht. Denn das Sächsische Finanzgericht (Leipzig) ist beispielsweise schon seit Dezember 2012 per EGVP erreichbar.
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Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt. (mehr …)
Hin und wieder wird von Mandanten gefragt, ob aufgrund eines Verstoßes gegen das im Grundgesetz enthaltene Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) das Umsatzsteuergesetz insgesamt und insbesondere die Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 % im Jahr 2007 nichtig sei. Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen geäußert und eine Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes verneint (BFH v. 27.02.2014, V B 12/14; BFH v. 18.05.2011, VII B 195/10; BFH, 16.12.2009, V B 23/08; BFH, 12.03.2009, XI B 23, 24/08, XI B 23/08, XI B 24/08).
Fazit: Einspruchs- oder Klageverfahren gegen Umsatzsteuerbescheide mit dem alleinigen Argument, das Umsatzsteuergesetz sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig, haben keine Aussicht auf Erfolg.
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Am 17.11.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Ich selbst hielt einen Vortrag zum Thema “Festsetzungsverjährung, Verfolgungsverjährung und Selbstanzeige-Berichtigungszeitraum″.
Der hohe Spezialisierungsgrad meiner Kanzlei wird an der Mandatsstruktur deutlich. Von den Mandaten, die ich im Jahr 2014 neu angenommen habe, entfielen
Für 2015 zeichnet sich (vorläufig) folgende Tendenz bei den Neumandaten ab:
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