Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Mitteilungspflicht

  • Jede Steuerhinterziehung als Geldwäsche-Vortat?

    Nach dem neuen § 261 StGB (m. W. v. 18.03.2021) kann Vortat einer Geldwäsche jede rechtswidrige Tat sein, daher auch jede „einfache“ Steuerhinterziehung. § 261 Abs. 1 StGB alte Fassung setzte noch voraus, dass die Steuerhinterziehung gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurde.

    Allerdings sind nach der Neufassung von § 261 Abs. 1 StGB „die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen“ (vgl. § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a. F.) kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche mehr, weil die Neufassung die ersparten Aufwendungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt (OLG Saarbrücken, 26.05.2021, 4 Ws 53/21).

    Gemäß § 31b Abs. 2 AO sind Finanzbehörden verpflichtet, Geldwäsche-Sachverhalte an die sog. Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden, „unabhängig von deren Höhe.“

  • Berufspflichtverletzung: Steuerberater muss selbst unterschreiben

    Szenario: Der Steuerberater ist außer Haus – krank, beim Mandanten oder zu einem Seminar. Es muss aber noch schnell ein Einspruch ans Finanzamt raus, weil die Einspruchsfrist heute abläuft. Kurzerhand unterschreibt die Steuerfachangestellte den Einspruch, den sie per Textbaustein erstellt hat.

    Berufspflichtverletzung

    Berufsrechtlich ist das unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf u. a. „eigenverantwortlich“, d. h. höchstpersönlich (selbst), auszuüben. Daher müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Einsprüche gegen Steuerbescheide, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen und ähnliche Schreiben an das Finanzamt selbst unterschreiben.

    Lässt es der Berater zu, dass ein Mitarbeiter, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, solche Schreiben unterzeichnet, verstößt der Berater gegen seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2013, 44 StL 8/13; LG Bremen, Urt. v. 27.05.2014, StL 1/12). Der Berater muss dann mit berufsgerichtlichen Sanktionen rechnen.

    Mitteilungspflicht des Finanzamtes

    Fällt dem Bearbeiter des Finanzamtes auf, dass nicht der Steuerberater, sondern dessen Mitarbeiter unterzeichnet hat, so besteht gemäß § 10 Abs. 1 StBerG eine Pflicht, dies der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Unter Ziff. 1.1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Juli 2014 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG (BStBl I 2014, 1195) heißt es dazu:

    „Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu.“

    Fazit

    Zur Vermeidung berufsrechtlicher Sanktionen ist darauf zu achten, dass nur der Berater Schriftverkehr mit dem Finanzamt unterzeichnet und keinesfalls seine Mitarbeiter.