Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Mindeststreitwert

  • Neuregelung: Vorläufige Gerichtsgebühr nach tatsächlichem Streitwert

    Insbesondere bei hohen Streitwerten könnte jetzt die Liquidität des Mandanten noch stärker als bisher darüber (mit-)entscheiden, ob er eine Klage zum Finanzgericht erhebt oder nicht.

    Bisher wurde bei Einreichung einer Klage beim Finanzgericht eine vorläufige Gerichtsgebühr fällig, die vom Gericht auf Basis des Mindeststreitwerts i. H. v. 1.500 € (bis 31.07.2013: 1.000 €) berechnet wird. Das entspricht einer Gebühr in Höhe von 284 € (bis 31.07.2013: 220 €).

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  • Finanzgerichtsverfahren: Mindeststreitwert jetzt 1.500 €

    Im finanzgerichtlichen Verfahren beträgt der Mindeststreitwert nicht mehr wie bisher 1.000 €, sondern 1.500 €. Per 01.08.2013 lautet § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG:

    (4) In Verfahren

    1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

    angenommen werden.

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