Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Leipzig

  • Steuerstrafverfahren gegen China-Restaurant-Inhaber gemäß § 153 StPO eingestellt

    Gegen den Inhaber eines China-Restaurants wurde 2013 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das jetzt sein erfreuliches Ende fand.

    Ausgangspunkt: Betriebsprüfung mit Zuschätzung

    Ausgangspunkt und Anlass der Ermittlungen war eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007. Die Prüferin hatte laut Prüfungsbericht festgestellt, dass private Kosten für Zigaretten (es ging um ca. 1.000 bis 2.000 € pro Jahr) zu Unrecht als Wareneinkauf verbucht wurden. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug seien insoweit zu Unrecht erfolgt. Des Weiteren habe eine durchgeführte Nachkalkulation zu erheblichen Differenzen zu den bisher erklärten Umsätzen geführt (Zuschätzung von 20.000 bis 30.000 € pro Jahr).

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  • Steuerberater bestreitet wider besseres Wissen den Zugang einer Einspruchsentscheidung

    Ein Mandant kam Anfang 2016 zu mir in die Beratung und legte eine Einspruchsentscheidung für die Jahre 2002-2004 vor. Die Einspruchsentscheidung datierte auf Ende 2012 (!). Er wolle dagegen Klage zum Finanzgericht erheben.

    Drei Jahre alte Einspruchsentscheidung

    Auf meine Frage, warum er denn erst jetzt – mehr als drei Jahre später – damit komme, teilte er folgendes mit: Im Rahmen einer aktuellen Betriebsprüfung habe der Prüfer auf die 2012er Einspruchsentscheidung verwiesen. Diese Einspruchsentscheidung sei dem Mandanten aber unbekannt gewesen. Auch sein Steuerberater habe die Einspruchsentscheidung nicht erhalten. Daher habe der Steuerberater eine Kopie der Einspruchsentscheidung beim Finanzamt angefordert, die Einspruchsentscheidung von dort erhalten und an den Mandanten Anfang 2016 weitergeleitet.

    Klageerhebung und Akteneinsicht

    Ich erhob für den Mandanten Klage zum Finanzgericht und beantragte Akteneinsicht. Das beklagte Finanzamt teilte mit, es könne keine Akten vorlegen, denn diese seien aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist bereits vernichtet worden. Daher habe das Finanzamt die Einspruchsentscheidung auch nicht Anfang 2016 an den Steuerberater übermitteln können. Der Vortrag sei insoweit also falsch.

    Steuerberater leugnet Erhalt der Einspruchsentscheidung

    Der Steuerberater, vom Mandanten ins Gebet genommen, beichtete ihm, dass er die Einspruchsentscheidung tatsächlich schon in 2012 erhalten habe. Versehentlich habe er diese aber nicht an den Mandanten weitergeleitet, sondern abgeheftet. Als die Betriebsprüfung auf die Einspruchsentscheidung zu sprechen kam, sei ihm das aufgefallen. Da ihm die Sache peinlich gewesen sei, habe er dem Mandanten gegenüber so getan, als habe er die Einspruchsentscheidung beim Finanzamt angefordert und von dort erhalten. Er, der Steuerberater, sei doch nicht davon ausgegangen, dass der Mandant klagen werde …

    Ich konnte dem Mandanten nur raten, die Klage zurückzunehmen, was auch geschah.

  • Seminar „Bilanzen lesen und verstehen“

    Am 26.04.2016 nahm ich am Seminar „Bilanzen lesen und verstehen (Grundlagen)“ teil. Etwas Auffrischung kann nie schaden.

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  • BuStra stellt Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO ein

    Gegen einen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Vorwurf: Als Geschäftsführer einer GmbH habe er durch unrichtige Angaben in den Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuer in Höhe von 1.059,39 € verkürzt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO eingestellt.

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  • Verlust der Fluglizenz wegen Steuerhinterziehung

    Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde, dem kann die Verwaltungsbehörde die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß § 7 LuftSiG versagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.10.2015, Az. 6 S 24.15.

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  • Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen auch auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag

    Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.

  • Vortrag zu geldwerten Leistungen

    Am 03.03.2016 hielt ich einen Vortrag zum Thema “Gewährung von über die ‘Grundvergütung’ hinausgehenden Vergütungen/geldwerten Leistungen – durch die steuerrechtliche Brille betrachtet”.

    Der Vortrag war Teil einer Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig.

  • Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro

    Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15, hat der 1. Strafsenat des BGH die Welt der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ordentlich durcheinander gebracht. Gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. (mehr …)

  • Strafbarkeit des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten

    Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater nehmen zu. Häufig lautet der Vorwurf auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten.

    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Oftmals sind Handlungen des Steuerberaters aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen, weil sie die Steuerhinterziehung des Mandanten fördern.

    Knackpunkt für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist dann regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:

    1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).

    2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …

    3. … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

    (BGH v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98)

  • FG Sachsen-Anhalt nimmt am elektronischen Rechtsverkehr teil

    Seit dem 15.12.2015 nimmt auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Dessau-Roßlau) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Klagen und Anträge können daher per EGVP eingereicht werden.

    Der Slogan: „Wir stehen früher auf“ passt trotzdem nicht. Denn das Sächsische Finanzgericht (Leipzig) ist beispielsweise schon seit Dezember 2012 per EGVP erreichbar.

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  • Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung

    Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt. (mehr …)

  • Umsatzsteuergesetz nichtig?

    Hin und wieder wird von Mandanten gefragt, ob aufgrund eines Verstoßes gegen das im Grundgesetz enthaltene Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) das Umsatzsteuergesetz insgesamt und insbesondere die Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 % im Jahr 2007 nichtig sei. Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen geäußert und eine Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes verneint (BFH v. 27.02.2014, V B 12/14; BFH v. 18.05.2011, VII B 195/10; BFH, 16.12.2009, V B 23/08; BFH, 12.03.2009, XI B 23, 24/08, XI B 23/08, XI B 24/08).

    Fazit: Einspruchs- oder Klageverfahren gegen Umsatzsteuerbescheide mit dem alleinigen Argument, das Umsatzsteuergesetz sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig, haben keine Aussicht auf Erfolg.

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