Tag Archive: Leipzig

Torgau und Umgebung – Vor-Ort-Service

Meine Kanzlei befindet sich in Leipzig, nur ein paar Minuten zu Fuß vom Sächsischen Finanzgericht und den beiden Leipziger Finanzämtern (Finanzamt Leipzig I und Finanzamt Leipzig II, einschließlich Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndungsstelle) entfernt. Da ich in der Nähe meiner Geburtsstadt Torgau wohne, biete ich auch einen Vor-Ort-Service in Torgau…
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„Schnellschuss“ beim gerichtlichen AdV-Antrag als Haftungsfalle

Vorsicht bei der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht. Zuerst zum Finanzamt, sonst … Gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist „Der Antrag … nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.“ „Behörde“ ist das…
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Erneut übereilter AdV-Zinsbescheid

Bereits 2014 hatte ich das Problem schon einmal beschrieben: Ein AdV-Zinsbescheid ist gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO nur dann rechtmäßig, wenn der Rechtsbehelf „endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“ Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über ca. 7.500 € AdV-Zinsen, obwohl der Mandant bzw. seine…
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Zitat der Woche: „Nebel der Digitalisierung“

„Der Nebel der Digitalisierung führt dazu, dass sich der Steuerpflichtige den Vertrauensvorschuss des § 158 AO immer härter erarbeiten muss.“ Dr. Thomas Späth zum Thema „Digitalisierung und Betriebsprüfung“ in seinem Skript zum Seminar „Wie konkret verfahren mit der Verfahrensdokumentation?“, Seite 8.

Aussetzung der Vollziehung: Sicherheitsleistung reduziert

Auch wenn Einspruch eingelegt wird, müssen die streitigen Steuern zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt kann die AdV von einer Sicherheitsleistung durch den Steuerpflichtigen abhängig machen (Ermessensentscheidung). So geschehen bei einem meiner Mandanten: Nach einer Betriebsprüfung und…
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vGA oder nicht vGA

Das FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017, 10 V 1044/17, entschied, dass es keine rechtliche Bindung gebe zwischen der Beurteilung einer vGA auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des Anteilseigners.