Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Leichtfertigkeit

  • Kein Vorsatz bei Steuerhinterziehung: Vertrauen auf Mitarbeiter und Steuerberater entlastet

    Schon etwas her, aber in der Praxis sehr relevant: Eine relativ kurze Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.01.2023 (Aktenzeichen: 1 StR 199/22) befasst sich mit der Frage, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit auch dann vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten auf Mitarbeiter oder seinen Steuerberater verlässt.

    Landgericht sprach mangels Vorsatzes und Leichtfertigkeit frei

    Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) frei. Der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er bei Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und auf seine steuerlichen Berater vertraut habe. Er habe auch keinen Anlass gehabt, deren Arbeit infrage zu stellen. Leichtfertigkeit (§ 378 AO) liege daher ebenfalls nicht vor.

    Bestätigung des Freispruchs durch den BGH

    Der BGH bestätigte die Beweiswürdigung des Landgerichts und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beurteilung des Landgerichts, der Angeklagte habe weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Praxis-Tipp

    Unternehmerisch tätige Mandanten lassen ihre steuerlichen Angelegenheiten (Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen) meist von einem Steuerberater erledigen. Dem sachkundigen Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts darf der Steuerpflichtige regelmäßig vertrauen, wenn der Sachverhalt vom Berater umfassend geprüft wurde.

    Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, dass er seinen Berater über alle Umstände informiert hat und wie die Rechtsauskunft des Beraters im Einzelnen lautete. Gelingt dies – was eine entsprechende Dokumentation der Beratungsanfrage und der Auskunft des Beraters voraussetzt –, ist der Vorsatz (§ 370 AO) zu verneinen.

    Aber auch Leichtfertigkeit (§ 378 AO) liegt dann im Regelfall nicht vor. Die Rechtsprechung versteht § 378 AO als „Auffangtatbestand“: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Steuerpflichtige zumindest leichtfertig verhalten hat, kommt ein Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung wegen nicht erwiesenen Tatvorsatzes nur in Betracht, wenn zugleich geprüft wird, ob § 378 AO vorliegt.
  • Vorsatz bei Steuerhinterziehung: „Niemand hat die Absicht, Steuern zu hinterziehen“

    Immer wieder höre ich von Mandanten: „Ich hatte doch nie die Absicht, Steuern zu hinterziehen.“ Darauf kommt es aber nicht an. Steuerhinterziehung setzt zwar vorsätzliches Handeln voraus, eine echte Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens ist aber nicht erforderlich. „Bedingter Vorsatz genügt“, wie der Jurist trocken sagt. Das bedeutet: Es reicht für Vorsatz aus, wenn Sie eine Steuerverkürzung nur für möglich halten und sich damit abfinden („na wenn schon“ oder „was soll’s“).

    Es gibt zwar auch Steuerordnungswidrigkeiten, etwa die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die als „Auffangtatbestand“ fungiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit ist leider eine „Grauzone.“ Steuerordnungswidrigkeiten haben in der Praxis aber nahezu keine Bedeutung. Die Ermittlungsbehörden (Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes bzw. Staatsanwaltschaft) gehen als „Arbeitshypothese“ fast immer von vorsätzlichem Handeln aus (also § 370 AO). Der Kampf um (besser: gegen) den Vorsatz ist daher meist ein „Kampf gegen Windmühlen.“

  • Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater: Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Ich verteidigte einen Steuerberater, dem vorgeworfen wurde, er habe für seine ehemalige Mandantin mehrere Umsatzsteuervoranmeldungen mit – zu niedrig – geschätzten Umsätzen beim Finanzamt eingereicht und dadurch Steuern zu ihren Gunsten verkürzt. Erstinstanzlich wurde der Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. In der Berufung blieb lediglich eine leichtfertiger Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) an ihm „hängen.“

    Vorgeschichte

    Bei der ehemaligen Mandantin des Steuerberaters handelte es sich um einen „Selbstbucher.“ Der Auftrag des Steuerberaters beschränkte sich auf die reine Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen (keine Buchführung). Die in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthaltenen Schätzungen waren deutlich zu niedrig. Statt der geschätzten Umsätze von ca. 15.000 € fielen monatlich ca. 72.000 € bis 127.000 € Umsätze an.

    Später gab dann die Mandantin – zwischenzeitlich über einen neuen Steuerberater – eine Selbstanzeige in Form berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Mandantin konnte jedoch die Steuernachforderungen nicht zahlen, so dass ihre Selbstanzeige unwirksam war. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mandantin behauptete diese, dass ihr vormaliger Steuerberater – also mein Mandant – ihr „die Umsätze wohl geschätzt“ habe.

    Amtsgericht Leipzig: Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Das führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Anklage gegen den Steuerberater. Er verteidigte sich damit, dass er zwar gewusst habe, dass die Umsätze geschätzt waren. Die Schätzungen stammte jedoch von seiner ehemaligen Mandantin und sie seien ihm bzw. seinem Kanzleipersonal telefonisch „zugerufen“ worden. Er habe darauf vertraut, dass die Schätzungen korrekt seien.

    Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass täterschaftliche Steuerhinterziehung meines Mandanten vorliege, weil er selbst die Schätzungen erstellt habe. Das Amtsgericht ging demgegenüber zwar davon aus, dass die ehemalige Mandantin geschätzt habe. Täterschaft komme daher nicht in Betracht. Gleichwohl habe er die Tat seiner ehemaligen Mandantin gefördert und habe auch billigend in Kauf genommen, dass die Schätzungen zu niedrig seien. Er wurde daher wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Landgericht Leipzig: Aufhebung und Verurteilung nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 16.10.2017, Az. 15 Ns 202 Js 49069/15) hob das Amtsgerichtsurteil auf. Es verneinte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zum „berufstypischen Verhalten“ den Beihilfevorsatz. Bei meinem Mandanten blieb lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – mit einer Geldbuße „hängen.“

    Die Staatsanwaltschaft legte zwar Revision ein, nahm diese aber zwischenzeitlich zurück. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.