Inkasso: Die Menge macht’s …
Wer immer schon mal wissen wollte, wie so genanntes Mengeninkasso funktioniert, kann dies in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.08.2012, Az. III B 246/11, nachlesen. Darin befasste sich der BFH mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der Mengeninkasso betreibt, insoweit freiberuflich oder gewerblich tätig ist.